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Bioenergie-Verband: „Biogasanlagen können dieses Jahr mehr Gas produzieren“

Der Bundestag hat eine Reparatur am Strompreisbremsengesetz sowie Änderungen am EEG beschlossen. Die Auswirkungen für Biogasanlagen erläutert Jörg Schäfer vom Hauptstadtbüro Bioenergie.

Lesezeit: 5 Minuten

Am 23. Juni fand im Bundestag die finale Lesung zur Reparatur des Strompreisbremsengesetzes (StromPBG) sowie einer kleinen Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zur Verlängerung befristeter Maßnahmen zur Ausweitung der Biogasproduktion statt. Jörg Schäfer vom Hauptstadtbüro Bioenergie, das u.a. den Fachverband Biogas in Berlin vertritt, erläutert im top agrar-Interview, was das jetzt für die Biogasanlagen bedeutet.

Der Bundestag hat eine Reparatur des Strompreisbremsengesetzes beschlossen. Warum war diese nötig?

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Schäfer: Das Gesetz ist unter dem Eindruck der Gasmangellage und der Energiekrise 2022 unter hohem Zeitdruck entstanden. Es gab mehrere kleine Fehler nicht nur beim Biogas, sondern auch bei der Wind- und der Solarenergie, die jetzt behoben werden sollten.

Was ändert sich für Biogasanlagen?

Schäfer: Im Prinzip ist das meiste gleichgeblieben: Abgeschöpft werden nur Anlagen über einer Leistung von 1 MW, wobei die BHKW an der Anlage und Satelliten-BHKW getrennt betrachtet werden. Zudem bleibt es bei den Sicherheitszuschlägen von 9 ct/kWh, die zum eigentlichen EEG-Vergütungsanspruch addiert werden, d.h., erst ab dieser Schwelle werden die Erlöse abgeschöpft. Neu ist das Bezugsjahr 2021.

Was bedeutet das?

Schäfer: Bislang war unklar, wie die Leistung der Anlagen im Dezember 2022 und im Jahr 2023 bestimmt wird. So hätte für das Jahr 2023 erst am Ende des Jahres Klarheit geherrscht, ob die Anlage unter die Abschöpfung fällt. Auch wäre es möglich gewesen, dass Anlagen 2023 weniger produzieren und damit unter der 1 MW-Grenze für die Abschöpfung bleiben. Jetzt hat der Gesetzgeber aber das Jahr 2021 als Basis genommen: Wer damals eine Bemessungsleistung von über 1 MW hatte, fällt unter die die Abschöpfung. Aber dies gilt ohnehin nur noch bis Ende Juni. Ab 1. Juli können die Anlagen wieder ohne Einschränkung die Preise erzielen, die auf dem Markt möglich sind.

Welche Änderungen gibt es beim EEG?

Schäfer: Diese beziehen sich auf das Aussetzen der Höchstbemessungsleistung. Bislang war sie nur für die Kalenderjahre 2022 und 2023 ausgesetzt. Jetzt hat der Bundestag beschlossen, dass die Aussetzung noch für das ganze Jahr 2024 gilt. Außerdem ist die Flexibilisierung des Güllebonus bis April 2024 verlängert worden.

Was bedeutet das Aussetzen der Höchstbemessungsleistung?

Schäfer: Alle Beschränkungen, die die vergütungsfähige Menge der Anlagen im EEG begrenzen, werden befristet ausgesetzt. Die Biogasanlagen haben in dieser Zeit für die komplette eingespeiste Strommenge einen Anspruch auf EEG-Vergütung.

Machen denn viele Anlagen inzwischen davon Gebrauch?

Schäfer: Das können wir derzeit noch nicht absehen. Als die Regelung 2022 beschlossen wurde, gab es erst eine große Euphorie. Dann hat die langwierige Diskussion um die Erlösabschöpfung für Ernüchterung gesorgt. Viele Betreiber haben gesagt: Warum soll ich mehr Strom produzieren, wenn ich dafür nur 18 ct/kWh bekomme? Zudem ist die Höchstbemessungsleistung ja nur eine der Hürden für eine höhere Gasproduktion. Damit gibt es immer noch die genehmigungsrechtlichen Vorgaben, die weiterhin grundsätzlich einzuhalten sind. Der Gesetzgeber hat auch hier Regelungen erlassen, die es ermöglichen soll, die Erhöhung der Gasproduktion erleichtert genehmigt zu bekommen. In Einzelfällen gibt es dennoch viel Diskussionen mit den Behörden. So muss es z.B. erlaubt sein, die Grenze von 150 Tagen Verweilzeit im gasdichten Raum zu unterschreiten. Denn wenn man mehr Substrate einsetzt, erhöht sich ja die Menge im Fermenter bzw. reduziert sich das Fermentervolumen.

Konnten Sie das Problem lösen?

Schäfer: Ja, es gibt nun die Möglichkeit, im EEG die Verweilzeit von 150 Tagen zu unterschreiten. Damit kann der Betreiber jetzt alternative Optionen der TA Luft nutzen. Diese regelt bereits ausführlich, wie Methanemissionen vermieden werden können bzw. der Nachweis alternativ geführt werden kann.

Was bedeutet die Flexibilisierung des Güllebonus?

Schäfer: Das EEG macht strenge Vorgaben, wonach der Betreiber jederzeit eine Mindestmenge von 30 % Wirtschaftsdünger einzuhalten hat, wenn er den Güllebonus erhalten will. Eine tageweise Unterschreitung des Bonus wäre demnach nach strenger Auslegung nicht möglich, ohne dass er den Bonus für immer verloren hätte. Mit der EEG-Änderung ist es bis zum 30.04.2024 möglich, dass der Betreiber tageweise auch mehr nachwachsende Rohstoffe einsetzen darf, um die Gasproduktion zu erhöhen. Er bekommt dann für diese Zeit keinen Güllebonus, verliert ihn aber nicht dauerhaft.

Wie ist Ihre Einschätzung, wird es sich für die Betreiber angesichts der Dürre und der knappen Futtergrundlagelohnen, mehr Gas zu produzieren?

Schäfer: Dies bleibt abzuwarten. Die Dürre ist zwar dramatisch, aber führt nicht in allen Regionen zu großen Ausfällen. Darum ist eine Substratknappheit noch nicht flächendeckend festzustellen. Daneben gehen wir davon aus, dass der Import von LNG zu höheren Gaspreisen führen könnte. Das könnte wiederum genauso wie die zunehmenden Schwankungen der Stromeinspeisung von Wind- und Solaranlagen zu steigenden Strompreisen und damit zu höheren Erlösen vor allem für flexible Biogasanlagen führen. Daher könnte sich für Betreiber im Einzelfall eine Chance bieten.

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