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Doppelten LKK-Beitrag zahlen?

Lesezeit: 2 Minuten

Ich betreibe gemeinsam mit meinen Eltern eine landwirtschaftliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Nun bekommen meine Eltern seit Kurzem die landwirtschaftliche Altersrente und sind aus der Geschäftsführung der GbR ausgeschieden. Am Gewinn der Gesellschaft sind sie wie bisher beteiligt. Seit Rentenbeginn müssen beide als Rentner Beiträge zur Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) zahlen. Zudem sind weiterhin Beiträge als landwirtschaftliche Unternehmer zur LKK fällig. Ist diese doppelte Beitragsbelastung korrekt?


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Leider ja. Mit dem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der GbR haben Ihre Eltern zwar die Abgabevoraussetzungen für eine Rente der Landwirtschaftlichen Alterskasse erfüllt. Sie bleiben aber beide landwirtschaftliche Unternehmer. Dies bedeutet, dass sie in dieser Funktion auch bei der LKK versicherungspflichtig bleiben. Dies hat zwischenzeitlich auch in mehreren Urteilen die Rechtsprechung so entschieden. Das hat zur Folge, dass Ihre Eltern – entsprechend ihrem Anteil in der GbR – einen Krankenkassenbeitrag als Unternehmer zu zahlen haben. Da beide eine Rente der Landwirtschaftlichen Alterskasse beziehen, muss auch daraus ein Krankenkassenbeitrag abgeführt werden. Das Gesetz stellt klar, dass in dieser Konstellation das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb und die Rente als beitragspflichtige Einnahmen für die Krankenkasse gelten. Dafür haben Ihre Eltern entsprechend Beiträge abzuführen.


Ulrich Kock, WLV, Münster

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