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Solarstreit: Wirtschaftsminister gegen Baugenehmigung

Im Streit um eine mögliche Baungehmigung für Solaranlagen auf landwirtschaftlichen Gebäuden hat sich jetzt Nordrhein-Westfalens Wirtschaftsministerium eingeschaltet. Für Solaranlagen auf Gebäuden sollte künftig grundsätzlich keine Baugenehmigung mehr erforderlich sein.

Lesezeit: 2 Minuten

Im Streit um eine mögliche Baungehmigung für Solaranlagen auf landwirtschaftlichen Gebäuden hat sich jetzt Nordrhein-Westfalens Wirtschaftsministerium eingeschaltet. Für Solaranlagen auf Gebäuden sollte künftig grundsätzlich keine Baugenehmigung mehr erforderlich sein. Diese Auffassung vertritt nach Mitteilung des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes (RLV) der Minister für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, Harry K. Voigtsberger.


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Der Minister reagierte damit auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Nordrhein-Westfalen, nach dem die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen genehmigungspflichtig ist, wenn der erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist wird (top agrar berichtete). Der Präsident des Rheinischen Landwirtschafts-Verbandes, Friedhelm Decker, hatte nach diesem Urteil den Minister gebeten, sich für eine Regelung einzusetzen, die die Erzeugung regenerativer Energien über Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlichen Gebäuden im Außenbereich weiterhin ermöglicht.


Wie der RLV mitteilt, habe Minister Voigtsberger in seinem Antwortschreiben nunmehr zugesichert, eine solche Regelung unterstützen zu wollen. Er weise jedoch ausdrücklich darauf hin, dass für die Zulässigkeit von Photovoltaikanlagen im Außenbereich das Bauplanungsrecht über das Baugesetzbuch geändert werden müsse. Hierbei handele es sich um ein Bundesgesetz, so dass der Bundesgesetzgeber gefordert sei. Diese Forderung zur Änderung des Bauplanungsrechts habe er bereits gegenüber dem zuständigen Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Dr. Peter Ramsauer, erhoben.


Weiterhin stellt Voigtsberger nach RLV-Angaben klar, dass eine Anlage im Außenbereich zulässig ist, wenn der über Photovoltaik gewonnene Strom zu mehr als 50 % auf der jeweiligen Hofstelle verbraucht wird, sei es unmittelbar oder nach Einleitung in das öffentliche Stromnetz in entsprechendem Umfange. Erst wenn der Eigenverbrauch darunter liege, sei von einer gewerblichen Nutzung auszugehen.

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