Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Position der Betreiber von Windkraftanlagen im Bodenrecht gestärkt. In einer nun veröffentlichten Entscheidung kommen die Karlsruher Richter zu dem Schluss, dass der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks zum Bau einer Windenergieanlage durch einen Nicht-Landwirt grundsätzlich genehmigungsfähig nach dem Grundstücksverkehrsgesetz ist (Aktenzeichen BLw 12/10).
Die Richter begründen dies damit, dass die Sicherung und der Ausbau einer umweltschonenden Energieversorgung zu den volkswirtschaftlichen Belangen zählen, die laut Grundstücksverkehrsgesetz in dem Genehmigungsverfahren zum Kauf von Agrarflächen zu berücksichtigen sind. Damit stellt der Kauf eines Grundstücks durch einen Nicht-Landwirt für den Bau einer Windkraftanlage keinen Versagungsgrund nach dem Gesetz dar.
Die Genehmigungsbehörde habe dabei keinen Ermessensspielraum, wenn die Anlage genehmigungsfähig sei, betonen die Richter. Gleichzeitig schränkt der BGH den Erwerbsanspruch für benachbarte Grundstücke jedoch ein, die lediglich als Abstandsfläche und für einen störungsfreien Betrieb der Windkraftanlage benötigt werden. Laut BGH bedarf es dafür lediglich einer Dienstbarkeit, die den Grundstückseigentümer verpflichtet, diese Teilfläche nicht zu bebauen und dem Anlagenbetreiber die zeitweise Nutzung des Grundstücks für Wartungsarbeiten zu gestatten. Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks zur Sicherung von Abstandsflächen sei aber zu untersagen, weil dies für das Betreiben einer Windkraftanlage nicht erforderlich sei, so das Gericht.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Anlagenbetreiber in Thüringen ein Grundstück erworben, um darauf ein Windenergieanlage zu errichten oder um es als Abstandsfläche für eine auf dem Nachbargrundstück zu errichtende Anlage zu betreiben. Im Auftrag des Pächters der Fläche hatte die Thüringer Landgesellschaft (TLG) daraufhin das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht mit dem Ziel ausgeübt, dass der Landwirt in den Kaufvertrag eintreten und das Grundstück erwerben sollte. Während des Verfahrens errichtete der Betreiber auf dem Nachbargrundstück eine Windkraftanlage. Während das zuständige Landwirtschaftsgericht die Genehmigung des Kaufvertrages mit dem Betreiber untersagte, gab das Oberlandesgericht (OLG) grünes Licht. Diese Entscheidung hat der BGH nunmehr bestätigt, dabei jedoch zumindest teilweise die Argumente des OLG korrigiert. (AgE)