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Finanzamt ist an Fahrzeugeinstufung des Straßenverkehrsamtes gebunden

Ein juristischer Pressedienst hat aktuell ein Urteil zur Kfz-Steuer von Unimogs verschickt. Darin heißt es, der Unimog könne nicht steuerbefreit sein (grünes Nummernschild), weil er auch zum Personen- und Gütertransport verwendet werden kann. Dieses Urteil stammt jedoch aus dem Frühjahr 2013, stellt die Daimler AG klar

Lesezeit: 3 Minuten

Ein juristischer Pressedienst hat aktuell ein Urteil zur Kfz-Steuer von Unimogs verschickt. Darin heißt es, der Unimog könne nicht steuerbefreit sein (Grünes Nummernschild), weil er auch zum Personen- und Gütertransport verwendet werden kann.

 

Dieses Urteil stammt jedoch aus dem Frühjahr 2013, stellt die Daimler AG klar. Mittlerweile gebe es eine praxistaugliche Neuregelung, die Ärger und Missverständnissen ein Ende bereitet hat. Über diese berichtete die Zeitschrift „Lohnunternehmen“.

 

So war die Einordnung von Kraftfahrzeugen durch die Zulassungsbehörden oder das Kraftfahrt-Bundesamt früher für die Finanzbehörden nicht verbindlich. Das führte zum Teil dazu, dass Kraftfahrzeuge trotz entsprechender Schlüsselnummer, z.B. 891000 für einen Ackerschlepper, in finanzrechtlicher Hinsicht etwa als LKW eingestuft werden konnten. Folge: Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG wurde durch das Finanzamt versagt.

 

Nunmehr regelt § 2 Absatz 2 Ziffer 2 KraftStG diese Frage neu und abschließend, berichtet „Lohnunternehmen“ weiter: „Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.“

 

Das bedeutet konkret, dass die Finanzbehörden an die straßenverkehrsrechtliche Einstufung der Zulassungsbehörden zwingend gebunden sind und kein eigenes Ermessen mehr diesbezüglich ausüben dürfen.

 

In der Kommentierung zur Neuregelung heißt es, die kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Abgrenzungskriterien bei der Zuordnung von Fahrzeugen zu Fahrzeugarten habe in der Vergangenheit regelmäßig zu Schwierigkeiten geführt, da die Einordnung durch die Finanzverwaltung von den verkehrsrechtlichen Fahrzeugklassifizierungen abweichen konnte. Darüber hinaus gab es bei der alten Regelung einen hohen Aufwand, wenn z.B. Fahrzeuge zur Feststellung der steuerlichen Bemessungsgrundlage vorgeführt und vermessen werden mussten. Die Entscheidungen der Beamten waren dann für die Halter oft nicht nachvollziehbar und sorgten für Ärger.

 

Laut der Zeitschrift „Lohnunternehmen“ ist seit dieser Klarstellung Ruhe, Missverständnisse sind nicht mehr möglich. Das bedeute aber auch, dass der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern eine große Bedeutung im Hinblick auf eine mögliche Steuerbefreiung zukommt. Man solle daher genau auf diese Einordnung achten, so der Rat.


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Gilt nicht für Zulassungen vor Dezember 2012!


top agrar stellt klar: Für Fahrzeuge, die vor dem 12.12.2012 zugelassen wurden, gilt die alte Gesetzeslage, wie sie in dem Urteil deutlich wird, weiterhin. Man kann also z.B. keinen Unimog, der damals (vor 12.12.2012) als Zugfahrzeug von der Zulassungsbehörde eingestuft, aber vom Finanzamt mit Kfz-Steuer belegt wurde, nachträglich befreien lassen. Nur wenn Sie jetzt solch ein Fahrzeug neu anmelden, kann man von der Neuregelung profitieren!


Hintergrund:

Keine grüne Nummer für den Unimog (1.3.2013)

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