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topplus Leserfrage

Sind auch privilegierte Agri-PV-Anlagen von negativen Strompreisen betroffen?

Unser Leser möchte eine Agri-PV-Anlage mit 1 MW-Leistung errichten. Warum er auch von § 51 EEG betroffen ist, erklärt Rechtsanwalt Dr. Helmut Loibl.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich bin Nebenerwerbslandwirt und möchte eine Agri-Photovoltaikanlage mit 1 MW Leistung errichten. Sind festvergütete Anlagen auch vom § 51 EEG betroffen, wonach die Anlagen keine Vergütung erhalten, wenn der Börsenstrompreis mehrere Stunden negativ ist? Oder ist das nur relevant für Anlagen in der Ausschreibung?

Antwort

Ein Landwirt möchte eine Agri-PV-Anlage mit 1 MW-Leistung auf den Weg bringen und stellt sich nun die Frage, ob er in die Festpreisvergütung (installierte Leistung knapp unter 1 MW) gehen oder an der Ausschreibung teilnehmen (installierte Leistung über 1 MW) soll. Hintergrund ist, dass große Bedenken wegen der künftigen Entwicklung der negativen Strombörsenpreise bestehen: Nach § 51 EEG verringert sich – vereinfacht ausgedrückt – die gesamte EEG-Vergütung auf Null, wenn im Jahr 2024 an mindestens drei auf einander folgenden Stunden negative Börsenpreise bestehen. Ab dem Jahr 2027 verschärft sich dies sogar, die negative Wirkung tritt schon dann ein, wenn die Dauer von mindestens einer Stunde negative Strombörsenpreise zu verzeichnen sind.

Der Landwirt hofft nun darauf, dass Anlagen, die sich in der Festpreisvergütung befinden, nicht unter diese gesetzliche Regelung fallen würden.

Aus rechtlicher Sicht kann hierzu wie folgt ausgeführt werden: Die Frage, ob Neuanlagen unter § 51 EEG und damit unter die Problematik der „negativen Strombörsenpreise“ fallen, hat nichts damit zu tun, ob eine EEG-Anlage sich in der Ausschreibungsvergütung oder in der EEG-Festpreisvergütung befindet. § 51 Abs. 2 EEG erklärt selbst ausdrücklich, welche Anlagen nicht hierunter fallen: Hierbei handelt es sich lediglich um Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 400 kW, wobei zu berücksichtigen ist, dass nach § 24 Abs. 1 EEG gegebenenfalls mehrere Anlagen zusammengerechnet werden (z.B. PV-Anlagen auf direkt benachbarten Dächern oder ähnliches).

Vorliegend ist die geplante Anlage mit ca. 1 MW Leistung also weit von der 400 kW- Grenze entfernt, hier sehe ich keine realistische, kurzfristige Möglichkeit, die Problematik der negativen Börsenpreise zu umgehen.

Unser Experte: Dr. Helmut Loibl, Rechtsanwalt


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