Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Bürokratieabbau Agrarantrag 2024 Maisaussaat Erster Schnitt 2024

News

Biogas: Neues zum Landschafts-Pflegebonus

Die Clearingstelle EEG hat eine neue Empfehlung zum Landschaftspflegebonus für Biogasanlagen veröffentlicht. Dabei ist sie der häufig gestellten Frage nachgegangen, welche Anforderungen die nachwachsenden Rohstoffe erfüllen müssen, um als Landschaftspflegematerial zu gelten. Die Empfehlung der Clearingstelle lautet: 1.

Lesezeit: 2 Minuten

Die Clearingstelle EEG hat eine neue Empfehlung zum Landschaftspflegebonus für Biogasanlagen veröffentlicht. Dabei ist sie der häufig gestellten Frage nachgegangen, welche Anforderungen die nachwachsenden Rohstoffe erfüllen müssen, um als Landschaftspflegematerial zu gelten. Die Empfehlung der Clearingstelle lautet:


Das Wichtigste zum Thema Energie freitags, alle 4 Wochen per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

1. Pflanzen oder Pflanzenbestandteile fallen dann im Rahmen der Landschaftspflege an, wenn sie bei Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung eines be- stimmten Zustands der Natur und Landschaft anfallen. Der Begriff des Landschaftspflegematerials ist weit auszulegen; er umfasst auch Materialien aus forst- und landwirtschaftlicher sowie gartenbaulicher Tätigkeit, sofern diese vorrangig der Landschaftspflege dient.


Darunter fällt laut Clearingstelle Schnitt- und Mahdgut, das auf folgenden Flächen anfällt:


• gesetzlich geschützte Biotope,


• besonders geschützte Natur- und Landschaftsteile,


• Vertragsnaturschutzflächen, Flächen aus Agrarumwelt- oder ver-


gleichbaren Förderprogrammen,


• Flächen, auf denen die Bewirtschaftungsauflagen der o. a. Programme freiwillig eingehalten werden sowie


• Flächen, auf denen vegetationstechnische Pflegemaßnahmen durchgeführt werden, einschließlich u. a. des hierbei anfallenden Straßenbegleitgrüns/-holzes, kommunalen Grasschnitts, Grünschnitts aus der privaten und öffentlichen Garten- und Parkpflege sowie von Golf- und Sportplätzen und von Randstreifen von Gewässern.


Auch andere Flächen können der Landschaftspflege dienen, wenn auf den Einsatz von mineralischem Dünger und von chemischen Pflanzenschutzmitteln ab Kalenderjahresbeginn bis zum Anfallen der Pflanzen oder Pflanzenbestandteile verzichtet wird und maximal zweimal pro Jahr gemäht wird.


Weitere Informationen finden Sie in der vollständigen Empfehlung zum Landschaftspflegebonus auf der Internetseite der Clearingstelle .

Die Redaktion empfiehlt

top + Das Abo, das sich rechnet: 3 Monate top agrar Digital für 9,90€

Unbegrenzter Zugang zu allen Artikeln, Preis- & Marktdaten uvm.

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.