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topplus GAP-Konditionalitäten-Verordnung

GLÖZ 6: Bauernverband pocht auf praxisnahe Regeln bei Mindestbodenbedeckung

Das BMEL fordert im Rahmen der GAP-Umsetzung, dass am 15. November 80 % aller Äcker bewachsen sind – nach Mais und Zuckerrüben sowie spätem Weizendrill fast unmöglich. Der DBV hält dagegen.

Lesezeit: 2 Minuten

Die eigenwillige Interpretation des Bundeslandwirtschaftsministeriums zur verpflichtenden Mindestbodenbedeckung für die Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ 6) kann in der Praxis zu ernsten Problemen führen. Der Deutsche Bauernverband will das jedoch nicht hinnehmen und bittet nun die EU-Kommission um Unterstützung.

GLÖZ 6 sieht Mindestbodenbedeckung vor

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Knackpunkt ist, dass die GAP-Konditionalitäten-Verordnung im Zeitraum vom 15. November bis zum 15. Januar des Folgejahres für mindestens 80 % des Ackerlandes eine Mindestbodenbedeckung fordert.

Um die Mindestbodenbedeckung sicherzustellen, stehen Betrieben mehrere Wege offen:

  • wie ­etwa Winterkulturen,
  • Zwischenfrüchte,
  • Stoppelbrachen von Getreide oder von Körnerleguminosen,
  • Mulchauflagen (einschließlich dem Belassen von Ernteresten) oder
  • mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung.

BMEL: Schon am 15. November müssen 80 % des Ackers bewachsen sein

Nun beabsichtigt das Bundeslandwirtschaftsministerium jedoch, Winterkulturen und Zwischenfrüchte nur dann für die Mindestbodenbedeckung anzuerkennen, wenn diese bis zum 15. November bereits flächig aufgegangen sind.

Das dürfte bei späten Kulturen wie Mais und Zuckerrüben oder spät gedrillten Winterungen jedoch oft nicht einzuhalten sein. Das wäre dann nach Auffassung des BMEL ein klarer Verstoß gegen die GAP-Konditionalitäten-Verordnung. Für den Bauernverband ein Unding und ein regelrechter Vertrauensbruch den Landwirten gegenüber.

Krüsken: Vertrauensbruch gegenüber den Landwirten

In einem Schreiben fordert DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken, deshalb den Generaldirektor Landwirtschaft der EU-Kommission, Wolfgang Burtscher, auf, entsprechend auf das Bundeslandwirtschaftsministerium einzuwirken: „Um den Vertrauensbruch gegenüber den Landwirten kurzfristig für Herbst 2023 und auch für die folgenden Jahre abzuwenden, ist aus Sicht des DBV eine Korrektur dieser zu engen Regelung erforderlich.“

Der Bauernverband schlägt konkret vor, dass es bei Winterkulturen und vor allem bei Zwischenfrüchten nach guter fachlicher Praxis zulässig bleiben muss, dass eine Aussaat der anrechnungsfähigen Anbausituationen zumindest auch bis Mitte November anerkannt wird. Gerade Winterweizensaaten dürfen nicht ausgeschlossen werden, auch wenn sie aufgrund von klimatischen Bedingungen oder Anbausituationen mit Hackfrüchten und Gemüsekulturen bis weit in den Dezember ausgesät werden.

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