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topplus BGH Erntegut-Urteil

Auch Landwirte mit Z-Saatgut sollen Kaufbelege bei STV einreichen

Die Saatguttreuhand schlägt vor, dass sich auch die Z-Saatgutnutzer bei der STV registrieren und Kaufbelege und den Anbauumfang der einzelnen Fruchtarten angeben müssen.

Lesezeit: 2 Minuten

Kritisch wertet der Deutsche Bauernverband (DBV) einen Vorschlag der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV), wie die Branche mit dem sogenannten „Erntegut-Urteil“ des Bundesgerichtshofs (BGH) vom November 2023 umgehen sollte.

Nach dem Urteil des BGH ist ein Käufer von Getreide verpflichtet, sich beim Verkäufer danach zu erkundigen, ob die Ware aus „legalem“ Saatgut erzeugt wurde. Nach den Plänen der Züchter sollen sich auch diejenigen Landwirte, die auf Z-Saatgut setzen, bei der STV registrieren und zusätzlich die Kaufbelege und den Anbauumfang der einzelnen Fruchtarten angeben.

Im Gegenzug sollen sie nach einer Plausibilitätsprüfung eine Bescheinigung erhalten, die sie von sämtlichen weiteren Rechtsansprüchen seitens der Züchter freistellt. Damit wäre laut STV eine Auskunftspflicht gegenüber dem Handel obsolet.

DBV: "Bürokratische Zumutung"

DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken warnte gegenüber AGRA Europe vor „weiteren bürokratischen Zumutungen“ für die Landwirtschaft. Ein solches Vorgehen sei nicht ausreichend durch die aktuelle Rechtslage abgedeckt und deshalb als „übergriffig“ zu bezeichnen. Verwender von Z-Saatgut und Landwirte, die ordnungsgemäßen Nachbau betrieben, sollten grundsätzlich nicht mit komplizierten Prozeduren behelligt werden, forderte Krüsken.

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