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Meldepflicht

ITW: Dritte Quartalsmeldung bis 10. Oktober fällig!

Sauenhalter und Ferkelaufzüchter müssen bis zum 10. Oktober taggenau angeben, wie viele Tiere abgesetzt, aufgezogen oder zur Schlachtung abgegeben wurden.

Lesezeit: 1 Minuten

Sauenhalter und Ferkelaufzüchter, die an der Initiative Tierwohl (ITW) teilnehmen, müssen bis zum 10. Oktober die Tierbestandsbewegungen des dritten Quartals 2023 an ihren Bündler melden. Die Schweinehalter müssen dabei taggenau angeben, wie viele Tiere abgesetzt, aufgezogen oder zur Schlachtung abgegeben wurden.

Für das vorangegangene Kalenderquartal können betroffenen Betriebe gleichzeitig ihre Meldung einmalig korrigieren. Die Bündler geben die gemeldeten Tierzahlen dann an die Trägergesellschaft weiter. Auf Grundlage der Meldungen für die Ferkelaufzucht werden die Auszahlung aus dem so genannten Ferkelfonds getätigt.

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Mastschweine meldet der Schlachthof

Für Schweinemäster entfällt die Meldepflicht über die Anzahl der zur Schlachtung abgegebenen Tiere. In diesem Fall übernimmt das Schlachtunternehmen bzw. der Metzger die Meldung. Grundlage der Auszahlung des Tierwohlentgelts ist allein die Mengenmeldung des Schlachtbetriebs.

Im Audit werden bei Mastbetrieben die Kontoauszüge der Initiative Tierwohl mit den Gegebenheiten auf dem Betrieb, dem Bestandsregister bzw. der Stallkarte und den Schlachtergebnismeldungen auf Plausibilität überprüft, wie der Bündler IQ-Agrar auf seiner Internetseite mitteilt. Daher sollten Schweinemäster die gemeldeten Tierzahlen überprüfen. ●

Das Meldeformular von ITW finden Sie hier:

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