Das Gegenrechnen von zertifizierter und nicht-zertifizierter Ware zur klimaverträglichen Produktion von Bioenergie wird für die Anbieter in Deutschland einfacher. Laut einer Mitte Dezember im Bundesanzeiger erschienenen Verwaltungsvorschrift wird der Zeitraum für die Massenbilanzierung, der dieses Gegenrechnen erfasst, für den Start der ab kommendem Jahr greifenden Nachhaltigkeitsvorschriften auf zwölf Monate erweitert. Wie es in der Vorschrift heißt, darf bei einer Bilanzierung bis einschließlich zum 30. Juni 2011 ausnahmsweise der Bilanzierungszeitraum zwölf Monate betragen, statt der üblichen drei Monate.
Erleichterungen schafft auch ein kürzlich beschlossener Erlass des Bundeslandwirtschaftsministeriums und des Umweltressorts zur Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise. Demnach dürfen Nachhaltigkeitsnachweise bis zum 31. März 2011 nachträglich für flüssige Biomasse oder Biokraftstoffe ausgestellt und nachgereicht werden, wenn sich spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 die flüssige Biomasse zum Zweck der Stromerzeugung in einem einer EEG-Anlage zugeordneten Tanklager beziehungsweise der Biokraftstoff im Steuerlager des Nachweispflichtigen befindet. Unter bestimmten Voraussetzungen ist demnach die nachträgliche Ausstellung eines Nachhaltigkeitsnachweises zulässig.