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Ärger um die GLÖZ 6 Vorgaben zur Mindestbodenbedeckung

Bis zum 15. November müssen Zwischenfrüchte und Winterkulturen flächig aufgegangen sein – sonst droht Landwirten ein Verstoß gegen die Förderbedingungen. Wo kommt diese Auflage plötzlich her?

Lesezeit: 3 Minuten

Für die Direktzahlungen und weitere Fördergelder der ­Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) müssen Landwirte vielfältige Verpflichtungen einhalten. Erst waren es Cross Compliance und Greening, seit der jüngsten GAP-Reform sind die Auflagen unter dem Begriff „Konditionalität“ zusammengefasst. Dazu gehören Grundanforderungen an die Betriebsführung und neun Standards, um die Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökolo­gischen Zustand (GLÖZ) zu er­halten.

Neue Frist zum Aufgehen der Zwischenfrucht sorgt für Kritik

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Bisher führten vor allem die Vorgaben zur Stilllegung von 4% des Ackerlandes (GLÖZ 8) und zum Fruchtwechsel (GLÖZ 7) zu lebhaften Diskussionen. Nun gibt es aber auch Kritik am GLÖZ 6. Dieser Standard umfasst Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten. Dabei hatten sich Bund und Länder bei Anpassung des GAP-Strategieplans im Sommer 2022 auf durchaus praxisfreundliche Regelungen gerade für die Herbst- und Winterzeit geeinigt.

Gemäß der GAP-Konditionalitäten-Verordnung müssen im Zeitraum vom 15. November bis zum 15. Januar des Folgejahres mindestens 80% des Ackerlandes eine Mindestbodenbedeckung aufweisen. In bestimmten Fällen können Antragsteller abweichende Zeiträume wählen. So kann etwa auf Ackerland mit mindestens 17% Tongehalt die Mindestbodenbedeckung im Zeitraum von Ernte bis zum 1. Oktober erbracht werden.

Um die Mindestbodenbedeckung sicherzustellen, stehen Betrieben insgesamt acht Wege offen:

  • wie ­etwa Winterkulturen,
  • Zwischenfrüchte,
  • Stoppelbrachen von Getreide oder von Körnerleguminosen,
  • Mulchauflagen (einschließlich dem Belassen von Ernteresten) oder
  • mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung.

Plötzlich neue Auffassung im BMEL

Auch auf Grundlage der geltenden Bestimmungen zum GLÖZ 6 haben Betriebe ihre Antragstellung bzw. Anbauplanung für 2024 vorgenommen. Nun beabsichtigt das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL), Winterkulturen und Zwischenfrüchte nur dann für die Mindestbodenbedeckung anzuerkennen, wenn diese bis zum 15. November bereits flächig aufgegangen sind.

Eben diese Auffassung des BMEL sorgt für die derzeit große Verärgerung. Antragsteller mit größeren Flächenumfängen an Körnermais, Zuckerrüben, Kartoffeln oder Gemüse befürchten, dass sie keine Winterkultur oder Zwischenfrucht als Folgekultur anbauen können, um den GLÖZ 6 einzuhalten.

Vielfach werden beispielsweise Zuckerrüben erst nach Mitte November geerntet. Und auch bei früherer Ernte verhindern die Witterungsbedingungen nicht nur in Westfalen-Lippe oftmals einen Aufgang der nachfolgenden Winterkultur bis zum Stichtag 15. November.

Dabei wird Winterweizen oft auch aus Gründen der Pflanzengesundheit bis weit in den Dezember hinein ausgesät. Praktiker kritisieren deshalb, dass die BMEL-Position einen höheren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln bewirken kann.

Verband spricht von Vertrauensbruch

Der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) und der Deutsche Bauernverband (DBV) erachten die BMEL-Auffassung deshalb für praxisuntauglich und sehen auch einen erheblichen Vertrauensbruch, da diese Auslegung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt war. Deswegen hat sich der DBV mit kritischen Schreiben an das Ministerium gewandt, um noch in diesem Herbst die strenge Auslegung zu korrigieren.

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