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Alternativen zur Brache

Wie Österreich die GLÖZ-Ausnahmen nutzt

Auch Österreich nutzt die Ausnahmen zur GAP-Stilllegung. Es soll keine generellen ÖPUL-Prämienkürzungen geben. Nicht ausbezahlt werden sollen Maßnahmen, bei denen es zur Leistungsüberschneidung kommt.

Lesezeit: 5 Minuten

Mitte Februar hat die EU-Kommission die Pflichtbrache von 4 % im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) ausgesetzt. Eine Stilllegung kann im Jahr 2024 mit mehreren Kulturen erfüllt werden.

Alternative Möglichkeiten, "GLÖZ 8" zu erfüllen

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In Österreich sind nach aktuellem Stand (vorbehaltlich möglicher rechtlicher Änderungen) folgende Möglichkeiten vorgesehen: Für die Erfüllung der "4%" können demnach auch Flächen herangezogen werden,

  • die mit Leguminosen ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz und/oder mit Zwischenfrüchten ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz bebaut und im MFA entsprechend codiert werden. Diese "alternativen" Flächen werden 1:1 angerechnet.

Für als „Grünbrache NPF“ beantragte Flächen gelten folgende Regelungen unverändert:

  1. bei Neuanlage, spätester Anbau bis 15. Mai (Selbstbegrünung zulässig),

  2. Umbruch frühestens am 16. September bzw. bei nachfolgendem Anbau einer Winterung oder Zwischenfrucht frühestens am 1. August,

  3. Dünge- und Pflanzenschutzmittelverbot von 1. Jänner bis zum Umbruch,

  4. ganzjähriges Nutzungsverbot,

  5. Pflege der Fläche zumindest jedes zweite Jahr,

  6. maximal 50% der „Grünbrache NPF“ darf vor dem 1. August gepflegt (z.B. gehäckselt) werden; bei gleichzeitiger Anrechnung der Grünbrache als Biodiversitätsfläche am Acker (Grünbrache DIV) sind die Pflegeauflagen für Biodiversitätsflächen einzuhalten (Pflege von max. 25% der Fläche vor dem 1. August).

Folgende Leguminosen dürfen im Rahmen der Ausnahmeregelung angebaut werden:

Ackerbohnen-Erbsengemenge, Ackerbohnen-Getreide-Gemenge, Ackerbohnen/​Feldgemüse (Schrägstrich zwischen zwei Kulturen deutet auf Doppelnutzung hin), Bitterlupinen, Erbsen-Getreide-Gemenge, Erbsen-Getreide-Gemenge/​Buchweizen, Erbsen-Getreide-Gemenge/​Feldgemüse, Esparsette, Kichererbsen, Klee, Kleegras (Kleeanteil 60 - 90%), Körnererbsen/​Feldgemüse, Luzerne, Peluschken, Platterbsen, Sojabohnen, Sommerackerbohnen, Sommerkörnererbsen, Sommerlinsen, Sommerwicken, Süßlupinen, Wicken-Getreide-Gemenge, Winterackerbohnen, Winterkörnererbsen, Winterlinsen und Winterwicken.

Für Leguminosen mit dem Code NPF gilt das Pflanzenschutzmittelverbot von der Anlage (= Anbau) bis zur Ernte (z.B. Sojabohne) oder bis zum Umbruch (z.B. Kleegras). Darüber hinaus gibt es keine Einschränkungen in der Bewirtschaftung. Auch eine Futternutzung ist zulässig. Eine Doppelnutzung wie beispielsweise Kleegras/​Silomais ist im Rahmen der Ausnahmeregelung nicht möglich. Zu beachten ist, dass für bestimmte Leguminosen (Ackerbohnen, Erbsen, Esparsette, Kichererbsen, Linsen, Lupinen, Peluschken, Platterbsen, Wicken, Klee, Kleegras und Luzerne), die im Rahmen der Ausnahmeregelung herangezogen werden, der Zuschlag für förderungswürdige Kulturen im Rahmen von UBB/​Bio nicht gewährt wird.

