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Standarderklärung mit neuen Inhalten ergänzt

Seit dem 9. März 2016 gilt die veränderte Standarderklärung, die jedoch noch nicht überall in der Praxis Einzug erhalten hat. Prüfen Sie, welche Standarderklärung sie nutzen. Neu ist die Abfrage, ob es sich bei Schweine haltenden Betrieben um die amtlich anerkannte Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen handelt.

Lesezeit: 2 Minuten

Seit dem 9. März 2016 gilt die inhaltlich veränderte Standarderklärung, die jedoch noch nicht überall in der Praxis Einzug erhalten hat. Landwirtschaftliche Betriebe sollten prüfen, welche Standarderklärung sie nutzen, rät der Hessische Bauernverband.


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Neu ist die Abfrage, ob es sich bei Schweine haltenden Betrieben um die amtlich anerkannte Anwendung kontrollierter Haltungsbedingungen handelt. „Ja“ ankreuzen dürfen hier nur Betriebe, die bauliche und managementbezogene Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Trichinen durchführen (z.B. Schädlingsbekämpfung) und eine amtliche Bestätigung hierüber vorweisen können.  Es soll derzeit nur sehr wenige Schweine haltende Betriebe in Deutschland geben, die diese Anforderungen erfüllen, somit müssen fast alle Betriebe „Nein“ ankreuzen.


Weiterhin ist auf den neuen Standarderklärungen nun neu die Möglichkeit geschaffen, anzugeben ob in den letzten sieben Tagen vor der Schlachtung Wartezeiten für verabreichte Arzneimittel bestanden und/oder sonstige Behandlungen durchgeführt wurden. Es muss dann aber eine genaue Angabe über die betreffenden Tiere, die Medikamente, die Wartezeiten und das Datum der Verabreichung gemacht werden. Es wird empfohlen, dass Betriebe nach Möglichkeit bei der alten Praxis bleiben und in den letzten 7 Tagen vor der Schlachtung wartezeitenfrei sein sollten. Dann kann das Kreuz bei „keine Wartezeiten für verabreichte Tierarzneimittel“ gesetzt werden.


Diese Anpassungen sind begründet auf die „Dritten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts“. Mit dieser Verordnung wurde u.a. auch die Tierische Lebensmittelhygiene-Verordnung, in welcher Form und Inhalt der sogenannten Standarderklärung geregelt sind, geändert.


Nach wie vor kann die Standarderklärung dabei mit Feldern z.B. für die Informationen zum Herkunftsnachweis (VO (EG) 1337/2013) von Mastschweinen ergänzt werden. Weiterhin kann die Standarderklärung dahingehend ergänzt werden, dass Landwirte bestätigen müssen, dass das abgegebene Tier sich nicht im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet.


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