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GLÖZ 8: Stilllegung für 2024 jetzt planen

Für den Agrarantrag 2024 gelten erstmals die 4 % Stilllegung der Ackerfläche aus der GAP. Das müssen Landwirte bei der Planung jetzt beachten.

Lesezeit: 6 Minuten

Im Jahr 2023 haben viele Landwirte noch von der Ausnahme bei der Stilllegung aus der Gemeinsamen EU-Agrarpolitik (GAP) Gebrauch gemacht. Nach aktueller Rechtslage gelten die verpflichtenden 4 % Stilllegung der Ackerfläche jedoch ab 2024 für alle Landwirtinnen und Landwirte mit mehr als 10 ha Ackerfläche (GLÖZ-8-Brachen).

Die Berater in den Ländern raten dazu, sich mit den Vorschriften vertraut zu machen und die Stilllegungsflächen jetzt zu planen.

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Denn der Stilllegungszeitraum für diese GLÖZ-8-Brachen beginnt bereits unmittelbar nach der Ernte der Hauptfrucht im Vorjahr. Das heißt aktuell also 2023.

Daher kann es sinnvoll sein, schon nach der Wintergerstenernte zu handeln, heißt es bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Da die Agrarförderung in Deutschland von den Ländern umgesetzt wird, kann es teilweise Abweichungen je nach Bundesland geben.

Was muss ich für die Stilllegung (GLÖZ-8–Brache) 2024 einhalten?

Es sind 4% der eigenen Ackerfläche einschließlich der angrenzenden eigenen Landschaftselemente stillzulegen, sofern mehr als 10 Hektar inkl. Landschaftselemente zum 15.05.2024 bewirtschaftet werden. Folgende grundsätzliche Regeln gelten:

  • Stilllegung von 4% des Ackerlandes inkl. angrenzender eigener Landschaftselemente.

  • Mindestgröße des Stilllegungsschlags generell 0,1 Hektar.

  • Beginn unmittelbar nach der Ernte der letzten Hauptkultur im Vorjahr (2023).

  • Landschaftselemente am Acker können vollständig angerechnet werden; möglich sind u.a.:

* Hecken/ Knicks: Lineare Strukturelemente; überwiegend mit Gehölzen bewachsen; Mindestlänge 10 m, Durchschnittsbreite max. 15 m; kleine Unterbrechungen unschädlich.

* Feldgehölze: überwiegend mit Gehölz artigen Pflanzen bewachsen; keine landwirtschaftliche Nutzung, mindestens 50 m² bis maximal 2000 m²; keine Förderung der Aufforstung zulässig.

* Baumreihen: mind. 5 linear angeordnete Bäume auf mind. 50 m Länge; keine landwirtschaftliche Nutzung.

  • Pufferstreifen an Gewässern ab 0,1 Hektar können angerechnet werden.

  • Selbstbegrünung ist zuzulassen oder die Fläche ist unmittelbar aktiv zu begrünen. (Wenn im Spätherbst eine aktive Begrünung nicht mehr möglich ist, muss die Fläche der Selbstbegrünung überlassen werden).

  • Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kultur, z.B. Grünroggen, ist nicht zulässig.

  • Ansonsten keine Bodenbearbeitung, Düngung- oder Pflanzenschutzmittel-Einsatz.

  • Ein Umbruch zu Pflegezwecken ist bei einer mehrjährigen Brache nach dem 15.08. möglich.

  • Mindestens alle zwei Kalenderjahre ist eine Pflegemaßnahme der Brache außerhalb des Zeitraums vom 01.04. bis 15.08 und vor dem 16.11. verlangt.

  • Ende der Stilllegung erst zum 31.12. des Antragsjahres (2024) oder: Ab dem 01.09. des Antragsjahres Vorbereitung und unmittelbar folgende Aussaat einer Frucht, die erst im Folgejahr zur Ernte führt, möglich inkl. Düngung und Pflanzenschutz. Bei Winterraps und Wintergerste gilt abweichend der 15.08.

Um der Verpflichtung zur Brache ab 2024 nachzukommen, kann es sich für Betriebe lohnen, gedanklich eine „interne Flurbereinigung“ durchzuführen. Wo gibt es im Betrieb Pufferstreifen, Waldränder, Moorlöcher, Sandkuppen, Kleinstflächen oder andere Landschaftselemente, die sich zur Erfüllung der Stilllegung anbieten?

Was gilt für die freiwillige Brache über die Öko-Regelung 1?

Zusätzlich zur Pflichtbrache können Betriebe eine freiwillige Brache im Rahmen der Öko-Regelung 1 anlegen. Bund und Länder setzen mit Eintritt der 4 %-igen Verpflichtung darauf, dass es für mehr Betriebe als 2023 attraktiv sein kann, diese Öko-Regelung 2024 anzuwenden.

Ab 2024 entfallen bei der Öko-Regelung 1 die 2023 noch geltenden Mindestanteile. Alle Betriebe mit mehr als 10 ha beihilfefähigem Ackerland können einen ganzen Hektar zusätzlich stilllegen und dafür wird dann die höchste Prämienstufe der ÖR1-Prämienabstufung (1.300 €) gezahlt. Die Regelung der Mindestschlaggröße von 0,1 ha bleibt weiterhin erhalten.

