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topplus Direktzahlungen, Pflugverbot, LKW-Maut

Diese Änderungen und Fristen sind für Landwirte im Dezember wichtig

Mit dem Dezember rückt die Auszahlung der Direktzahlungen ins Blickfeld. Auf erosionsgefährdeten Flächen gilt nun ein Pflugverbot. Und Änderungen bei der LKW-Maut können auch die Landwirtschaft beeinflussen.

Lesezeit: 6 Minuten

Vor dem Jahreswechsel gibt einige Büroarbeit, die Landwirte erledigen müssen. Dazu gehören auch die Aufzeichnungen der Pflanzenschutzmaßnahmen, die bis zum Jahresende vorliegen müssen. Ob die Agrarprämien pünktlich zum Jahresende auf den Konten der Landwirte eingehen, ist hingegen 2023 nicht überall sicher. Folgende Änderungen und Fristen sind für Landwirte im Dezember wichtig:

Auszahlung der Direktzahlungen bis Jahresende

Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat den Ländern zugesichert, ihnen die Gelder für die EU-Agrarprämien bis zum 27. Dezember 2023 zu überweisen. Doch in manchen Bundesländern wird die pünktliche Weitergabe an die Landwirtinnen und Landwirte knapp.

Der Grund sind Softwareprobleme und die Einarbeitung der Kontrollergebnisse vor der Ausgabe der Zahlungen. Verspätungen werden vor allem aus Sachsen und Baden-Württemberg gemeldet.

Nicht betroffen ist offenbar Bayern, das eine eigene Software für die Antragsbearbeitung hat, die deutlich besser funktionieren soll. Auch Hessen hat bekannt gegeben, dass es anders als zunächst befürchtet doch noch eine pünktliche Auszahlung zum Jahresende schafft.

In den meisten Bundesländern sollen die Agrarprämien nach Weihnachten, aber noch vor dem Jahresende auf den Konten der Landwirtinnen und Landwirte landen, zeigt eine Umfrage in allen Bundesländern von top agrar. Niedersachsen plant die Auszahlung der Agrarprämien zu splitten. So sollen die flächenbezogenen Direktzahlungen am 28.12.2023 und der tierbezogenen Direktzahlungen erst Ende Februar 2024 ausgezahlt werden.

GLÖZ 5: Pflugverbot auf Ackerflächen der Wassererosionsstufe 1 und 2

Mit dem Start der neuen GAP 2023 hat auch eine Neueinstufung der erosionsgefährdeten Flächen mit den entsprechenden Bewirtschaftungsauflagen nach GLÖZ 5 stattgefunden. Auf Ackerflächen, die danach zur Wassererosionsgefährdungsklasse K-Wasser-1 und zur K-Wasser-2 gehören, beginnt am 1. Dezember ein Pflugverbot, das bis zum 15. Februar andauert.

Auf den K-Wasser-1 Flächen ist das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig.

Ist eine Ackerfläche der Wassererosionsstufe KWasser2 zugewiesen, ist das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. Spätester Zeitpunkt der Aussaat ist der 30. November. Vor der Aussaat von Reihenkulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr ist das Pflügen hier verboten.

Aufzeichnungspflicht von Pflanzenschutzmaßnahmen

Jetzt ist die Zeit sämtliche Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem laufenden Jahr sauber zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen müssen bis zum Jahresende (31.12.) vorliegen und anschließend über einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahrt werden. Es gibt keine Vorschrift über die Art und Form der Aufzeichnung. Folgende Punkte sind festzuhalten:

  • Name des Anwenders
  • behandelte Kultur
  • behandelte Fläche
  • Datum der Anwendung
  • genaue Bezeichnung des Präparats
  • Aufwandmenge pro ha

Die Nennung des behandelten Schadorganismus ist keine Pflicht, wird aber empfohlen, da damit auch gleichzeitig die Erfolgskontrolle durchgeführt werden kann.

