Die Module von Solaranlagen müssen wie andere Produkte auch sicher sein. Sonst dürfen sie nicht verkauft werden. Das regelt das Produkthaftungsgesetz. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass Module oder Anlagenteile gefährlich sind, weil sie etwa nicht brandsicher sind, kann der Modulhersteller verpflichtet sein, seine Kunden, Verbraucher oder die Öffentlichkeit über die Gefahr zu informieren oder die defekten Chargen zurückzurufen. Behörden können Rückrufe von gefährlichen Modulen anordnen oder sogar den Rückbau einer Solaranlage. Gebäude- und Maschinenversicherungen verlangen, dass Schäden und Gefahren vermieden werden und Risikoerhöhungen gemeldet werden.
Wenn der Verdacht besteht, dass gefährliche Module im Umlauf sind, sollten die Anlagenbetreiber zuerst ihre Vertragsunterlagen, Flashlisten und Aufkleber auf den Modulen prüfen, um festzustellen, ob ihre Anlage betroffen sein kann. Dann sollte geklärt werden, welche Zwischenhändler und Monteure sonst beteiligt waren, welche Schadensersatz- und Reparaturansprüche bestehen und welche Reparaturkosten zu erwarten sind, z.B. Demontage-, Remontage-, Transport- und Entsorgungskosten, Kosten für Ersatzmodule, Einspeiseverluste während der Reparaturzeit.
Nicht alle Ansprüche des Betreibers setzen einen Schaden, z.B. einen Brand voraus. Gefährliche Anlagenteile können als solches schon Ansprüche auslösen, z.B. Mängelansprüche. Während Mängelansprüche bei Solaranlagen häufig schon nach 2 Jahren ab Lieferung oder Abnahme verjähren können, werden bei Modulen oft lange Herstellergarantien von 10, 20 Jahren oder mehr vereinbart. Im Einzelfall kommt es bei der Verjährung auf die konkreten Verträge, Verstöße sowie teilweise auf das Verschulden an. Produkthaftungsansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.
Im Insolvenzverfahren des Herstellers sollten die Anlagenbetreiber als Gläubiger ihre Ansprüche innerhalb der gerichtlich festgesetzten Frist beim Insolvenzverwalter anmelden. Hierbei können sie sich anwaltlich vertreten lassen.
Eine Reparatur auf eigene Faust kann zum Beispiel bei Gefahr im Verzug sinnvoll sein, birgt aber rechtliche Risiken. Wenn zum Beispiel vor der Reparatur keine Fristen zur Nachbesserung gegen den Monteur gesetzt werden, kann es – je nach Dringlichkeit und Gefährlichkeit - zu Rechtsverlusten kommen und der Betreiber bleibt dann auf seinen Reparaturkosten sitzen und verliert auch seine Mängel- und Garantieansprüche.
Dr. Margarete Spiecker, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht und Bau- und Architektenrecht (www.klx-rechtsanwaelte.de)