Pünktlich zu Ostern hat der neue niedersächsische Landwirtschaftsminister Christian Meyer (Grüne) den Schweinehaltern in Niedersachsen ein dickes Ei ins Nest gelegt: Zusammen mit dem Umweltministerium und dem Sozialministerium hat das von Meyer geführte Landwirtschaftsministerium jetzt den sogenannten Filtererlass beschlossen, nachdem bereits Ende Februar das nordrhein-westfälische Landwirtschaftsministerium einen Erlass zur Abluftreinigung in Tierhaltungsanlagen veröffentlicht hatte.
Der niedersächsische Erlass entspricht in vielen Punkten dem Filtererlass in NRW, geht jedoch teilweise sogar noch darüber hinaus. Zunächst einmal wird der Einsatz von Abluftreinigungsanlagen in großen Schweineställen, die die Grenzen der Spalte 1 der 4. BImSchV erreichen bzw. überschreiten (2.000 Mastplätze bzw. 750 Sauen incl. Ferkelaufzucht) als wirtschaftlich vertretbar und nicht unverhältnismäßig angesehen. Daher wird bei Neugenehmigungen und Änderungsgenehmigungen von Stallbauten ab dieser Größenordnung der Einbau von Anlagen zur Reduzierung von Staub-, Ammoniak- und Geruchsemissionen ab sofort eingefordert.
Und bereits bestehende Ställe dieser Größenordnung sollen bis zum 01.05.2015 hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Geruchsimmissionswerte bzw. der Schädigung empfindlicher Pflanzen- und Ökosysteme überprüft werden. Sofern eines der drei Kriterien nicht erfüllt wird, müssen die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden bis zum 01.11.2015 mit einer Umsetzungsfrist von 5 Jahren die Installation und den Betrieb einer Abluftreinigungsanlage nachträglich anordnen.
Bei Genehmigungsverfahren von Betrieben der Spalte 2 der 4. BImSchV (1.500 bis 2.000 Mastplätze) haben die Genehmigungsbehörden auf Basis der konkreten Verhältnisse vor Ort im Einzelfall zu entscheiden, ob der Einbau einer Abluftreinigungsanlage zu fordern ist.
Bioaerosol-Gutachten gefordert
Bei Betrieben der Spalte 1 und 2 der 4. BImSchV werden Sachverständigengutachten zu Bioaerosolemissionen zukünftig verlangt, wenn Hinweise auf eine mögliche gesundheitliche Beeinträchtigung durch Bioaerosole aufgrund der Tierhaltungsanlage vorliegen. Als Beispiele dafür werden genannt:
- < 350 Meter Abstand zur nächsten Wohnbebauung
- ungünstige Ausbreitungsbedingungen
- < 1.000 Meter Abstand zu weiteren bioaerosolemittierenden Anlagen
- empfindliche Nutzungen in der Nachbarschaft (z.B. Krankenhäuser)
- Vorliegen gehäufter Beschwerden der Anwohner wegen nachgewiesener, gesundheitlicher Beeinträchtigungen
- < 1.000 Meter Abstand zur Wohnbebauung in Hauptwindrichtung
- gegenüber der natürlichen Hintergrundkonzentration an Bioaerosolen bereits erhöhte Bioaerosolkonzentration
ISN prüft rechtliche Schritte
Die ISN lehnt den niedersächsischen Erlass zur Abluftreinigung entschieden ab. "Wir haben erhebliche Zweifel, ob der Erlass insbesondere im Hinblick auf die Bioaerosol-Gutachten rechtlich überhaupt haltbar ist, da es bei derartigen Gutachten zahlreiche fragliche Punkte gibt. Daher prüfen wir gerade rechtliche Schritte, gegen diesen Erlass vorzugehen", so ISN-Vorsitzender Heinrich Dierkes.