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Wichtiger Termin für Schweinehalter!

​Was Schweinehalter im Aktionsprogramm Schwanz-kupieren jetzt beachten müssen, erklärt Martina Gerner von der LK Niederösterreich.

Lesezeit: 2 Minuten

Alle Schweinehalterinnen und Schweinehalter in Österreich müssen bis Ende März 2024 erstmals eine „Tierhaltererklärung“ im VIS elektronisch abgeben. Worum geht es dabei grundsätzlich?

Gerner: Das „routinemäßige Kupieren“ bei Schweinen ist in der EU seit Langem verboten. Das Kupieren ist nur dann zulässig, wenn die „Unerlässlichkeit“ begründet werden kann. Gleichzeitig müssen am Betrieb Verbesserungsmaßnahmen umgesetzt werden, um Schwanzbeißen zu verhindern. Unerlässlichkeit und Verbesserungsmaßnahmen müssen Halter ab 2024 jährlich in der Tierhaltererklärung begründen. Liegt die Unerlässlichkeit nicht vor, dann muss der Betrieb mit der Haltung einer unkupierten Kontrollgruppe von min. acht Tieren beginnen. Die Tierhaltererklärung wird zum zentralen Dokument für die rechtssichere Haltung von kupierten Tieren. Sie ist auch Teil der Konditionalität in der GAP.

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Gilt diese Regelung nur für ­Halter kupierter Schweine?

Gerner: Nein, es müssen auch Betriebe, die unkupierte Schweine halten, in Zukunft jährlich eine Tierhaltererklärung in verkürzter Form abgeben.

Wie weise ich die Unerlässlichkeit nach?

Gerner: Dies kann über den eigenen Betrieb erfolgen. Dafür wird die Häufigkeit von Schwanz- und Ohrverletzungen pro Jahr erhoben. Wird ein Schwellenwert von mindestens 2 % in einer Tierkategorie erreicht, liegt die Unerlässlichkeit vor. Die zweite Möglichkeit ist das Vorliegen der Unerlässlichkeit aus einem Betrieb in der Lieferkette. Hier muss der Status aus der Tierhaltererklärung des Lieferanten bzw. des Abnehmers bekannt sein. Wird die Unerlässlichkeit begründet, dürfen alle Schweine am Betrieb für ein Jahr kupiert sein.

Wie müssen Betriebe mit kupierten Schwänzen bei der Erklärung vorgehen?

Gerner: Um die Tierhaltererklärung im VIS eingeben zu können, muss ein Zugang zur VIS-Webanwendung vorhanden sein. Die Zugangsdaten können auf der VIS-Homepage mit der Angabe der LFBIS-Nummer und der ­Adressdaten angefordert werden. Um die Tierhaltererklärung für 2024 ausfüllen zu können, sind folgende Erhebungen aus dem Jahr 2023 notwendig: Häufigkeit der Schwanz- und Ohrverletzungen (Angabe in Prozent), die Beurteilung verschiedener Risikofaktoren für Schwanzbeißen anhand einer standardisierten „Risikoanalyse“ nach den Tierkategorien am Betrieb. Hierbei handelt es sich um eine Selbstevaluierung. Die Risikoanalyse soll dazu beitragen, Verbesserungsmaßnahmen zu finden. Diese sind in der Tierhaltererklärung anzugeben. -al-

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