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Biogas: Gülle unterliegt nicht dem Abfallrecht

Wirtschaftsdünger sollen auch künftig generell nicht dem Abfallrecht unterstellt werden, wenn sie den Anforderungen des Düngemittelrechts entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn beispielsweise Gülle in Biogasanlagen eingesetzt und vergoren wird und die Gärreste anschließend ausgebracht werden.

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Wirtschaftsdünger sollen auch künftig generell nicht dem Abfallrecht unterstellt werden, wenn sie den Anforderungen des Düngemittelrechts entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn beispielsweise Gülle in Biogasanlagen eingesetzt und vergoren wird und die Gärreste anschließend ausgebracht werden.


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Damit hat sich das Bundeslandwirtschaftsministerium in der Ressortabstimmung über den Gesetzentwurf zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts gegenüber dem Bundesumweltministerium durchgesetzt. Im Agrarressort ist man zufrieden mit dem Ergebnis der langwierigen Verhandlungen.


Nunmehr komme es darauf an, diese Sichtweise auch gegenüber der EU-Kommission im Hinblick auf die neue Abfallrahmenrichtlinie zur Geltung zu bringen. Im Vorfeld hatte der Fachverband Biogas vor den gravierenden Folgen einer Einordnung von Wirtschaftsdüngern mit oder ohne Vergärung als Abfall im Rahmen der Gesetzesnovelle gewarnt.


Die Gesetzesnovelle soll nach dem Abschluss der Ressortabstimmung nun so bald wie möglich vom Bundeskabinett beschlossen werden.


Sichergestellt werden soll in der Novelle auch, dass Landschaftspflegeholz nicht als Abfall eingestuft, sondern dem Holz aus der Forstwirtschaft gleichgestellt wird. Damit bliebe Landschaftspflegeholz, wie Materialien aus der Land- und Forstwirtschaft, aus dem Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ausgeschlossen. Eine rechtliche Einordnung von Landschaftspflegeholz als Abfall hätte dessen energetische Nutzung erheblich eingeschränkt, ohne dass dies aus Umweltschutzgründen gerechtfertigt gewesen wäre. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hatte sich in den rund ein Jahr währenden Verhandlungen mit dem Umweltressort letztlich erfolgreich dagegen gewehrt, Hölzer aus der Landschaftspflege als Abfall zu klassifizieren. Dem Agrarressort zufolge weist Landschaftspflegeholz eine vergleichbare stoffliche Beschaffenheit auf wie Waldholz. Die jetzt in Aussicht stehende Regelung gilt als entscheidende Voraussetzung für eine verstärkte energetische Verwertung von Landschaftspflegeholz, an der insbesondere Kommunen und Landkreise großes Interesse haben.

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