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Vorsicht vor Abzocke durch "Gewerbeauskunftszentrale"

Vor der Abzocke der „Gewerbeauskunft Zentrale“ (GWE) oder ähnlicher Unternehmen muss der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) erneut warnen, da offenbar immer noch Landwirte auf die Betrüger hereinfallen. Die Gestaltung der versendeten Vordrucke erweckt bei den Adressaten den Eindruck eines behördlichen Schreibens, welches die­se dann gutgläubig ausfüllen und unterschrieben zurückschicken.

Lesezeit: 3 Minuten

Vor der Abzocke der „Gewerbeauskunft Zentrale“ (GWE) oder ähnlicher Unternehmen muss der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) erneut warnen, da offenbar immer noch Landwirte auf die Betrüger hereinfallen. Die Gestaltung der versendeten Vordrucke erweckt bei den Adressaten den Eindruck eines behördlichen Schreibens, welches die­se dann gutgläubig ausfüllen und unterschrieben zurückschicken.


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Dass der übermittelte Vordruck tatsächlich jedoch ein kosten­pflichtiges Vertragsangebot beinhaltet, das sich vollständig erst aus dem Klein­gedruckten ergibt, wird regelmäßig übersehen. Wer daher das Schreiben der GWE auch nur versehentlich aus­füllt, bekommt sehr schnell eine Rech­nung, in der für einen scheinbar gülti­gen Zweijahresvertrag Forderungen von über 1 000 Euro erhoben werden, warnt der Bauernverband.


Gerichtsurteile wirken nur gegenüber den beteiligten Parteien!


Und wer dann nicht zahlt, bekommt in re­gelmäßigen Abständen Mahnungen, in denen die Anwälte der GWE auf Entscheidungen der Amtsgerichte Köln, Bergisch-Gladbach oder Düsseldorf verweisen, welche die Rechtsauffassung der Betrüger sinngemäß zu bestätigen scheinen. Der RLV rät, sich an dieser Stelle zunächst bewusst ma­chen, dass gerichtliche Urteile ihre Wir­kung grundsätzlich nur gegenüber den beteiligten Parteien entfalten. Eine Rechtslage sei allein immer anhand des Einzelfalles zu beur­teilen. Die ergangenen Entscheidungen hätten somit auch keine Bindungswir­kung gegenüber anderen Gerichten.


Diesem einfachen Rechtgrundsatz fol­gend, habe sich so inzwischen auch beim Amtsgericht Düsseldorf eine geänderte Rechtsauffassung durchgesetzt. Mit Be­schluss vom 23. November 2011 (AZ: 35 C 9172 / 11) habe das Gericht auf die Klage eines Betroffenen hin entschieden, dass der durch die Übersendung des Formu­lars provozierte Vertragsschluss wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Zudem kön­ne ein solcher Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden. Diese Auffassung teilen zwischenzeitlich auch verschiedene andere Gerichte.


Gehen Sie auch nicht auf Vergleichsangebote ein


Allein diese eindeutigen gerichtlichen Aussagen halte die GWE nicht davon ab, gegenüber ihren „Schuldnern“ er­neut aktiv zu werden, kritisiert der RLV. Es seien wiede­rum anwaltliche Schreiben versandt worden, zuletzt sogar mit bereits vorgefertigten Klageschriften, die ein letztes Vergleichsangebot unterbreiten, die An­gelegenheit mit einer einmaligen Zah­lung von 375 € zu erledigen.


Der RLV rät den Landwirten dringend, die geltend gemachten For­derungen der GWE keinesfalls zu bezahlen. Betroffene, die wieder­holt Post von der GWE erhalten, sollten sich vielmehr juristischen Rat einholen. Denn falls schließlich doch Mahnbe­scheide oder Klagen durch ein Gericht zugestellt werden sollten, müssten die dort bezeichneten Fristen für Wider­spruch oder Klageerwiderung unbe­dingt eingehalten werden. Die Kreis­bauernschaften im Rheinischen Landwirtschafts-Verband würden ihre Mitglieder dabei gerne unterstützen. (ad)


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