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Unimogs doch steuerfrei

Unimog-Liebhaber können aufatmen: Wenn Sie Ihren Unimog auf Ihrem Betrieb einsetzen, müssen Sie für das Gefährt keine Kraftfahrzeug-Steuer zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil noch einmal bestätigt.

Lesezeit: 1 Minuten

Unimog-Liebhaber können aufatmen: Wenn Sie Ihren Unimog auf Ihrem Betrieb einsetzen, müssen Sie für das Gefährt keine Kraftfahrzeug-Steuer zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil noch einmal bestätigt.


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Zuvor hatte das Finanzgericht Köln noch für Unmut gesorgt: Für Unimogs müsse die KFZ-Steuer gezahlt werden, weil diese keine rein landwirtschaftlichen Zugmaschinen seien, so die Richter. Dagegen klagte Steuerberater Ralf Stephany aus Bonn. Mit Erfolg: Der BFH hob die Entscheidung nun auf. Allerdings ist die Steuerbefreiung an eine Bedingung geknüpft. Die Maschine dürfen Sie nur in Ihrem land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe einsetzen.


Tipp: Wenn Sie sich einen Unimog kaufen, sollten Sie darauf achten, dass das Straßenverkehrsamt diesen als „Zugmaschine für land- und forstwirtschaftliche Betriebe“ einstuft. Diese sind von der KFZ-Steuer befreit. Ein Streit mit dem Finanzamt steht Ihnen dann erst gar nicht ins Haus (Az.: II R 38/13).

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