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Neue GAP: Wann darf man noch pflügen?

Der Erosionsschutz in den neuen Regeln zur GAP schränkt das Pflügen zeitlich ein. Vor der nächsten Aussaat ist zudem die Mindestbodenbedeckung und die Düngeverordnung zu beachten.

Lesezeit: 7 Minuten

Jetzt steht die Fruchtfolgeplanung für das nächste Jahr an und nicht wenige Betriebe merken: Die Auflagen der neuen Agrarförderung GAP 2023 sind alles andere als von Pappe. So kämpfen Betriebe mit hängigen Flächen mit den zeitlichen Vorgaben für den Pflug.

Auf einer gemeinsamen Vortragsveranstaltung der Regierungen von Ober- und Niederbayern erklärte Hilmar Maussner vom AELF Deggendorf die neuen Regelungen und kam zu dem Fazit: Am umkompliziertesten fahren Betriebe in hängigem Gelände mit Mulch- oder Direktsaatverfahren, weil diese ein Maximum an Erosionsschutz bieten und sowohl die neuen Anforderungen nach GLÖZ 5 (Erosionsschutz) und 6 (Mindestbodenbedeckung) als auch der Düngeverordnung erfüllen, wenn man eine Zwischenfrucht baut und diese für eine Mulchsaat bis zum Frühjahr stehen lässt. Nur: Das erfordert die Verfügbarkeit eines Totalherbizids wie Glyphosat. Hier ist derzeit die Politik gefordert.

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Wer pflügen will, muss planen!

Was den Einsatzes des Pfluges angeht, ergeben sich Sperr- und Verpflichtungszeiträume nicht nur aus der GAP, sondern auch aus dem Fachrecht, das unabhängig vom Agrarantrag für alle gilt. Der erste Schritt bei der Anbauplanung ist, zu prüfen, welche Auflagen für jeden Schlag greifen und wie hoch der Tongehalt des Bodens ist. Daraus ergibt sich, welches Zeitfenster für das Pflügen noch bleibt.

1. Was schreibt die Düngeverordnung (DVO) für alle vor?

In roten und gelben Gebieten gibt es eine Pflicht zum Zwischenfruchtanbau, wenn die vorgesehene folgende Sommerung gedüngt wird und die Ernte der Vorfrucht vor dem 1.10. stattfindet. Die Zwischenfrucht ist dann bis zum 15. Januar zu belassen. Fazit: Sie dürfen hier erst nach dem 15.1. pflügen.

2. Was gilt zum Erosionsschutz (GLÖZ 5) für Betriebe mit GAP-Förderung?

Was die Einhaltung von GLÖZ 5 angeht, sollten Sie zunächst feststellen, ob und welche Erosionsklassen Ihre Schläge aufweisen. Aktivieren Sie dazu den entsprechenden Layer in Ihrer Antragssoftware. Verlassen Sie sich dabei nicht auf die aus dem Vorjahr bekannten Werte (z.B. CC-Wasser 1 bzw. CC-Wasser2)! In vielen Bundesländern hat sich die Einstufung der Erosionsklassen geändert. Das Ergebnis ist, das jetzt auf erheblich mehr Flächen Einschränkungen liegen.

Ein Beispiel ist der Kreis Oberbayern, wo aktuell 59 % der Flächen eine Erosionsauflage aufweisen. Bei den Erosionsklassen zu unterscheiden sind die Einstufungen KWasser1, KWasser2 und KWind. Zentrale Auflage für alle diese Flächen ist ein Pflugverbot vom 1.Dezember bis 15. Februar. Zusätzlich gilt:

- Ackerflächen mit Wassererosionsstufe „KWasser1“: Das Pflügen nach der Ernte ist bis zum 1. Dezember erlaubt, wenn Sie unmittelbar danach aussäen, z.B. Wintergetreide oder Zwischenfrüchte. Ab dem 16.2. ist das Pflügen und einsäen dann uneingeschränkt wieder erlaubt.

- Ackerflächen mit Wassererosionsstufe „KWasser2“: Nach dem Ende des generellen Pflugverbotes am 16. Februar können Sie bis zum 30. November pflügen, wenn Sie unmittelbar danach aussäen. Sie können also nach der Ernte pflügen und unmittelbar danach Winterkulturen wie Weizen einsäen. Spätester Zeitpunkt für die Aussaat ist der 30. November. Probleme gibt es aber bei der Frühjahrsfurche. Denn zusätzlich ist untersagt, KWasser2-Flächen vor Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm oder mehr zu pflügen. Das betrifft in der Praxis vor allem Mais- und Kartoffelanbau. Selbst wenn im Herbst über Winter eine Zwischenfrucht gedrillt wird, dürfen Sie diese im Frühjahr vor der Saat nicht umpflügen.

- Bei Winderosionsstufe „KWind“ ist Pflügen erlaubt, wenn die Aussaat vor dem 1. März erfolgt, außer bei Reihenkulturen. Nach dem 1. März müssen Sie unmittelbar nach dem Pflügen aussäen. Vor Reihenkulturen dürfen sie im Frühjahr nicht pflügen, es sei denn, Sie betreiben aktiven Erosionsschutz und legen z.B. vor dem 1. Dezember Grünstreifen mit einer Breite von mindestens 2,5 m und in einem Abstand von höchstens 100 m quer zur Hauptwindrichtung an. Dämme müssen außerdem quer zur Hauptwindrichtung liegen und Jungpflanzen unmittelbar nach dem Pflügen gesetzt werden.

