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Aussetzung der Stilllegung

Jäger sorgen sich um fehlende Brachflächen

Jagdverbände fürchten mit der Aussetzung der Stilllegung einen Verlust von Rückzugsräumen für Wildtiere. Sie fordern nun, den Fokus auf hochwertige Brachen zu legen und Landwirte dafür zu entlohnen.

Lesezeit: 3 Minuten

Brachen sind essenzielle Lebensräume fürs Niederwild. Mit dem Verzicht auf die Pflicht, 4 % der Ackerfläche stilllegen zu müssen, droht nach Ansicht des Bayerischen Jagdverbandes (BJV) ein massiver Verlust an Artenreichtum und Biodiversität.

Fehlende Brachen beeinträchtigen Niederwild

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„Die jetzige Regelung wird dramatische Auswirkungen haben“, sagte Sebastian Ziegler, BJV-Vizepräsident. Egal ob Rebhuhn, Grauammer, blauflügelige Ödlandschrecke oder Feldhase: nahezu alle Bewohner der Agrarlandschaft brauchten Brachen. „Ohne sie kann der fortschreitende Verlust an Biodiversität in unseren Fluren nicht gestoppt werden. Und das gefährdet unsere eigene Lebensgrundlage“, so Ziegler weiter.

Der BJV fordert deshalb, den Lebensraum Brache zu retten und gleichzeitig Landwirte angemessen für die Anlage von Brachen zu entlohnen. „Dafür muss dann besonderer Fokus auf die qualitativ hochwertige Ausgestaltung der Brachen gelegt werden und die jährliche Mulchpflicht entfallen“, sagte Ziegler.

Brachen über Öko-Regelungen vergüten lassen attraktiver

Mit der Aussetzung der ursprünglich verpflichtenden 4 % Stilllegung für 2024 kann es für Betriebe interessant sein, Brachflächen freiwillig über die Öko-Regelung 1 vergüten zu lassen. Die ist 2024 attraktiver als 2023. Für den ersten ganzen Hektar gibt es eine Prämie von 1.300 €/ha.

Bei der Öko-Regelung 1 ist sowohl eine Selbstbegrünung als auch eine aktive Aussaat mit einer Mischung von mindestens zwei Arten bis 31.03. des Antragsjahres möglich. Mindestens alle zwei Kalenderjahre wird eine Pflegemaßnahme verlangt.

Zwischenfrüchte beliebter als Brache

Die Bundesregierung hat vergangene Woche die rechtlichen Voraussetzungen für die Aussetzung der Stilllegungsverpflichtung geschaffen. Die von der Bundesregierung formulierte Verordnung benötigt allerdings noch die Zustimmung der Länder im Bundesrat. Das ist in der Bundesratssitzung am 22. März 2024 geplant.

Danach können Landwirtinnen und Landwirte erstmal nur im GAP-Antragsjahr 2024 die GLÖZ 8-Verpflichtung auf verschiedene Arten erfüllen:

  • Auf mindestens 4 % der Ackerflächen eines Betriebes stehen Brachen (Stilllegung) oder Landschaftselemente,

  • Auf mindestens 4 % der Ackerfläche werden stickstoffbindende Pflanzen (Leguminosen) als Hauptfrucht angebaut,

  • Auf mindestens 4 % der Ackerfläche werden Zwischenfrüchte angebaut (Anrechnung mit dem Gewichtungsfaktor 1,0)

Die Leguminosen und Zwischenfrüchte müssen dabei ohne den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln angebaut werden. Möglich ist auch eine Kombination der drei Möglichkeiten auf mindestens 4 % der Ackerfläche eines Betriebes.

In einer Umfrage unter top agrar Lesern ist bei den neuen GLÖZ-8 Möglichkeiten die Anrechnung von Zwischenfrüchten auf 4 % der Ackerfläche am beliebtesten. Mehr als ein Drittel der online Leserinnen und Leser sowie der User auf Instagram wollen die Alternative 2024 wählen. Ein knappes Drittel der Befragten will hingegen die 4 % Brache als GLÖZ 8-Maßnahme 2024 beibehalten.

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu GLÖZ 8,

lesen Sie hier:

Wie Österreich die GLÖZ 8-Ausnahmen nutzt,

lesen Sie hier:

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