Versicherungspflicht für Aufsitzrasenmäher und kleine Traktoren

Wer mit seinem Aufsitzrasenmäher auch außerhalb des heimischen Rasens auf öffentlichen Wegen fahren möchte, muss diesen bald versichern. Künftig sollen Fahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeiten zwischen 6 und 20 Stundenkilometern wie auch Gabelstapler oder kleine Traktoren, die auf öffentlichen Grund unterwegs sind, versicherungspflichtig werden.

Bis zum 23. Dezember muss die Bundesregierung eine entsprechende EU-Richtlinie umsetzen. Da sich aber möglicherweise nicht alle Halter und Versicherungen so kurzfristig auf die neue Rechtslage einstellen können, gibt es im Bundesjustizministerium Überlegungen das neue Regime für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler unter 20 km/h um ein Jahr hinauszuschieben und erst zum 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen.

Mauterhöhungen auf deutschen Straßen ab Dezember 2023

Die Bundesregierung hat Änderungen der Lkw-Maut in Deutschland beschlossen. Die Änderungen treten am 1. Dezember 2023 und am 1. Juli 2024 in Kraft. Ab dem 1. Dezember 2023 wird für Lkw mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen ein CO2-Aufschlag in Höhe von 200 € pro Tonne CO2 erhoben. Und ab dem 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen eingeführt. Bisher waren nur Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen mautpflichtig.

Von der Mautpflicht ausgenommen sind unter anderem Fahrzeuge für

  • land- und forstwirtschaftliche Zwecke,
  • den öffentlichen Personennahverkehr,
  • den Rettungsdienst,
  • für die Müllabfuhr und
  • für den Bau und die Instandhaltung von Bundesfernstraßen.

Die Änderungen der Lkw-Maut haben Auswirkungen für Logistikunternehmen. Der CO2-Aufschlag wird vermutlich die Kosten für den Transport von Gütern per Lkw erhöhen.

Mit Jahresmeldung Riester-Rente optimal nutzen

Um aus Ihrer Riester-Police das Beste rauszuholen, sollten Sie bis Ende des Jahres Zulagen und Eigenanteil in den Blick nehmen.

  • Zulagen beantragen

Alterskassenversicherte sollten den Zulagenantrag jährlich bis spätestens zum 31. Dezember stellen. Denn die Zulagenstelle benötigt jedes Jahr die Angaben zum landwirtschaftlichen Einkommen und die LSV-Mitgliedsnummer. Fehlen diese Angaben unterstellt die Zulagenstelle, dass keine Zulagenberechtigung vorliegt und bucht die beantragten Zulagen zurück.

Gesetzlich rentenversicherte Riester-Sparer dagegen beantragen ihre jährliche Zulagen oft per Dauerzulagenantrag. Das ist praktisch und funktioniert gut. Informieren Sie die Zulagenstelle außerdem über wichtige Änderungen in Sachen Zulagen, z.B. die Geburt eines Kindes oder den Wegfall des Kindergeldanspruches.

  • Höhe des Eigenteil prüfen ggf. anpassen.

Um die Jährlichen Zulagen zu bekommen, muss ein Riester-Sparer bis Jahresende 4 % seines rentenversicherungspflichtigen Einkommens vom Vorjahr in den Riestervertrag einzahlen. Landwirte müssen 4% des LuF-Einkommens aus dem Vorvorjahr einzahlen. Wegen der Einkommensschwankungen müssen gerade Landwirte jedes Jahr neu rechnen. Aber auch alterskassenbefreite Nebenerwerbslandwirte und Ehepartner sollten genau hinschauen.

Regeln für Wein und Sekt werden geändert

Winzerinnen und Winzer müssen ab Dezember 2023 offenlegen, was in ihren Weinen steckt. Denn Nährwert- und Zutatenangaben werden zur Pflicht. Ab dem 8. Dezember muss der Brennwert auf dem Flaschen-Etikett auftauchen. Nährwerte und Zutaten auf dem Flaschen-Etikett müssen für Verbraucherinnen und Verbraucher auch einsehbar sein - entweder auch auf dem Etikett oder elektronisch abrufbar etwa mittels QR-Codes. Grund ist eine neue EU-Verordnung, die jetzt in Deutschland in Kraft tritt. Sie schreibt auch bei Wein- und Sektflaschen eine Nährwert- und Zutatenliste vor.

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