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Landwirt haftet für Panik eines Pferdes bei Feldbewässerung

Ein Landwirt, der beim Bewässern seiner Ackerflächen auch eine daneben liegende Pferdeweide beregnet, verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn aufgrund des Wasserstrahls ein Pferd in Panik gerät und auf seiner Flucht einen tödlichen Unfall erleidet. Das hat das Oberlandesgericht Celle geurteilt.

Lesezeit: 2 Minuten

Ein Landwirt, der beim Bewässern seiner Ackerflächen auch eine daneben liegende Pferdeweide beregnet, verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn aufgrund des Wasserstrahls ein Pferd in Panik gerät und auf seiner Flucht einen tödlichen Unfall erleidet. Das hat das Oberlandesgericht Celle am 14. März geurteilt (20 U 30/13).


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Wie das Gericht mitteilt, hatte die Klägerin 40.000 Euro Schadensersatz für ihre Stute verlangt, die sich beim Überspringen eines Weidezauns so schwer verletzt hatte, dass sie eingeschläfert werden musste. Das Tier war in Panik vor einem Wasserstrahl geflüchtet, der wie eine Treibhilfe gewirkt und die Flucht des Tieres ausgelöst habe, hieß es.


Der Senat hat entschieden, dass der Beklagte für Schäden der Klägerin hafte, weil er vor Einschalten der Bewässerungsanlage nicht sichergestellt habe, dass der Wasserstrahl nicht auf die angrenzende Weide reicht. Mangelnde Kenntnisse über das übliche Fluchtverhalten eines Pferdes entlasteten ihn nicht. Er müsse sicherstellen, dass die Anlage nur das eigene Grundstück beregnet, anderenfalls handele er fahrlässig.


Gericht urteilte 2014 noch für den Landwirt!


Der Fall beschäftigt das Gericht schon länger. 2014 lehnte das Oberlandesgericht den von der Pferdebesitzerin geltend gemachten Schadenersatz mit rechtskräftigem Urteil noch ab. Begründung damals: Der Landwirt beregne die Fläche seit über 30 Jahren ohne jeden Zwischenfall. Insofern habe er nicht damit rechnen müssen, dass in Sichtweite grasende Pferde in Panik geraten könnten. Ein schuldhaftes Fehlverhalten sei ihm nicht vorzuwerfen. Vielmehr handele es sich um einen außergewöhnlichen Schadensfall mit unglücklicher Verkettung mehrerer Momente, der für den Landwirt „unvorhersehbar“ gewesen sei. (vgl. top agrar 3/2014)

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