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topplus Energiesicherungsgesetz (EnSIG)

Kurzfristig mehr Strom und Gas aus Biogasanlagen: Das plant das Wirtschaftsministerium

In einem neuen Gesetzesentwurf will das Bundeswirtschaftsministerium auf drei Jahre befristete Ausnahmen bei der Leistungsbegrenzung festlegen.

Lesezeit: 4 Minuten

Aufgrund des Ukraine-Krieges droht in diesen Jahren eine Gasknappheit. Um einer solchen Knappheit entgegen zu wirken, will die Bundesregierung in der Krise einen vorübergehenden Anreiz schaffen, dass die Stromerzeugung von Biogas gesteigert wird und damit in diesem Umfang auf die Verstromung von Erdgas verzichtet werden kann. Dies betrifft insbesondere die Vor-Ort-Verstromung von Biogas, z.B. in landwirtschaftlichen Hofanlagen: Hier limitiert das geltende Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) die Stromerzeugung aus Biogas und infolge dessen auch die Erzeugung von Biogas, da dieses nicht anderweitig genutzt werden kann.

Dies sei in der aktuellen Gaskrise nicht sinnvoll, heißt es in der Begründung zum Entwurf des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften“, der der top agrar-Redaktion vorliegt.

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Potenzial soll ausgeschöpft werden

Daher will der Gesetzgeber bis Ende 2024 einen Anreiz schaffen, vor Ort alle Potenziale für eine Steigerung der Biogaserzeugung (z.B. durch den Einsatz weiterer Substrate im Fermenter) und dessen Verstromung auszuschöpfen. Daher sollen mit dem Gesetz die Restriktionen aufgehoben werden, die die Erzeugung von Biogas begrenzen könnten. Vergleichbare Restriktionen bestünden bei Biomethan nicht, da hier zusätzlich erzeugte Gasmengen über das Erdgasnetz genutzt werden können.

Die Regelungen im Detail

Die Regelungen, die der Gesetzesentwurf vorsieht:

  • Anlagenbetreiber sollen für die gesamte Bemessungsleistung ihrer Anlage in den jeweiligen Kalenderjahren die volle EEG-Vergütung erhalten (§ 100 Absatz 16 EEG 2021). Die befristete Aussetzung der Förderbegrenzung gilt dabei für alle Biogasanlagen, deren Förderung auf eine bestimmte Bemessungsleistung begrenzt ist. Damit entfalle für die Anlagenbetreiber das Risiko, dass sie keine ausreichende Vergütung für den erzeugten Strom erhalten.
  • Die Mehrerlöse, die der Anlagenbetreiber in dem jeweiligen Kalenderjahr durch die Erhöhung der für die Anlage maßgeblichen Bemessungsleistung erzielt, sollen auf den Anspruch auf Flexibilitätszuschlag angerechnet werden, wenn die Einnahmen für den zusätzlich erzeugten Strom den anzulegenden Wert für den in der Anlage erzeugten Strom um mehr als einen Cent pro Kilowattstunde übersteigen. Das soll den wirtschaftlichen Anreiz schaffen, die Stromerzeugung der Anlagen zu steigern.
  • Eine weitere Regelung betrifft den Güllebonus: Die erhöhte Biogasproduktion kann laut Gesetzgeber dazu führen, dass die Anlagenbetreiber den für sie geltenden Mindestanteil von Gülle nicht einhalten können. Üblicherweise entfällt in diesem Fall der Güllebonus vollständig und dauerhaft. Mit der jetzt geplanten Flexibilisierung des Güllebonus soll den Anlagenbetreibern dieses Risiko genommen werden. Dies gilt jedoch nur befristet ab Inkrafttreten der Regelung für den Rest des Jahres 2022 bis einschließlich 30. April 2024. An den Tagen, an denen die Anlagenbetreiber im vorgenannten Zeitraum den Mindestgülleanteil nicht einhalten konnten, erhalten sie keinen Güllebonus.

Fachverband Biogas fordert weitere Erleichterungen

Viele bestehende Bioenergieanlagen haben laut Fachverband zwar die Möglichkeit, kurzfristig ihre Gas-, Strom- und Wärmeproduktion zu erhöhen und so die Nutzung von Erdgas zu reduzieren und die Gasspeicher zu schonen. „Insbesondere die vom Wirtschaftsministerium vorgeschlagene Aussetzung der Höchstbemessungsleistung sowie eine Flexibilisierung des Güllebonus sind wichtige Hebel für mehr Strom und Wärme aus Biogas noch in diesem Winter. Neben diesen zwei großen Hemmnissen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) müssen jedoch unbedingt weitere Hürden im Bundesimmissionsschutzgesetz, im Baugesetzbuch sowie im EEG beseitigt werden, damit die Branche tatsächlich ihr volles Potenzial entfalten kann“, sagt Sandra Rostek, Leiterin des Hauptstadtbüros Bioenergie, das unter anderem den Fachverband Biogas vertritt.

Die wichtigsten Maßnahmen betreffen das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), aber auch das Baugesetzbuch (BauGB) sowie das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG):

  • BauGB: Die Begrenzung von baurechtlich privilegierten Anlagen auf eine Gaserzeugung von 2,3 Million Normkubikmeter Biogas pro Jahr darf befristet überschritten werden. 

  • BImSchG: Eine vorübergehend erhöhte Gaserzeugung muss für einen befristeten Zeitraum 
nicht neu genehmigt werden. 
EEG: Die Obergrenzen für Güllekleinanlagen werden dauerhaft angehoben. 
EEG: Die Vergütungsabsenkung für Anlagen mit einer Bemessungsleistung von über 5 Megawatt wird befristet ausgesetzt.

Ergänzende Maßnahmen können im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG), im EEG sowie in der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) ergriffen werden: 


  • EEG: Die Obergrenze für den Anteil von Mais am Einsatzstoffmix wird vorübergehend ausgesetzt. 

  • EEG und Fachrecht (AwSV, TA-Luft, Düngeverordnung): Die Anforderungen an die Gärproduktlagerung werden den Anforderungen an die Lagerung von Gülle gleichgesetzt, die Vorgaben zur hydraulischen Mindestverweilzeit werden vorübergehend gelockert.
  • 
4. BImSchV: Die Begrenzung von baurechtlich genehmigten Anlagen auf eine Gaserzeugung von 1,2 Million Normkubikmeter Biogas pro Jahr darf befristet überschritten werden. 

  • UVPG: Die Pflicht zur Vorprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird befristet ausgesetzt.

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