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topplus Haftpflicht nötig?

Versicherung für Hoftracs, Rasenmäher, Gabelstapler: Das müssen Landwirte wissen

Für Fahrzeuge unter 20 km/h ist eine Versicherungspflicht geplant. Top agrar hat nachgefragt, womit Landwirte konkret rechnen müssen und ob die Regelung noch abgewendet werden kann.

Lesezeit: 2 Minuten

Besitzer von Gabelstaplern, Landmaschinen, Aufsitzrasenmähern, Schneeräumern und anderen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen droht Ärger. Denn die Bundesregierung will eine EU-Richtlinie zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (sogenannte „KH-Richtlinie“, EU 2021/2118) ins deutsche Recht übernehmen. Top agrar berichtete.

Noch im Jahr 2023?

Nach derzeitiger Rechtslage sind zulassungsfreie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler (z.B. Hoftrac, Erntemaschine, Kehrmaschine, Rasenmäher), deren Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt, von der Kfz-Versicherungspflicht ausgenommen. Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen diese Fahrzeuge nun erstmals Kfz- Versicherung versicherungspflichtig werden.

Die neuen Regelungen sollen nach dem Gesetzentwurf zum 23. Dezember 2023 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt soll auch der nicht ordnungsgemäß versicherte Gebrauch von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern wie jeder Verstoß gegen die Kfz-Versicherungspflicht sanktioniert werden. Da sich aber möglicherweise nicht alle Halter und Versicherungen so kurzfristig auf die neue Rechtslage einstellen können, gibt es im Bundesjustizministerium Überlegungen das neue Regime für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler unter 20 km/h noch um ein Jahr hinauszuschieben und erst zum 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen.

Deutsche Bauernverband hofft noch auf Änderungen

Der Deutsche Bauernverband (DBV) lehnt die neue Regelungen für langsam fahrende Fahrzeuge deutlich ab. Viele Traktoren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen auch älterer Baujahre mit einer bauartbedingten Geschwindigkeit von unter 20 km/h müssten neu versichert werden. Die zusätzliche Versicherungspflicht stehe in absolut keinem angemessenen Verhältnis zu den finanziellen und bürokratischen Belastungen der Betriebe.

Entscheidend sei im Übrigen, dass langsam fahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen überwiegend nicht auf öffentlichen Straßen eingesetzt werden, sondern in der Regel auf Wirtschaftswegen, den landwirtschaftlichen Flächen und auf den Betrieben oder Hofstellen. Das Unfallrisiko sei dementsprechend gering und die bisherige Mitversicherung in der Betriebs- und Privathaftpflichtpolicen ausreichend.

Ausnahmeregelung noch möglich

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren und kann, so der DBV. Er kann noch geändert werden, sofern der politische Wille vorhanden ist. Denn die zugrundeliegende Richtlinie (EU) 2021/2118 selbst ließe weiterhin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht für nicht zugelassene Fahrzeuge zu, was vom Verkehrsministerium bisher allerdings leider negiert werde. Daher fordern der DBV von der Politik diese Möglichkeit zu nutzen und die bestehenden Regelungen zu den Ausnahmefällen der allgemeinen Versicherungspflicht unbedingt beizubehalten.

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