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Aushilfen: Es gibt nicht nur Minijobs …

Lesezeit: 9 Minuten

400 €-Jobs sind sehr beliebt – passen aber nicht immer. Zudem sind sie für den Arbeitgeber recht teuer. Welche Alternativen es gibt, erklärt Marion von Chamier*, Münster.


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Viele Landwirte beschäftigen Aushilfen regelmäßig für ein oder zwei Tage in der Woche. Meist handelt es sich dabei um 400 €-Jobs. Diese sind bei Aushilfen und Arbeitgebern gleichermaßen beliebt. Für die Aushilfen bleibt der Minijob komplett sozialabgaben- und steuerfrei, und bei den Arbeitgebern punktet der Minijob durch die einfache Handhabung. Der 400 €-Job hat jedoch auch Schwächen:


  • Die eine oder andere potenzielle Aushilfe lehnt ab, weil sie bereits einen Minijob hat und mit der zusätzlichen Beschäftigung die 400 €-Grenze überschreiten würde; oder weil sie neben ihrem Hauptberuf schon einen 400 €-Job ausübt und der zweite damit sozialversicherungspflichtig werden würde.
  • Die starre Entgeltgrenze lässt im Durchschnitt keine Entlohnung von mehr als 400 € pro Monat zu.
  • Außerdem sind die Minijobs für den Arbeitgeber eine recht teure Angelegenheit, muss er doch eine Pauschalabgabe von 30 % leisten – fast 10 % mehr als für versicherungspflichtige Jobs.


Deshalb lohnt es sich, im Einzelfall über Alternativen nachzudenken. Die gibt es! So können Sie eine Aushilfskraft


  • kurzfristig beschäftigen und dabei im Rahmen der 50 Tage-Regelung auch über ein ganzes Jahr verteilt einsetzen oder
  • sozialversicherungspflichtig im Rahmen eines Midijobs (400,01 € bis 800 € Monatslohn) mit vergünstigten Sozialbeiträgen beschäftigen.


Die 50 Tage-Regelung:

Aushilfskräfte, die Sie nicht durchgehend beschäftigen, sondern z. B. nur saisonal für sechs oder acht Monate einsetzen, können Sie statt auf 400 €-Basis oft besser als „kurzfristig Beschäftigte“ einstellen und zwar im Rahmen der so genannten 50 Tage-Regelung. Sie können die Aushilfskraft dann innerhalb der Vertragslaufzeit von maximal einem Jahr an 50 Beschäftigungstagen einsetzen und dabei die Beschäftigungstage flexibel auf das ganze Jahr verteilen.


Zugrunde liegt die klassische Regelung für Saisonarbeiter und Erntehelfer. Diese dürfen maximal zwei Monate in einem Jahr beschäftigt werden, wenn sie mindestens fünf Tage pro Woche tätig sind, z. B. bei der Spargel- und Erdbeerernte. Bei weniger Einsätzen pro Woche gilt aber eine Höchstgrenze von 50 Beschäftigungstagen innerhalb eines Jahres, wobei die maximal 50 Beschäftigungstage nicht zwingend als Block geleistet werden müssen, sondern über das ganze Jahr verteilt werden können.


Ein Beispiel: Landwirt Beckmann möchte die Studentin Sofie Meyer vom Frühjahr bis in den späten Herbst einmal pro Woche als Aushilfe im Hofladen einsetzen. Er stellt die Studentin befristet von März bis einschließlich Dezember als kurzfristig beschäftigte Aushilfe ein. Das gibt ihm die Möglichkeit, die Studentin innerhalb der Vertragslaufzeit insgesamt 50 Tage einzusetzen. Ob er die Aushilfe einen Tag pro Woche einsetzt oder die 50 Arbeitstage anders über das Jahr verteilt werden, spielt dabei keine Rolle.


Für die Studentin ist diese Tätigkeit genauso wie ein 400 €-Job, sozialabgabenfrei. Weiterer Pluspunkt ist, dass die Aushilfe – anders als beim Minijob – grundsätzlich auch mehr als 400 € pro Monat verdienen darf. Dass die kurzfristige Beschäftigung steuerpflichtig ist, ist für die Studentin mit der Steuerklasse I kein Problem, da sie mit ihrem Gesamtlohn unterhalb des Grundfreibetrages von 8 004 €/Jahr bleibt.


