Ab 2012 müssen sich Betreiber von bestehenden und neuen Biogasanlagen auf eine Reihe von neuen Auflagen einstellen. Neben dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden weitere Verordnungen in Kraft treten, die starken Einfluss auf die Biogasbranche haben werden. Darüber informierte Manuel Maciejczyk am Mittwoch auf dem Otti-Biogasforum in Regensburg.
Wie der stellvertretende Geschäftsführer des Fachverbandes Biogas erklärte, kommen folgende rechtliche Vorgaben im Jahr 2012 zur Umsetzung bzw. beginnt das Gesetzgebungsverfahren:
- Mit Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes unterliegt Gülle, die für die Vergärung in Biogasanlagen bestimmt ist, zukünftig dem Abfallrecht. Da noch diverse Fragen ungeklärt sind, z.B. ab wann eine Bestimmung für die Biogasanlage vorliegt, sind die Auswirkungen für die Anlagen und vor- und nachgelagerte Betriebe noch nicht absehbar. Entscheidend wird die Umsetzung sein: hier sind Bund und Länder nun gefordert, eine praxistaugliche und vor allem bundeseinheitliche Lösung zu finden.
- Mit dem neuen KrWG wird auch die 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (4.BImSchV) geändert. Zukünftig fällt eine Biogasanlage bei einer Rohbiogasproduktion von 1,2 Mio Nm³ pro Jahr unter das Bundesimmissionsschutzgesetz – unabhängig davon, ob Abfälle eingesetzt werden oder nicht. Die neue Schwelle liegt mit max. 750 kW Feuerungswärmeleistung (FWL) jedoch deutlich unter der bisherigen von 1 MW FWL. Da die neue Regelung auch für Bestandsanlagen gilt, wird hier einige Bewegung in die Genehmigungslandschaft kommen.
- Mit der zurzeit als Referentenentwurf (Stand Nov. 2010) vorliegenden Verordnung zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen (VAUwS) wird es Verschärfungen im anlagenbezogenen Gewässerschutz geben. Dies gilt vor allem für Anlagen, die Abfälle einsetzen. Die vorgesehen Regelungen zu Übergangsbestimmungen für Bestandsanlagen und Biogasanlagen in Wasserschutzgebieten geben Anlass zu großer Sorge.
- In Planung ist darüber hinaus eine Biogasanlagen-Verordnung – also eine spezielle BImSchV für Biogasanlagen. Nach ersten Überlegungen des Gesetzgebers soll diese Vorgaben sowohl zur Emissionsminderung an Biogasanlagen als auch zur Anlagensicherheit enthalten. Neben dem ohnehin schon vorgeschriebenen Vorhandensein einer Gasfackel oder eines gasdicht abgedeckten Gärrestlagers könnten auch darüber hinausgehende Anforderungen hinsichtlich Materialbeschaffenheit und Verarbeitung von Gasspeicherfolien oder der Betreiberqualifikation festgelegt werden.
- Immer häufiger fallen Biogasanlagen unter die Störfall-Verordnung. Die Verordnung greift, wenn im zu betrachtenden Betriebsbereich mehr als 10.000 kg Biogas vorhanden sein können. Umgerechnet entsprechen diese 10 t laut Maciejczyk einem Biogasvolumen von ca. 7.000 m3. Die steigende Zahl betroffener Anlagen ist im Wesentlichen eine Folge der gasdichten Ausführung der Gärproduktlager.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant ab 2012 eine Technische Regel auf Basis der Gefahrstoffverordnung für Biogasanlagen. Denkbar wäre, das Thema Explosionsschutz an Biogasanlagen zukünftig in dieser Technischen Regel (TRGS) zu behandeln und aus der bisherigen Betriebssicherheitsverordnung herauszulösen. Eine bisher beabsichtigte Überarbeitung der Sicherheitsregeln (TI4) der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) wird somit bis auf weiteres verschoben.
- Bearbeitet wird aktuell auch die Frage, ob und in welchem Maß die EU-„Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe“, kurz: Reach-VO Auswirkungen auf den Betrieb von Biogasanlagen, z.B. beim Einsatz von Spurenelementen hat.
- Weiterhin wird aktuell die Umsetzung der Industrie-Emissionsrichtlinie (IED-Richtlinie) in nationales Recht vorbereitet. Biogasanlagen sind zwar nicht unmittelbar betroffen. Da aber Verordnungen und Normen wie das Bundesimmissionsschutzgesetz, die 4. BImSchV oder das Wasserhaushaltsgesetz geändert werden sollen, wird die Biogasbranche dennoch betroffen sein.