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Entwurf zur EEG-Novelle: Biogasbranche geschockt

Mittlerweile liegt ein konkreter Vorschlag für die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) aus dem Bundeswirtschaftsministerium vor. Für die Biogasbranche enthält das Papier einige bittere Pillen.

Lesezeit: 4 Minuten

Mittlerweile liegt ein konkreter Vorschlag für die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) aus dem Bundeswirtschaftsministerium vor. Allerdings handelt es sich nicht um einen Referentenentwurf, wie in der Presse zu lesen, sondern nur um ein Arbeitspapier. Auf 187 Seiten ist dort beschrieben, auf was sich die Branche möglicherweise nach dem 1. August dieses Jahres einstellen muss. Dann, so der Plan, soll nämlich das neue Gesetz in Kraft treten. Vor allem die Biogasbranche muss sich auf radikale Veränderungen einstellen.


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Hier die wichtigsten Vorschläge für neue Biogasanlagen:


  • Wer seine Anlage bis zum 1. August 2014 in Betrieb nimmt, für den gilt nach wie vor das bislang noch gültige EEG 2012. Alle, die nach dem 1. August dieses Jahres ihr Kraftwerk an das Stromnetz anschließen, müssen sich allerdings nach dem neuen EEG richten. Vertrauensschutz genießen nur Anlagen, die bis einschließlich den 22. Januar 2014 eine Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz oder Bundesrecht für ihr Vorhaben erhalten haben und gleichzeitig ihre Anlagen bis zum 31. Dezember 2014 in Betrieb nehmen.  
  • Für Biogasstrom sieht die Regierung nur noch eine Grundvergütung vor. Es gibt keine Boni mehr für die unterschiedlichen Einsatzstoffe. Für Strom aus Biogasanlagen, die mindestens zu 90 % Bioabfälle im Sinne der Bioabfallverordnung vergären, beträgt die Vergütung bis einschließlich einer Leistung von 500 Kilowatt 15,26 Cent pro Kilowattstunde und bis einschließlich einer Leistung von 20 Megawatt 13,38 Cent pro Kilowattstunde.
  • Für kleine Gülleanlagen (bis 75 Kilowatt Leistung) beträgt die Vergütung 23,73 Cent pro Kilowattstunde. Die Gülle muss, bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr, durchschnittlich ein Anteil von mindestens 80 Masseprozent haben. Als Gülle gelten in diesem Falle nicht Geflügelmist und Geflügeltrockenkot.
  • Besonders pikant: Die Vergütung gilt nur für den Strom, der nicht über die Bemessungsleistung einer Anlage hinausgeht. Der Überschuss soll mit dem Börsenpreis vergütet werden.

  • Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 Kilowatt erhalten nur eine Vergütung für Strom aus einer Bemessungsleistung, die der Hälfte der installierten Leistung entspricht, erklärt Umweltgutachter Thorsten Grantner von OmniCert. Der restliche Strom wird nicht vergütet! Als Ausgleich erhalten die Betreiber einen Kapazitätszuschlag von 40 Euro je Kilowatt installierter Leistung. Dieser Zuschlag entspricht rund 1 Cent je Kilowattstunde. 

  • Es sollen pro Jahr nur Biomasse-Anlagen mit einer Gesamtleistung von max. 100 Megawatt installierter Leistung gebaut werden dürfen. Wird mehr gebaut, sinkt die Vergütung. Hierbei gilt laut Grantner: Aller drei Monate wird die Vergütung um 0,5 % abgesenkt; die Degression steigt ab 2016 auf 1,27% wenn der Zubau über 100 Megawatt pro Jahr liegt. Für den Stichtag 1.1.2016 gilt der Zubauzeitraum vom 1.7.2014 bis zum 30.06.2015, für den 1.4.2016 der Zeitraum vom 1.10.2014 bis 30.09.2015 usw.
  • Künftig sind große Anlagen dazu verpflichtet, ihren Strom selber zu vermarkten. Ab 1.8.2014 gilt das für Neuanlagen mit mehr als 500 Kilowatt installierter Leistung, ab 2016 für alle Neuanlagen mit mehr als 250 Kilowatt; ab 2017 für alle mit mehr als 100 Kilowatt.
  • Wer bis zum 31. Juli 2014 die Flexibilitätsprämie (kurz: Flexprämie) in Anspruch nimmt, hat darauf ab  Inanspruchnahme zehn Jahre lang ein Anrecht. Für neue Anlagen (nach dem 31. Juli 2014) gilt laut dabei Grantner folgendes: Die Prämie kann für Strom aus Biogasanlagen in Anspruch genommen werden. Dazu muss die Leistung der Anlage um mindestens 50 bis 70 % reduziert werden (gemessen an der Bemessungshöchstleistung). Für Anlagen bis 500 Kilowatt beträgt die Prämie rund 400 Euro je bereitgestelltem Kilowatt Leistung und für Anlagen über 500 Kilowatt 250 Euro (nicht gleitend). Produziert der Anlagenbetreiber mehr oder weniger Strom, entfällt die Prämie. Außerdem: Produziert der Anlagenbetreiber nach der erstmaligen Inanspruchnahme mehr Strom als erlaubt, erhält er für den in dieser Zeit erzeugten Strom nur den Börsenpreis, so Grantner. Daraus ergibt sich ein sehr prekärer Umstand: Wer flexibel Strom erzeugt, gleichzeitig aber mehr Strom produziert (zum Beispiel durch technischen Fortschritt) als die Beitragsbemessungsleistung zulässt, erhält nur den Börsenpreis für seinen Strom.
  • Der Gasaufbereitungsbonus wird für Neuanlagen gestrichen.
  • Wer bislang den Landschaftspflege-Bonusin Anspruch genommen hat, erhält diesen nur dann, wenn nicht Mais oder andere Ackerfrüchte als Landschaftspflegematerial eingesetzt wurden. Dazu Grantner: „Das bedeutet für Netzbetreiber, sie können die Auszahlung des strittigen Landschaftspflegebonus ab sofort stoppen und über Rückvergütungen nachdenken.“
Grantner hat bereits eine erste Bewertung des Papieres auf seiner Internetseite vorgenommen. Sie finden die Analyse hier.

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