Der große Vorteil für den Arbeitgeber ist, dass die Beschäftigung im Rahmen der 50 Tage-Regelung für ihn sozialabgabenfrei und damit viel kostengünstiger ist als ein 400 €-Job! Es fallen lediglich die Umlagen U 1 (0,7 %), U 2 (0,14 %) und die Insolvenzumlage (0,04 %) an.


Wichtig jedoch: Sie dürfen nur solche Aushilfen im Rahmen der 50 Tage-Regelung einsetzen, die „nicht berufsmäßig“ bei Ihnen tätig werden. Andernfalls entsteht Sozialversicherungspflicht. Unsere Übersicht 1 zeigt die Abgrenzung.


Fristen beachten!

Damit die Rentenversicherungsträger derartige Beschäftigungen anerkennen, müssen Sie als Arbeitgeber in einem so genannten Rahmenarbeitsvertrag festlegen, dass


  • die Aushilfsbeschäftigung auf höchstens 1 Jahr befristet ist, und dass
  • der Arbeitseinsatz im Laufe der Vertrags­zeit höchstens 50 Tage beträgt.


Außerdem müssen Sie folgende Zeitgrenzen und Fristen beachten:


  • Bei Kalenderjahr übergreifenden Beschäftigungen müssen Sie darauf achten, dass Sie die Aushilfe auch innerhalb des Kalenderjahres nicht mehr als 50 Tage beschäftigen. Sie müssen also für die Vertragslaufzeit und für das jeweilige Kalenderjahr die 50 Tage-Grenze einhalten!
  • Bei der Ermittlung der 50 Tage-Grenze werden auch andere kurzfristige Beschäftigungen der Aushilfe aus dem Kalenderjahr mit gezählt und gegebenenfalls zusammengerechnet. Hat eine Aushilfe z. B. bis Juli schon 30 Tage als kurzfristig Beschäftigte gearbeitet, dürfen Sie diese Aushilfe im laufenden Kalenderjahr nur noch 20 Tage kurzfristig beschäftigen. Lassen Sie sich deshalb von Ihrer Aushilfe vor Aufnahme der Beschäftigung im Arbeitsvertrag genaue Angaben darüber machen, ob und welchen Beschäftigungen sie im laufenden Kalenderjahr bereits nachgegangen ist.
  • Aufpassen müssen Sie bei zwei oder mehr aufeinander folgenden Rahmenarbeitsverträgen. Zum einen müssen die Vertragslaufzeiten unterschiedlich lang sein, z. B. mal zwölf, mal acht und mal zehn Monate. Zum anderen müssen die Abstände zwischen den einzelnen Verträgen mindestens zwei Monate betragen und unterschiedlich lang sein. Beträgt der Abstand beim ersten Mal z. B. zwei Monate, kann er beim zweiten Mal vier und dann vielleicht drei Monate betragen.


Die Beschäftigung im Rahmen der 50 Tage-Regelung eignet sich deshalb am besten für Jobs mit saisonalen Schwerpunkten, nicht jedoch für Aufgaben, bei dem die Aushilfe tatsächlich in jeder Woche eines Jahres antreten muss.


Dazu ein Beispiel: Der erste Rahmenarbeitsvertrag zwischen dem Direktvermarkter Thomas Beckmann und der Rentnerin Gerda Meyer lief vom 15. März bis zum 30. November 2011. Einen neuen Rahmenarbeitsvertrag schloss der Landwirt mit seiner Aushilfe dann vom 10. April bis zum 20. Oktober 2012 ab. Diese Gestaltung wird von den Rentenversicherungsträgern problemlos anerkannt.


Die kurzfristige Beschäftigung ist steuerpflichtig. Für Aushilfen mit der Steuerklasse I bis IV dürfte dies meist kein Problem sein, weil der Grundfreibetrag mit 8 004 € so hoch ist, dass die Aushilfen im Ergebnis keine Steuern zahlen müssen.


Steuerklasse I bis IV!

Etwas anderes gilt für Aushilfen mit der Lohnsteuerklasse V und VI. Das sind typischerweise Aushilfen mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und verheiratete Hausfrauen. Sie müssen den Aushilfslohn ab dem ersten Euro versteuern. Für die Aushilfen ist die kurzfristige Beschäftigung dann in der Regel finanziell unattraktiv – es sei denn, Sie als Arbeitgeber übernehmen die Lohnsteuer pauschal, entweder mit 25 % bzw. in seltenen Fällen mit 5 % des Bruttolohns.


In der Praxis spielt die Lohnsteuer­pauschalierung jedoch kaum eine Rolle, da sie von den Voraussetzungen her häufig nicht (oder nur schwer) realisierbar ist.


