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GLÖZ 7: Was jetzt für den Fruchtwechsel gilt

Wer Agrarförderung erhalten will, muss bei der Anbauplanung 2024 den Fruchtwechsel nach GLÖZ 7 beachten. Dieser schränkt Selbstfolgen wie Stoppelweizen und den Anbau von Mais nach Mais ein. Ein FAQ mit Details.

Lesezeit: 5 Minuten

Bei der aktuell anstehenden Anbauplanung für 2024 müssen Betriebe neben der Berücksichtigung der Stilllegung von 4 % der Ackerfläche (GLÖZ 8) auch auf den vorgeschriebenen Fruchtwechsel (GLÖZ 7) achten. Denn die für 2023 noch geltenden Ausnahmen laufen nach aktuellem Stand der Beratungen in Brüssel und Berlin aus.

Grenzen für Stoppelweizen und Mais

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Wer einen Antrag auf GAP-Agrarförderung 2024 stellen will, muss bei der Anbauplanung für 2024 auch berücksichtigen, was auf einem Schlag in den Jahren 2022 und 2023 stand. Der Anbau von Weizen nach Weizen (Stoppelweizen) sowie von reinem Mais nach Mais ist zumindest auf Zweidrittel der Ackerfläche eines Betriebes nicht mehr ohne weiteres möglich.

Ab 2024 sind 3 Vorgaben zum Fruchtwechsel (GLÖZ 7) einzuhalten:

  1. Auf mindestens 33% der Ackerfläche eines Betriebes ist ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur im Vergleich zum Vorjahr sicherzustellen.
  2. Auf mindestens weiteren 33 % der Ackerfläche ist ebenfalls ein jährlicher Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht/ Untersaat vorzunehmen.
  3. Spätestens im 3. Jahr (Bezugsjahre 2022 und 2023) muss die Hauptkultur gewechselt werden. Dafür ist eine schlagbezogene Betrachtung notwendig.

Das heißt für die Betriebe, dass maximal auf 34 % der Ackerfläche zweimal in Folge die gleiche Kultur angebaut werden darf, auch ohne Zwischenfrucht oder Untersaat. Der Fruchtwechsel wird dann aber im dritten Jahr zwingend auf allen Flächen, auf denen zwei Jahre die gleiche Hauptkultur angebaut wurde.

Welche Betriebe sind vom Fruchtwechsel befreit?

  • Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerland
  • Zertifiziert ökologisch wirtschaftende Betriebe
  • Betriebe, die mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder Grünfutterpflanzen, für den Anbau von Leguminosen, für brachliegende Flächen oder eine Kombination davon nutzen. Voraussetzung ist, dass das andere bewirtschaftete Ackerland 50 ha nicht übersteigt.
  • Betriebe, die mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche als Dauergrünland nutzen oder dort Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anbauen. Voraussetzung ist, dass das andere bewirtschaftete Ackerland 50 ha nicht übersteigt.

Welche Kulturen sind von der Fruchtwechselpflicht ausgenommen?

  • Mehrjährige Kulturen
  • Gras und andere Grünfutterpflanzen (inkl. Saatguterzeugung und Rollrasen)
  • Bracheflächen
  • Kleegras und Luzerne in Reinsaat oder in Mischungen, solange diese Leguminosen vorherrschen
  • Roggen in Selbstfolge
  • Mais zur Saatgutherstellung
  • Tabak

Dürfen Winterweizen und Sommerweizen nacheinander angebaut werden?

Zwischen Winter- und Sommerkulturen wird differenziert. Winterweizen und Sommerweizen stellen getrennte Hauptkulturen dar. Sie erfüllen damit den Fruchtwechsel.

In welchen Fällen ist Mais nach Mais noch erlaubt?

