Das Bundeskabinett hat am Mittwoch den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes beschlossen. Geändert werden sollen damit die Vorschriften zum Dauergrünlanderhalt im Rahmen des Greening der EU-Direktzahlungen.
Nach dem Leitfaden zur Durchführung der EU-Vorschriften über Dauergrünland liegt eine Umwandlung von Dauergrünland auch dann vor, wenn eine Dauergrünlandfläche nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird (z.B. wegen Aufforstung, natürlicher Sukzession oder Stallbau auf der Fläche). Davor wurde in Deutschland allgemein davon ausgegangen, dass unter Umwandlung hier nur eine andere landwirtschaftliche Flächennutzung, also als Ackerland oder für Dauerkulturen, zu verstehen ist. Für nichtlandwirtschaftliche Flächen werden keine Direktzahlungen gewährt.
Um im Ergebnis materiell den Zustand herzustellen, der vom Gesetzgeber seinerzeit beabsichtigt war, ist in dem Änderungsgesetz Folgendes vorgesehen:
- Im Rahmen der nach dem Leitfaden bestehenden engen Grenzen soll auf Antrag die Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel aufgehoben werden, wenn es in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche umgewandelt werden soll.
- Die Genehmigung zur Umwandlung von anderem als umweltsensiblem Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche soll ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt werden.
- Schließlich sollen bereits erfolgte entsprechende Umwandlungen geheilt werden.
Dazu erklärt Bundesminister Christian Schmidt: „Der Beschluss schafft Planungssicherheit für die Landwirte. Mit der Änderung stellen wir im Ergebnis den Zustand wieder her, der vom Gesetzgeber bei Erlass des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ursprünglich beabsichtigt war. Diese Änderung des Gesetzes ist notwendig geworden, nachdem die Europäische Kommission im Sommer 2015 in einem Leitfaden die EU-Vorschriften zum Begriff der Umwandlung im Rahmen des Dauergrünlanderhalt ausgelegt hat.“
Beachten Sie aktuell auch:
Leitfaden zur Durchführung der EU-Vorschriften überDauergrünland (18.3.2016)