Welche Ausnahmen vom Pflugverbot (GLÖZ 5) gibt es in Bayern?

Vom Pflugverbot in allen ausgewiesenen Erosionsschutzstufen vom 1. Dezember bis zum 15. Februar gibt es allerdings Ausnahmen. In Bayern gilt:

Bei K-Wasser1 ist Pflügen ausnahmsweise auch über Winter oder als Frühjahrsfurche vor Mais erlaubt, wenn eine hangparallele Aussaat erfolgt. Achtung: Hangparallel ist nur möglich bei eindeutiger Hangausrichtung und nur einer Hangrichtung!

Bei K-Wasser1 und K-Wasser2 gilt eine Ausnahme vom Pflugverbot bei:

- Aussaat einer frühen Sommerung (Sommergetreide, Leguminosen ohne Soja, Ackergras, Kleegras, Klee-Luzernegemisch, Grünlandeinsaat oder Sonnenblumen, Sommerraps, -rübsen, Körnersenf). Hier ist im Herbst eine Pflugfurche möglich, die Flächen dürfen Sie allerdings erst wieder ab dem 16.2. bearbeiten. Diese Ausnahme gilt nicht für Reihenkulturen mit mehr als 45 cm Reihenweite wie Mais oder Kartoffeln.

- Auch Erosionsschutzstreifen sind eine Möglichkeit, das Pflugverbot vom 1. Dez. bis 15. Feb. zu umgehen. Die Streifen müssen mind. 9 m breit sein und jetzt bereits im Herbst am Hangfuß bzw. der unteren Feldstücksgrenze eingesät werden. Weitere Streifen müssen Sie nach K-Wasser1 nach max. 100 m anlegen, bei K-Wasser2 nach max. 75m.

Schwierig ist dabei, dass die Ansaat der Erosionsschutzstreifen auf Pflugfurche mit GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung) kollidiert, weil die Pflugfurche vor der Anlage der Erosionsschutzstreifen im Herbst stattfinden müsste. Die Flächen zwischen den Streifen wären dann nicht bedeckt. Der Erosionsschutzstreifen muss bis zum Reihenschluss der Hauptkultur stehen bleiben. Hier muss man überlegen, was anschließend mit dem Aufwuchs auf dem Streifen passieren soll. Wer Winterweizen als Erosionsschutz sät, muss sich überlegen, wie man Ausfallgetreide vermeidet. Die Herbststreifen behindern außerdem die Gülleeinarbeitung, vor allem, wenn die Erosionsschutzstreifen nicht in Bewirtschaftungsrichtung verlaufen.

- Rasenbildenden Hauptkulturen, die Sie im Frühjahr und Herbst umbrechen dürfen. Dazu zählen überjährig im Ansaatjahr und mind. einem anschließenden Hauptnutzungsjahr genutzte Bestände von z.B. Kleegras, Ackergras, Kleegras, Klee-/Luzernegemisch, Esparsette, Seradella. Nach diesem Umbruch könnte man auch Mais legen.

- Teilung von Feldstücken, um die Hanglänge zu verringern. Das geteilte Feldstück muss zu 30 % mit einer Winterung bestellt sein, hierbei sollte man schauen, wie man aus Erosionsschutzsicht sinnvoll teilt.

- Abdeckung mit Vlies von der Saat bis zum Reihenschluss, z.B. bei Feldgemüse und Kartoffel.

- Begrünte Abflussmulden, die allerdings sehr aufwändig sind.

3. Was ist für die Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) wichtig?

Zusätzlich und gleichzeitig zum Erosionsschutz müssen Sie auch die Mindestbodenbedeckung (MBB) beim Einsatz des Pfluges mitdenken. Sie ist auf 80 % der Fläche vorgeschrieben. 20 % Ihrer Flächen können Sie also ohne MBB-Verpflichtung pflügen, vorausgesetzt, die anderen Auflagen sind erfüllt.

Wie lange die MBB auf den 80 % vorhanden sein muss, hängt von Boden und Vorfrucht ab. Generell muss die MBB auf mindestens 80 % der Fläche vom 15. Nov bis 15. Jan stattfinden. Ausnahme: Auf schwerem Boden mit mehr als 17 % Ton gilt die MBB aber nur von der Ernte bis 1.Okt. Danach ist eine Winterfurche möglich, wenn nicht andere Auflagen greifen.

Vor dem Anbau von frühräumenden Sommerungen im Folgejahr muss auf leichteren Böden eine Mindestbodenbedeckung vom 15. Sep. bis 15 Nov. stattfinden.

Als MBB gelten mehrjährige Kulturen, Winterkulturen, Zwischenfrüchte, unbearbeitete Stoppelbrachen von Getreide, Mais oder Körnerleguminosen, Begrünungen, Mulchauflagen durch Erntereste ohne Bodenbearbeitung nach der Ernte, mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung oder Fliesabdeckung.

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