Folgende Einzelheiten gelten für die Öko-Regelung 1a (Erweiterung der Pflichtbrache):

  • Freiwillige Aufstockung der nichtproduktiven Fläche bis zusätzlich 6 % der Ackerfläche.

  • Alle Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche dürfen bis zu einem Hektar einbringen. Auf diesen Hektar wird der geplante Einheitsbetrag der 1. Stufe (1.300 €/ha) angewandt.

  • Zusätzliche Förderung: 1 ha bzw. bis 1 %: 1.300 €/ha; 1.-2. %: 500 €/ha; 2.-6. %: 300 €/ha.

  • Landschaftselemente und Agroforstsysteme können nicht angerechnet werden.

  • Mindestgröße einer Öko-Regelung-Brache 0,1 ha wie bei der GLÖZ 8-Brache.

  • Stilllegungsbeginn: 01.01. des Antragsjahres.

  • Selbstbegrünung (vorhandenes Gras muss nicht umgebrochen werden wie bei GLÖZ 8-Brache) oder aktive Aussaat (Mischung von mindestens zwei Arten in nennenswerten Umfang) bis 31.03. des Antragsjahres möglich.

  • keine Düngung und kein Pflanzenschutz wie bei der GLÖZ 8-Brache.

  • Mindestbewirtschaftung wie bei der GLÖZ 8-Brache.

  • Ende des Stilllegungszeitraums wie bei der GLÖZ 8-Brache.

Kann ich die Öko-Regelung 1 mit der GLÖZ-8-Brache kombinieren?

Das ist in den meisten Bundesländern nicht möglich. Nur in Niedersachsen werden Stilllegungen, die sowohl die Voraussetzungen der GLÖZ 8-Brache als auch der Öko-Regelung-Brache erfüllen und 2024 entsprechend codiert werden, automatisiert bei der Öko-Regelung-Brache 1 angerechnet, sobald die 4 % GLÖZ 8-Brache erreicht sind. Damit kann sich mindestens ein Puffer von z.B. zusätzlichen 0,3 % Stilllegung lohnen. Denn damit ist …

  1. immer genug Fläche für die GLÖZ 8-Brache vorhanden. Das heißt es drohen keine Sanktionen.

  2. ein Puffer (hier z.B. 0,3 %) vorhanden, der – soweit nicht für die GLÖZ-8-Brache notwendig – zusätzliches Geld bringt: 1.300 €/ha fürs 1. %. Auch „wackelige“ Pufferstreifen könnten hier als Stilllegung ohne Sanktionsgefahr angegeben werden.

In Nordrhein-Westfalen bleiben nach Auskunft der Landwirtschaftskammer NRW die Codierungen für die GLÖZ-8-Brache und die Öko-Regelung-Brache hingegen getrennt und eine automatisierte Berücksichtigung von zu viel Brache bei den Öko-Regelungen kann nicht stattfinden.

Was muss ich für die Förderung von Blühstreifen als Öko-Regelung tun?

Über die Öko-Regelungen 1b-c lassen sich als Erweiterung der 4 %-Pflichtbrache Blühstreifen und Blühflächen fördern. Folgende Details müssen dafür beachtet werden:

  • Prämie für die Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf der freiwilligen Öko-Regelung-brache 200 €/ha (laut Einigung von Bund und Ländern im Juli 2023).

  • Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen in Dauerkulturen 200 €/ha (laut Einigung von Bund und Ländern im Juli 2023).

  • Aussaat bis 15.05.; vorgegebene Saatgutmischung; keine Düngung und kein Pflanzenschutz.

  • Höchstgröße von 3 Hektar ansonsten keine detaillierteren Vorgaben mehr (laut Einigung von Bund und Ländern im Juli 2023).

  •  Bei streifenförmiger Aussaat ist eine Mindestbreite auf ganzer Länge von 5 Metern einzuhalten.

  • Verpflichtungszeitraum endet mit Ablauf des Kalenderjahres, Ausnahme: Öko-Regelung-Blühfläche bestand bereits im Vorjahr, dann Aussaat ab 01.09. möglich.

Wie funktioniert die freiwillige Stilllegung auf Grünland?

Mit der Öko-Regelung 1d werden Altgrassteifen und -flächen auf Dauergrünland gefördert. Die Anlage von Altgrasstreifen oder –flächen kann analog zu den Blühflächen auf 1 – 6 % des Dauergrünlandes angerechnet werden. Folgendes ist dabei zu beachten:

  • Förderung beim 1 %: 900 €/ha; über 1-3 %: 400 €/ha; über 3 -6 %: 200 €/ha.

  • Mindestgröße 0,1 ha; Anteil pro förderfährigem Schlag bis zu 20 %; Max. 2 Jahre auf einem Schlag.

  • Keine Pflanzenschutzmittel; Beweidung und Schnittnutzung ab 01.09. möglich.

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