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Diese Regel gelten

Blauzunge in NRW: Tiertransport nur unter diesen Bedingungen möglich

Das Verbringen von Schlachttieren zur sofortigen Schlachtung in freie Gebiete in Deutschland ist unter folgenden Bedingungen möglich.

Lesezeit: 3 Minuten

Am 13. Oktober 2023 hat das FLI den Ausbruch der Blauzungenkrankheit im Kreis Kleve bestätigt. Der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) informiert unter www.wlv.de/blauzunge über den aktuellen Stand.

Das Verbringen von Schlachttieren zur sofortigen Schlachtung in freie Gebiete in Deutschland ist unter folgenden Bedingungen möglich:

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  • im Ursprungsbetrieb wurde während der letzten 30 Tage vor Verbringung kein Fall einer BTV-Infektion gemeldet und
  • die Verbringung erfolgt direkt vom Herkunftsbetrieb zum Bestimmungsschlachthof und die Schlachtung wird innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft durchgeführt und
  • der Betreiber des Herkunftsbetriebes hat den Betreiber des Bestimmungsschlachthofs mindestens 48 Stunden vor Verladung entsprechend informiert.
  • Die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, wurden gegen Angriffe von Vektoren geschützt.

Bitte beachten Sie zudem, dass die Tiere mit einer Eigenerklärung des Unternehmers begleitet sein müssen. In dieser wird bestätigt, dass im Herkunftsbetrieb während der letzten 30 Tage vor der Verbringung keine klinischen Anzeichen einer BTV-Infektion aufgetreten sind bzw. kein bestätigter Fall einer BTV-Infektion und keine nicht abgeklärte Klinik, die auf eine BTV-Infektion hinweist, festgestellt wurde.

Das innergemeinschaftliche Verbringen von Schlachttieren zur sofortigen Schlachtung in andere Mitgliedstaaten ist unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 30 Tagen vor dem Abgang keine Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) gemeldet wurden.
  • Die Transportmittel, auf die die Tiere verladen werden, wurden gegen Angriffe von Vektoren geschützt und die Tiere werden während des Transports nicht länger als einen Tag abgeladen, wenn die Bestimmungsmitgliedstaaten frei von Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit sind oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm haben. Diese Regelungen gelten auch für die Verbringung durch solche Mitgliedstaaten und Zonen.
  • Bei Transporten in die Niederlande und nach Belgien müssen die Transportmittel nicht gegen den Angriff mit Vektoren geschützt werden, da beide Mitgliedstaaten weder einen Freiheitsstatus, noch ein genehmigtes Tilgungsprogramm haben.

Das Verbringen von Zucht- und Nutztieren in freie Gebiete in Deutschland:

  • Zur ist dies nicht möglich. Die nächste Sitzung der Arbeitsgruppe Tierseuchenbekämpfung und Tiergesundheit der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz findet am 23. Und 24. Oktober statt, um für alle Länder einen tragbaren Konsens zu erzielen.

Das innergemeinschaftliche Verbringen von Zucht- und Nutztieren in andere Mitgliedstaaten ist unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Die Ausnahmeregelungen finden Sie auf der Seite der Europäischen Union. Zudem finden Sie in derselben Verordnung die zusätzlichen Regelungen zur Verbringung in und durch freie Mitgliedsstaaten und Zonen. Zukünftige Erleichterungen in die Niederlande und Belgien werden derzeit vom BMEL geklärt.

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