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Wo bleibt Unschuldsvermutung?

Saatguturteil: DRV warnt vor Generalverdacht mit umgekehrter Beweispflicht

Die Saatgutwirtschaft plant ein neues System zur Prüfung des Nachbaus, das die Landwirte laut DRV unter Generalverdacht stellt und ihnen die Beweispflicht des Gegenteils aufbürdet.

Lesezeit: 3 Minuten

Laut eines Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) muss der Agrarhandel durch „geeignete Maßnahmen“ sicherstellen, dass das Erntegut von den Betrieben ordnungsgemäß erzeugt wurde – also mittels Z-Saatgut oder lizensiertem Nachbau. Damit soll der Getreideanbau unter sortenschutzrechtlichen Bedingungen gewährleistet werden. Der Handel muss also vor Ankauf prüfen, ob das Erntegut rechtmäßig erzeugt wurde. 

DRV steht zur Lizenzabgabe, aber ...

Dr. Philipp Spinne, Geschäftsführer beim Deutschen Raiffeisenverband (DRV), betont, dass man zur Lizenzabgabe stehe. Es sei auch richtig, Schwarzhandel und illegalem Nachbau einen Riegel vorzuschieben. "Hierzu braucht es eine schlanke und praktikable Lösung, mit der eine möglichst große Rechtssicherheit in der gesamten Liefer- und Handelskette erreicht wird. Dabei ist es unbedingt erforderlich, den bürokratischen Aufwand für Landwirt, Handel und alle in der Kette so gering wie möglich zu halten.“

Spinne warnt aber davor, gewissermaßen eine ganze Branche unter Generalverdacht zu stellen. „Die Unschuldsvermutung muss sichergestellt sein: Es kann nicht sein, dass Marktteilnehmern die Beweislast aufgebürdet wird, nachzuweisen, dass sie nicht an einer „eventuellen Straftat“ beteiligt sind.“ 

Unabhängig von längerfristigen Lösungen nach dem BGH-Urteil bestehe jedoch kurzfristig Handlungsbedarf für Ersterfasser und alle weiteren Beteiligten in der Kette, um sich abzusichern und den Anforderungen aus dem Urteil nachzukommen. 

Was sollten die Händler und Lieferanten jetzt tun?

Hierzu formuliert Spinne die Empfehlung: „Die Händler sollten sich von ihren Lieferanten die Einhaltung der Sortenschutzvorschriften vertraglich zusichern lassen. Diese Zusicherung kann in Rahmenverträgen oder schriftlichen Einzelkontrakten enthalten sein, ebenso wie in auch in gebräuchlichen Ernteerklärungen oder zum allerletzten Zeitpunkt in einer Erklärung bei Anlieferung der Ware.

Bei telefonischen oder mündlichen Vereinbarungen sollte die Zusicherung in einem anschließenden schriftlichen Bestätigungsschreiben enthalten sein. Eine einseitige Information seitens des Handels, etwa in AGBs, reicht nicht aus.“

Agrarhandel: Nachbauproblem müssen Züchter und Landwirte lösen

„Das BGH-Urteil verlagert eine Problematik auf den Agrarhandel, die dort nicht richtig platziert ist“, meint dagegen Martin Courbier, Geschäftsführer des Verbandes "Der Agrarhandel" (DAH).

Die Frage der ordnungsgemäßen Lizenzabgabe für Saatgut ist seiner Meinung nach ein Thema zwischen Landwirten als Verwendern des Saatgutes und Züchtern als Inhabern des geistigen Eigentums an den Sorten. "Wenn Nachbaugebühren nicht gezahlt werden, muss das Problem zwischen diesen beiden Parteien geklärt werden. Durch das Urteil wird nun den Agrarhandelsunternehmen die Pflicht auferlegt, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass nur Konsumware angenommen wird, die nach sortenschutzrechtlichen Grundsätzen erzeugt wurde."

Dies ist für Coubier nicht der richtige Ansatz, so dass mittelfristig der Gesetzgeber gefragt ist, Lösungen zu finden, die die Agrarhandelsunternehmen nicht in die Situation bringen, sich „zwischen die Stühle“ setzen zu müssen.

Die Mitglieder des DAH würden das Urteil aber akzeptieren und müssten nun Wege finden, die Anforderungen ab sofort rechtssicher und möglichst unbürokratisch umzusetzen. Dazu empfiehlt der DAH seinen Mitgliedern, sich von den Landwirten eine Zusicherung einzuholen, dass sortenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten wurden. „Der Landwirt, der sich an Recht und Gesetz hält, kann eine solche Erklärung ohne Sorge unterschreiben“, betont Courbier. Er erklärt, dass die Zusicherung mit einer Vertragsstrafe verbunden ist, für den Fall, dass der Landwirt falsche Angaben macht.

Der DAH rät, die Erklärungen noch vor der Erfassung einzuholen, damit Ware während der Ernte rechtssicher und ohne Zeitverzug angenommen werden kann.

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