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Finanzielle Unterstützung für Marktrücknahmen bei Äpfeln, Birnen und Kohl möglich

Die Europäische Union hat aufgrund der Auswirkungen des russischen Einfuhrstopps für bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Ende September 2014 zeitlich befristete Sonderstützungsmaßnahmen für den Sektor Obst und Gemüse beschlossen. Wie die Erstattung in Baden-Württemberg abläuft, lesen Sie hier...

Lesezeit: 3 Minuten

Die Europäische Union hat aufgrund der Auswirkungen des russischen Einfuhrstopps für bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel Ende September 2014 zeitlich befristete Sonderstützungsmaßnahmen für den Sektor Obst und Gemüse beschlossen.



„Mit dem Inkrafttreten der nationalen Durchführungsverordnung des Bundesagrarministers am 18. Oktober 2014 sind nun das Verfahren und die spezifischen Anforderungen in Deutschland geregelt. Diese Sonderunterstützungsmaßnahmen können ab sofort von Erzeugern und anerkannten Erzeugerorganisationen in Anspruch genommen werden“, sagte der Amtschef des baden-württembergischen Agrarministeriums, Wolfgang Reimer.



Mit den Sonderstützungsmaßnahmen können in Deutschland Marktrücknahmen bei Äpfeln, Birnen und Kohl für den Direktverzehr durchgeführt werden. Die aus dem Markt genommenen Produkte können ausschließlich zur kostenlosen Verteilung an einen definierten Empfängerkreis - zum Beispiel Tafeln, Krankenhäuser und Altenheime - abgegeben werden. Diese finanzielle Unterstützung für die Marktrücknahmen, einschließlich der kostenlosen Verteilung, wird auf der Basis von festgesetzten Pauschalen berechnet, also etwa für Sortier-, Verpackungs- sowie Transportkosten.



Erzeuger und Erzeugerorganisationen können diese Sonderstützungsmaßnahmen bis spätestens 31. Dezember 2014 in Anspruch nehmen. Die Sonderstützungsmaßnahmen können zu einem früheren Zeitpunkt enden, wenn in Deutschland die von der Europäischen Union für die Marktrücknahmen festgelegten Höchstmengen von 15.100 Tonnen für Äpfel und Birnen zusammen und 1.000 Tonnen für Kohl ausgeschöpft sind.



In Baden-Württemberg ist für anerkannte Erzeugerorganisationen die zuständige Stelle das Regierungspräsidium Freiburg. Für Erzeuger, die nicht Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, ist das für ihren Betriebssitz zuständige jeweilige Regierungspräsidium der Ansprechpartner. Mitglieder von Erzeugerorganisationen können nur über ihre jeweilige Erzeugerorganisation an den Sonderstützungsmaßnahmen partizipieren.



Die für die Beantragung der Sonderunterstützungsmaßnahmen notwendigen Formulare sowie weitergehende Informationen sind bei den zuständigen Regierungspräsidien erhältlich sowie im Infodienst Landwirtschaft – Ernährung – Ländlicher Raum unter www.foerderwegweiser.landwirtschaft-bw.de unter dem Stichwort „Befristete Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse“ abrufbar. Die Formulare zum Antrag der Beihilfe werden bis spätestens 31. Dezember 2014 zur Verfügung gestellt.



Die finanzielle Unterstützung wird für die Mitglieder einer Erzeugerorganisation von den Erzeugerorganisationen beantragt und ausbezahlt. Bei Nichtmitgliedern erfolgt die Beantragung und Auszahlung über das jeweils zuständige Regierungspräsidium. Die finanzielle Unterstützung wird bis spätestens 30. Juni 2015 ausbezahlt.


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