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Neues Landkaufgesetz für Ostdeutschland soll wie geplant kommen

Bei der Novelle des Flächenerwerbsänderungsgesetzes wird es aller Voraussicht nach keine wesentlichen Anpassungen mehr geben. Das verlautete aus Koalitionskreisen in Berlin. Außer zwei rechtlichen Klarstellungen bleibe es bei dem vorliegenden Entwurf für ein Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz.

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Bei der Novelle des Flächenerwerbsänderungsgesetzes wird es aller Voraussicht nach keine wesentlichen Anpassungen mehr geben. Das verlautete aus Koalitionskreisen in Berlin. Außer zwei rechtlichen Klarstellungen bleibe es bei dem vorliegenden Entwurf für ein Zweites Flächenerwerbsänderungsgesetz. Damit werden die im Rahmen der gestrigen Anhörung des Haushaltsausschusses von einer Reihe von Sachverständigen vorgebrachten Vorschläge für weitere Verbesserungen zugunsten der Alteigentümer mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr berücksichtigt.


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Die grundsätzliche Kritik an dem Gesetzesvorhaben, die Mecklenburg-Vorpommerns Landwirtschaftsminister Dr. Till Backhaus in der Anhörung geäußert hatte, wird ebenfalls keine Auswirkungen auf den weiteren Gesetzgebungsgang haben. Der Bundestag will die Novelle am Freitag beschließen. Damit dürfte die Zweite Flächenerwerbsänderungsgesetz wie geplant zum 1. Januar 2011 in Kraft treten.


Ziel der Neuregelung ist es, den seit geraumer Zeit in den neuen Ländern zu verzeichnenden gravierenden Anstieg der Bodenpreise für erwerbsberechtigte Alteigentümer zu kompensieren und deren Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen Umfang sichern. Zu diesem Zweck soll bei der Berechnung des begünstigten Kaufpreises künftig der Verkehrswert zum Stichtag 1. Januar 2004 zugrunde gelegt werden. Gleichzeitig sollen aber 75 % der Zinsen, die seit Anfang 2004 auf die Ausgleichsleistung angefallen sind, auf den Kaufpreis aufgeschlagen werden. Für Alteigentümer, die seit dem 1. Januar 2004 Flächen gekauft haben, soll es im Rahmen einer befristeten Übergangsregelung die Möglichkeit geben, die verbesserten Konditionen rückwirkend zu nutzen. Die Möglichkeit zum Flächenerwerb soll für Verwandte dritten und vierten Grades der ausgleichsberechtigten Alteigentümer geöffnet werden.


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