Mais nach Mais kann maximal nur noch auf einem Drittel der Ackerfläche eines Betriebes angebaut werden. Spätestens im dritten Jahr ist aber auch auf diesen Schlägen ein Wechsel der Hauptkultur notwendig. Achtung, für das Anbaujahr 2024 gelten bereits die Bezugsjahre 2022 und 2023. Voraussetzung für eine Selbstfolge von Mais ist außerdem, dass auf den übrigen 66 % der Ackerfläche des Betriebes die Fruchtwechsel Vorgaben eingehalten werden. Das heißt auf mindestens 33 % der Ackerfläche ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur stattfindet und auf weiteren 33 % entweder ein Fruchtwechsel oder der Anbau einer Zwischenfrucht oder Untersaat erfolgt. Werden diese Vorgaben erfüllt, kann auf einem Drittel der Fläche 2024 auch Mais nach Mais, ohne Zwischenfrucht oder Untersaat angebaut werden.

Was gilt für Silomais und Körnermais, dürfen sie nacheinander angebaut werden?

Mais zählt als eine Hauptkultur unabhängig der Nutzung. Deshalb ist eine Folge von Silomais und Körnermais maximal auf einem Drittel der Fläche und bei Einhaltung der Fruchtfolgeregeln auf den übrigen Zweidritteln der Ackerfläche möglich (siehe vorherige Frage). Alternativ ist eine Folge von Silomais und Körnermais unter der Maßgabe einer Zwischenfrucht oder Untersaat möglich. Im dritten Jahr muss die Kultur gewechselt werden, es darf auf dem Schlag dann also kein Mais angebaut werden. Lediglich Mais zur Herstellung von anerkanntem Saatgut ist von den Fruchtfolgeregeln im GLÖZ 7 ausgenommen. Der Vertrag mit dem Saatguthersteller ist für eine Überprüfung durch die zuständige Landwirtschaftsbehörde vorzuhalten.

Wie oft darf Mais-Stangenbohnen-Gemenge nacheinander angebaut werden?

Der Wechsel von einer Reinkultur wie Mais, zu einer Mischkultur, welches ein Mais-Stangenbohnen-Gemenge ist, wird als Fruchtwechsel anerkannt. Dabei muss allerdings die zweite Kultur mit einem gewissen Anteil tatsächlich auf der Fläche stehen. Ein entsprechender Anteil in der Saatgutmischung allein genügt nicht. Sollten die Stangenbohnen nicht aufgehen, muss bis zum 30. September eine Antragsänderung zurück zur Hauptkultur Mais eingereicht werden. Auch eine Mais-Mischkultur wie das Mais-Stangenbohnen-Gemenge kann nur maximal 2 Jahre infolge angebaut werden, soweit alle drei anderen Vorgaben für den Fruchtwechsel erfüllt werden (siehe vorherige Fragen).

Kann Roggen nach Roggen unbegrenzt in Selbstfolge angebaut werden?

Der Anbau von Roggen in Selbstfolge ist vom jährlichen Fruchtwechsel des GLÖZ-Standard 7 ausgenommen. Eine unbegrenzte Selbstfolge des Roggenanbaus ist daher möglich.

Welche Fristen gelten für Zwischenfrüchte und Untersaaten?

Die Einsaat einer Zwischenfrucht muss bis zum 15.10. des Antragsjahres erfolgen und die Zwischenfrucht hat bis zum 15.02. des Folgejahres auf der Fläche zu verbleiben. Es gibt keine Vorgaben mehr zu Aussaatmengen, zulässigen Pflanzen oder Mischungsverhältnissen für die Zwischenfrüchte. In Zwischenfruchtmischungen können Getreidearten mit und ohne Mischungspartner enthalten sein. Wichtig ist, dass die Zwischenfrucht gleichmäßig und in nennenswertem Umfang auf der Fläche vorkommt. Beim Anbau einer Zwischenfrucht oder einer Begrünung durch eine Untersaat ist spätestens im dritten Jahr ein Wechsel der Hauptkultur vorzunehmen.

Die Anerkennung einer Zwischenfrucht oder Untersaat für den Fruchtwechsel 2024 ist nur dann möglich, wenn entsprechende Angaben im Antrag auf GAP-Agrarförderung 2023 gemacht wurden. Die Angaben zum Anbau einer Zwischenfrucht oder einer Begrünung durch eine Untersaat können noch bis zum 30.09.2023 geändert werden.

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