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Wasserkraft-Strom aus Norwegen fließt nach Deutschland

Die Bundesnetzagentur hat die geplante Strom-Verbindungsleitung "NorGer" zwischen Deutschland und Norwegen von bestimmten Vorschriften der Energieregulierung ausgenommen. Der Beschluss beruht auf einem Antrag des Unternehmens NorGer KS bei der Bundesnetzagentur.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Bundesnetzagentur hat die geplante Strom-Verbindungsleitung "NorGer" zwischen Deutschland und Norwegen von bestimmten Vorschriften der Energieregulierung ausgenommen. Der Beschluss beruht auf einem Antrag des Unternehmens NorGer KS bei der Bundesnetzagentur. "Unsere Entscheidung setzt ein positives Signal für die Integration erneuerbarer Energien und leistet einen wichtigen Beitrag für die europäische Marktintegration", sagte der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth.


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Bei der NorGer KS handelt es sich um ein Gemeinschaftsunternehmen der norwegischen Agder Energi AS, Lyse Produksjon AS, Statnett SF und der schweizerischen Elektrizitäts-Gesellschaft Laufenburg AG. Dieses Konsortium beabsichtigt, die erste unmittelbare Stromverbindungsleitung zwischen Norwegen und Deutschland zu errichten. Das ca. 600 Kilometer lange Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungskabel (HGÜ) ist mit einer Kapazität von 1.400 MW projektiert. Das Kabel soll ab 2015 die deutschen und norwegischen Strommärkte miteinander verbinden. Die gesamte Kapazität wird den Marktteilnehmern durch ein Auktionsverfahren an den Strombörsen EPEX-Spot und Nordpool-Spot zur Verfügung gestellt.


"Eine Verbindungsleitung zwischen Deutschland und Norwegen ermöglicht den Ausgleich der schwankenden deutschen Windstromerzeugung durch die Markt-Kopplung mit dem durch Wasserkraft geprägten norwegischen Strommarkt. Damit leistet die NorGer-Verbindungsleitung auch einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung des Energiekonzepts der Bundesregierung", erklärte Kurth.


Für neue Gleichstromverbindungsleitungen können auf der Grundlage der europäischen Verordnung Nr. 1228/2003 Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Damit können diese Leitungen u. a. von den Vorgaben über die Verwendung der Engpasserlöse sowie von Vorschriften über den Netzanschluss und Netzzugang befreit werden. Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung sind u. a., dass sich die Investition positiv auf den Wettbewerb im Strommarkt auswirkt und das Risiko für dieses Projekt so hoch ist, dass die Leitung ohne Ausnahmegenehmigung nicht errichtet würde. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung sind in Deutschland die Bundesnetzagentur und in Norwegen das Öl- und Energieministerium zuständig.

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