Für Zwischenfrüchte mit dem Code NPF gilt laut LK das Pflanzenschutzmittelverbot vom Zeitpunkt der Anlage der Begrünung bis zum Ende des Begrünungszeitraumes. Gemäß der ÖPUL-Begrünungsmaßnahme müssen Zwischenfrüchte mechanisch beseitigt werden. Die Nutzung (Mahd und Abtransport, Beweidung, kein Drusch) von Zwischenfrüchten ist erlaubt, sofern eine flächendeckende Begrünung erhalten bleibt und die Begrünung weiterwachsen kann.

Leguminosen: 15. April ist letzter Beantragungstermin

Damit Flächen mit Leguminosen aber überhaupt angerechnet werden können, müssen diese im MFA, sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, mit "NPF" codiert werden. Analog der Frist für die NPF-Codierung von Grünbrachen und GLÖZ-LSE gilt auch für die NPF-Codierung von Leguminosen der 15. April 2024 als spätestes Beantragungsdatum.

Flächen mit Zwischenfrüchten können laut LK angerechnet werden, sofern die inhaltlichen Vorgaben der Begrünungsvarianten 1 - 6 der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" erfüllt werden und im MFA eine entsprechende Codierung (z.B. "Variante 1 NPF") erfolgt. Es gelten folgende, generellen Beantragungsfristen gemäß genannter Begrünungsmaßnahme:

  • Variante 1 - 3: 31. August 2024

  • Variante 4 - 6: 30. September 2024

Hierbei sei darauf zu achten, dass es zum einen keine Nachfristen gibt und zum anderen nach diesen Fristen auch kein Wechsel zwischen ÖPUL-Begrünungsvarianten und NPF-Begrünungsvarianten durchgeführt werden kann.

Wichtig: Für eine Beantragung von NPF-Begrünungsvarianten im MFA ist laut LK keine Teilnahme an einer ÖPUL-Begrünungsmaßnahme erforderlich. Die Vorgaben der Begrünungsvarianten 1 bis 6 der ÖPUL-Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau" seien jedoch vollinhaltlich einzuhalten.

Zu beachten ist auch, dass für Zwischenfrüchte, die im Rahmen Ausnahmeregelung als Stilllegung herangezogen werden, keine ÖPUL-Prämie ausbezahlt wird. 

Was gilt für UBB und Bio?

Betriebe, die an der Maßnahme UBB oder Bio teilnehmen, müssen die 7% Biodiversitätsflächen am Acker anlegen. Daran ändert sich durch die Ausnahmeregelung nichts. Im Jahr 2024 ist es aufgrund der GLÖZ 8-Ausnahme allerdings möglich, die gesamten Biodiversitätsflächen als "Sonstiges Feldfutter DIV" zu beantragen und im Rahmen der Biodiversitätsauflagen zu nutzen (maximal 25% vor dem 1. August, maximal zwei Nutzungen pro Jahr etc.). Dafür ist es jedoch notwendig, mindestens 4% der Ackerfläche mit den genannten alternativen GLÖZ 8-Kulturen anzulegen, diese ohne Pflanzenschutz zu bewirtschaften und mit "NPF“"zu codieren.

Für die nationale Umsetzung ist eine Änderung bzw. Anpassung des nationalen GAP-Strategieplans sowie der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung erforderlich, heißt es von den Landwirtschaftskammern. Sobald dies finalisiert ist, wird es technisch möglich sein, die "NPF"-Beantragung im MFA 2024 durchzuführen.

Minister Norbert Totschnig sagt zur Ausnahmeregelung: „Aufgrund der anhaltenden Unsicherheiten auf den globalen Agrarmärkten hat die Europäische Kommission auch für 2024 eine Ausnahme zur Anlage von Brachflächen beschlossen. Damit wird neben der Möglichkeit der Erfüllung der Auflagen mittels Brachen auch eine Möglichkeit zum Anbau von Eiweißpflanzen oder Zwischenfrüchten geschaffen. „Dies stellt eine sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch sinnvolle Option für die Bäuerinnen und Bauern dar und bietet zusätzliche Flexibilität in Zeiten hoher Unsicherheit. Wir werden nun die nationale Umsetzung dieser Ausnahme vorbereiten, um den Landwirtinnen und Landwirten ehestmöglich Planungssicherheit zu geben.“

So setzt Deutschland die Alternativen bei GLÖZ 8 um:

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