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Hochwasser Maisernte Agrarpolitik bei der Landtagswahl

Aus dem Heft

Das verlangt der Gesetzgeber

Lesezeit: 1 Minuten

Folgende Meldungen müssen Schweinehalter an die HIT-Datenbank übermitteln:


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  • Meldungen nach VVVO: Nach § 40 der Viehverkehrsverordnung (VVVO) müssen aufnehmende Betriebe alle Tierzugänge melden. Ferkelerzeuger melden ihre Jung-sauenzukäufe, Ferkelaufzüchter die Babyferkelzukäufe und Schweinemäster ihren Zukauf von Ferkeln. Verfügt ein Schweinehalter über mehrere VVVO-Nummern, muss er die Tierzugänge in den Einzelbetrieben ebenfalls melden. Dies muss innerhalb von sieben Tagen nach Zugang passieren. Nach § 26 muss jeder Schweinehalter außerdem zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jahres seinen Tierbestand innerhalb von zwei Wochen melden.
  • Nach TAM: Für die staatliche Antibiotika-Datenbank müssen Betriebe mit mehr als 250 Mastferkeln (ab Absetzen) und Mäster mit mehr als 250 Schweinen (im Durchschnitt eines Kalenderhalbjahres) alle Tierzugänge und -abgänge tagesgenau zum 14. Januar und 14. Juli eines Kalenderjahres melden. Das gilt auch für die Verluste. Darüber hinaus muss der Landwirt seinen Anfangs-Tierbestand (1. Juli und 1. Januar eines Jahres) melden.

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