Zuletzt aktualisiert am 11.09.2023 um 08:57 Uhr

Agrarreform (GAP)

Ab 2023 läuft die Auszahlung der EU-Agrarprämien über die neue, reformierte Gemeinsame Europäische Agrarpolitik (GAP). Die Honorierung von Leistungen wird damit wichtiger als der Flächenbesitz.

Die neue EU-Agrarförderung (GAP) gilt seit 2023. Sie führt neue Grundvoraussetzungen (Konditionalität) ein, die alle Landwirte für den Bezug der Basisprämie einhalten müssen. Es gibt dafür 9 Regeln, die mit dem Kürzel GLÖZ abgekürzt werden. GLÖZ bedeutet "guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand".

Nur für das Antragsjahr 2023 sind bisher der verpflichtende Fruchtwechsel (GLÖZ 7) und die Vorgabe zu 4 % Stilllegung (GLÖZ 8) ausgesetzt. Ab 2024 sollen sie aber greifen.

Das sind die 9 GLÖZ-Standards:

  • GLÖZ 1: Schutz Dauergrünland
  • GLÖZ 2: Mindestschutz Feuchtgebiete / Moore
  • GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
  • GLÖZ 4: Schaffung Pufferstreifen entlang Wasserläufen
  • GLÖZ 5: Begrenzung von Wasser- und Winderosion
  • GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten
  • GLÖZ 7: Fruchtwechselverpflichtung auf Ackerland
  • GLÖZ 8: Mindestanteil nichtproduktiver Flächen auf Ackerland (Brache)
  • GLÖZ 9: Sensibles Dauergrünland

Ein neues Element der GAP sind die Öko-Regelungen, auch Eco-Schemes genannt. Diese Maßnahmen sind einjährig und freiwillig für die Landwirtinnen und Landwirte. Dazu gehören u.a. zusätzliche Blühflächen und Brachen, der Anbau von Leguminosen in vielfältigen Fruchtfolgen, extensiver Anbau ohne Pflanzenschutzmittel, extensive Grünlandnutzung oder Agroforstsysteme.

Folgende 7 Öko-Regelungen (Eco-Schemes) gibt es:

  • ÖR 1: Zusätzliche Flächen für Biodiversität (Stilllegung/ Blühstreifen/ Altgrasstreifen).
  • ÖR 2: Vielfältige Kulturen im Ackerbau mit mindestens 5 Hauptfruchtarten einschließlich 10 % Leguminosen.
  • ÖR 3: Beibehaltung Agroforst auf Ackerland und Dauergrünland.
  • ÖR 4: Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes.
  • ÖR 5: Extensive Bewirtschaftung von einzelnen Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens 4 regionalen Kennarten.
  • ÖR 6: Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel auf Ackerland und in Dauerkulturen.
  • ÖR 7: Schutzziel orientierte Bewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten.

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