Midijob – was ist das?

Insbesondere für Aushilfen, die gerne ein paar Euro mehr verdienen möchten, ist die starre 400 €-Grenze des Minijobs ein Ärgernis. Auch die Arbeitgeber würden gute Minijobber oft gerne ein wenig mehr einsetzen. In solchen Fällen kann ein so genannter Midijob den Übergang in ein sozialver­sicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für die Aushilfe etwas erleichtern.


Die so genannten Midijobs gibt es für Aushilfskräfte, die aus einem oder mehreren Aushilfsjobs insgesamt mehr als 400 € und weniger als 800 € brutto im Monat verdienen. Anders als die Minijobs sind die Midijobs sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Allerdings hat die Aushilfskraft den Vorteil, dass sie in der so genannten Gleitzone (400,01 € bis 800 €) nur ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss. Die Sozialversicherungsbeiträge liegen zu Beginn bei etwa 10 %, steigen dann aber mit zunehmendem Gehalt an, bis bei 800 € Monatslohn der volle Arbeitnehmeranteil von rund 21,5 % fällig ist.


Bei einem Bruttoverdienst von 450 € monatlich ist der Midijob für eine Aushilfe auch in den Lohnsteuerklassen I bis IV wohl dennoch unattraktiv. Denn dann bekommt die Aushilfe trotz ermäßigter Sozialabgaben nur 392 € netto – weniger als beim 400 €-Job. Ausnahme: Die betreffende Person ist sowieso krankenversicherungspflichtig und wird deshalb durch den Krankenversicherungsbeitrag des Midijobs nicht zusätzlich belastet, wie z. B. Alleinerziehende nach der Elternzeit.


Bei einem Bruttolohn von 650 € sieht die Sache finanziell schon anders aus. Bei Abzügen von 118 € blieben der Aushilfe immerhin schon 532 € netto im Porte­mon­naie. Außerdem bleiben die Einnahmen aus dem Midijob für Aushilfen mit der Lohnsteuerklasse I bis IV komplett steu­erfrei, weil dann auch bei einem Lohn von 800 € im Monat im Ergebnis keine Steuern anfallen. Die Aushilfe zahlt also „nur“ die ermäßigten Sozialabgaben. Die Details zeigt Übersicht 2.


Dennoch werden Aushilfen sich oft schwer tun mit den Sozialabgaben. An dieser Stelle können Arbeitgeber ihren Aushilfen durchaus entgegen kommen. Denn für Sie als Arbeitgeber werden beim Midijob „nur“ die normalen Sozialabgaben fällig. Diese betragen zurzeit etwa 21,5 % und liegen damit erheblich unter der Pauschalabgabe von 30 % für einen 400 €-Job. Bei einem Stundenlohn von 8 € bringt dies eine Ersparnis von fast 70 Cent pro Stunde und bei 10 € Stundenlohn schon eine Ersparnis von mehr als 80 Cent pro Stunde. Diese Ersparnis gibt Ihnen durchaus Spielraum, der Aushilfe einen etwas höheren Stundenlohn anzubieten. Im Ergebnis profitieren dann beide Seiten/Parteien: Die Aushilfe hat netto einiges mehr in der Tasche, und Sie als Arbeitgeber können Ihre Aushilfe wie gewünscht vermehrt im Betrieb einsetzen, ohne das sich für Sie die Stundenlohnkosten tatsächlich erhöhen.


Anders als der 400 €-Job ist der Midijob steuerpflichtig. Aushilfen mit den Lohnsteuerklassen I bis IV, können sich die Steuer aufgrund der entsprechenden Steuerfreigrenzen jedoch in aller Regel komplett vom Finanzamt wiederholen. Etwas anderes gilt für Aushilfen mit der Lohnsteuerklasse V und VI. In diesen Fällen muss der Aushilfslohn ab dem ersten Euro versteuert werden. Dann ist ein Midijob in der Regel unattraktiv.


Wichtig: Genauso wie die 400 €-Kräfte haben die Midijobber keine vollständigen Leistungsansprüche gegenüber der Rentenversicherung. Deshalb haben auch sie die Möglichkeit, den reduzierten Rentenbetrag – aus eigener Tasche – auf den normalen Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken. Sie erwerben damit z. B. Anspruch auf eine etwas höhere Altersrente, den Erwerbsminderungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Invaliditätsrente. Darüber hinaus werden volle 12 Monate pro Jahr auf die Rentenantwartschaften angerechnet.

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