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topplus Wind im Wald

Bundesverfassungsgericht kippt Thüringer Verbot von Windenergie im Wald

Das Thüringer Waldgesetz verbietet den Bau von Windparks im Wald. Das Verbot ist verfassungswidrig, entschieden die Richter.

Lesezeit: 4 Minuten

Das Thüringer Waldgesetzes (ThürWaldG) ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und damit nichtig. Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am 10. November entschieden. Das Waldgesetz verbietet in § 10 Abs. 1 Satz 2 ausnahmslos die Änderung der Nutzungsart von Waldgebieten zur Errichtung von Windenergieanlagen und verhindert damit jeden Bau von Windenergieanlagen in Waldgebieten. Das greift in das von Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Waldeigentümer ein. Der Eingriff ist nicht gerechtfertigt, weil das Gesetz formell verfassungswidrig ist. Dem Freistaat Thüringen fehlt für die angegriffene Regelung die Gesetzgebungskompetenz, urteilten die Richter.

Land hat keine Kompetenz

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Der § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG ist der Gesetzgebungszuständigkeit für das Bodenrecht zuzuordnen, von der der Bund insoweit insbesondere durch die bauplanungsrechtliche Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich abschließend Gebrauch gemacht hat. Die Landesgesetzgeber können Waldgebiete aufgrund ihrer Gesetzgebungskompetenz für Naturschutz und Landschaftspflege unter Schutz stellen, sofern diese Gebiete aufgrund ihrer ökologischen Funktion, ihrer Lage oder auch wegen ihrer Schönheit schutzwürdig und -bedürftig sind.

In Thüringen hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit schon vor der Einführung von § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürWaldG durch verschiedene Regelungen Gebrauch gemacht. Prägend für diese Regelungen ist aber ein über den generellen Bedarf nach unbebauter Natur und Landschaft hinaus gehender spezifischerer Bedarf, konkrete Teile von Natur und Landschaft wegen ihrer besonderen Funktion, Lage oder Schönheit zu erhalten oder auch zu entwickeln.

„Paukenschlag für den Windausbau“

„Die heutige Entscheidung der Karlsruher Richter ist ein Paukenschlag“, sagt BWE-Präsident Hermann Albers, Präsident des Bundesverbands Windenergie (BWE).

Große Teile der Wirtschaftsforste in Deutschland sind in Folge des fortschreitenden Klimawandels in einem schlechtem Zustand. Windenergieanlagen sind eine Möglichkeit, den Umbau der Forstwirtschaft zu ermöglichen. Flächen, die durch Trockenheit, Krankheit oder Schädlingsbefall stark geschädigt sind, können für die Windenergie genutzt und über die Erträge wieder aufgeforstet werden. Der BWE plädiert daher dafür, Flächen in Wirtschaftsforsten zur Nutzung für die Windenergie freizugeben. Mittels vertraglich festgelegter Wiederaufforstungsmaßnahmen kann die Windenergie einen starken Beitrag zur Steigerung der Biodiversität leisten, da Wirtschaftsforste häufig Monokulturen sind. Von den insgesamt 11,4 Mio. ha Waldfläche in Deutschland sind laut BWE aktuell nur weniger als 0,01 % für die Windenergie ausgewiesen.

Zur Verhandlung kam es, weil mehrere Waldeigentümer gegen das entsprechende Gesetz in Thüringen geklagt hatten und dieses als einen unverhältnismäßig hohen Eingriff in ihr Privateigentum kritisierten.

LEE: "Entscheidung war abzusehen"

Schon in einer Anhörung vor Verabschiedung des Gesetzes hatte der Rechtsanwalt und Sachverständige Professor Martin Maslaton bereits festgestellt, dass das Gesetz „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig“ ist.

Selbst vor dem Ukraine-Krieg war laut Landesverband Erneuerbare Energien Sachsen (LEE Sachsen) niemand der Auffassung, dass der Wald komplett gerodet oder genutzt werden müsse.
Vielmehr war in der Anhörung darauf hingewiesen worden, dass es einen Standard gibt:

  • Es gibt absolute Naturschutzwälder, die aufgrund ihrer Hochwertigkeit für Windenergie, aber auch für andere infrastrukturelle Maßnahmen, gesperrt sind.
  • Im Schutzwald ist ein Regel-Ausnahmeverhältnis für die Windenergie, beziehungsweise andere Infrastruktur-Maßnahmen, gegeben. Gemeint ist damit, dass Windenergieanlagen in der Regel nicht aufgestellt werden dürfen, es aber Ausnahmen gibt. Das können Waldlinsen sein, also relativ große Gebiete wie gerade in Thüringen, die durch Stürme endgültig beziehungsweise auf sehr lange Dauer, der Waldnutzung entzogen sind.
  • Und schließlich die sogenannten Nutzwälder, die generell für Windenergieanlagen, aber auch für andere infrastrukturelle Maßnahmen, zu öffnen sind.

Weitere Informationen des BWE zur Windenergie im Wald finden Sie hier.


Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier.

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