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Biomethan: Zugang zum Gasnetz wird einfacher

Lesezeit: 5 Minuten

Die neue Gasnetz-Zugangsverordnung erleichtert die Einspeisung von Biomethan ins Erdgasnetz. Es berichten die Rechts-anwälte Dr. Thorsten Gottwald und Tatjana Giorgis aus Berlin.


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Die Gasnetz-Zugangsverordnung (GasNZV) ist eines der wichtigsten Instrumente zur Regulierung der Biogaseinspeisung in das deutsche Gasnetz. Die Novellierung soll mehr Transparenz und weniger Diskriminierung im Gasmarkt erreichen. Bis 2020 sollen laut GasNZV jährlich 6 Milliarden Kubikmeter Biogas ins deutsche Erdgasnetz fließen.


Die Verordnung bringt Erleichterungen, aber auch neue Anforderungen für Betreiber von Biogasanlagen, die das erzeugte Gas auf Erdgasqualität aufbereiten und ins Gasnetz einspeisen wollen. Die wichtigsten sind:


Weniger Kosten beim Netzanschluss,


schnellerer Netzanschluss,


Verbesserungen beim Transport von Biomethan durch Reduzierung der Marktgebiete,


übersichtlichere Bilanzierung,


höhere Anforderungen an die Gasaufbereitung.


Weniger Kosten beim Netzanschluss


Nach der alten GasNZV mussten sich der Betreiber der Gasaufbereitungsanlage und der Netzbetreiber die Kosten für den Netzanschluss teilen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Tiefbau, das Verlegen der Leitung inklusive Grabungen und Wiederherstellung der Oberfläche, die Kosten für den Anlagenanschluss und die Kosten für die Inbetriebnahme.


Nach der neuen Verordnung trägt der Betreiber der Aufbereitungsanlage nur noch 25 % dieser Kosten, den überwiegenden Teil muss der Netzbetreiber aufwenden. Zudem sind die Kosten für den Anlagenbetreiber bei 250 000 Euro beschränkt, sofern die notwendige Gasleitung eine maximale Länge von einem Kilometer nicht überschreitet.


Außerdem wird der Netzbetreiber verpflichtet, eine Verfügbarkeit des Netzanschlusses von mindestens 96 % zu garantieren. Das bedeutet: An mindestens 350 Tagen im Jahr muss die Gaseinspeisung möglich sein. Damit soll der wirtschaftliche Betrieb der Gasaufbereitung gesichert werden.


Schnellerer Netzanschluss


Der Netzanschluss soll künftig schneller und einfacher werden. Die neue GasNZV schreibt vor, dass Netzbetreiber und Anschlussnehmer unverzüglich nach Abschluss des Netzanschlussvertrages einen „Realisierungsfahrplan“ erstellen müssen. Erfolgt der Netzanschluss nicht nach diesem Plan und hat dies der Netzbetreiber zu verantworten, muss er die Anschlusskosten vollständig tragen. Dies gilt auch, wenn die Anschlussleitung über die Grenze von einem Kilometer hinaus geht.


Dies soll eine kooperative, aber auch realistische Ausarbeitung des Projektplanes bewirken. Dadurch erhält der Betreiber der Einspeiseanlage ein größtmögliches Maß an Planungssicherheit. Er kann kalkulieren, wann er mit der vollen Einspeisekapazität rechnen kann und somit die Errichtung der Anlage optimieren. Eine fertig gestellte Anlage wird im Bestfall sofort einspeisen können. Gegebenenfalls kann der Zeitplan aber aufgrund von Verzögerungen angepasst werden, ohne dass hieraus Rechtsfolgen resultieren.


Weniger Marktgebiete


Mit der Reduzierung der Gasmarktgebiete von derzeit sechs auf nur noch zwei will der Gesetzgeber mehr Transparenz auf dem Gasmarkt schaffen und Hindernisse für den Gastransport beseitigen. Interessant ist diese Regelung für Landwirte oder Dienstleister, die Bio-methan bundesweit vermarkten wollen. Bislang ist der Übergang von einem Marktgebiet in das nächste mit zusätzlichen Verträgen und Kosten verbunden.


Die Fernleitungsnetzbetreiber sind verpflichtet, bis zum 1. April 2011 die Anzahl der Marktgebiete auf höchstens zwei H-Gas- und höchstens ein L-Gas-Marktgebiet zu reduzieren. Ab dem 1. Oktober 2013 soll es nur noch jeweils ein Marktgebiet geben.


Einfachere Bilanzierung


Wenn Biomethan ins Erdgasnetz eingespeist und an anderer Stelle wieder entnommen wird, zählt es immer noch als Biomethan, auch wenn de facto am Ausspeisepunkt Erdgas entnommen wird. Wenn mit dem entnommenen Gas beispielsweise ein Blockheizkraftwerk betrieben wird, erhält der Betreiber dafür die Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, als würde er Biogas verwenden.


Dafür muss aber die Ein- und Ausspeisung genau bilanziert werden. Mit der Reduzierung der Marktgebiete wird auch die Bilanzierung übersichtlicher. Neu eingeführt wurde die Festlegung einer Toleranzmenge. Damit können Schwankungen von bis zu 5 % der Tagesmenge zwischen Gasproduktion und -entnahme ausgeglichen werden.


Neue Vorgaben zur Gasaufbereitung


Wer Biomethan ins Erdgasnetz einspeisen will, muss auf eigene Kosten dafür sorgen, dass das Biogas am Einspeisepunkt bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Die Anforderungen sind in den entsprechenden Arbeitsblättern des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfachs (DVGW) beschrieben.


In der neuen Gasnetz-Zugangsverordnung werden die Anforderungen an die Qualität der Gasaufbereitung verschärft. Ab April 2012 dürfen die Aufbereitungsanlagen maximal 0,2 % Methan an die Atmosphäre abgeben. Nach der alten Verordnung hätten die Anlagen ab 2012 noch 0,5 % Methan ausstoßen dürfen.


Der Netzbetreiber ist verantwortlich für die Qualität des Biogases am Ausspeisepunkt und – wie schon nach früherer Rechtslage – für die Odorierung (Hinzufügen von Geruchsstoffen) und die Messung der Gasbeschaffenheit.


Neuerdings muss er aber auch die Kosten tragen, falls er das Netz auf eine andere Gasqualität umstellt und der Einspeiser daraufhin seine Anlage umrüsten muss.


Druck auf den Netzbetreiber erhöhen auch die neuen Befugnisse der Bundesnetzagentur. Sie kann Regelungen oder Veröffentlichungspflichten treffen, um den Wettbewerb im Gashandel zu erhöhen. Dazu zählen Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang.


Fazit


Die Novellierung der Gasnetz-Zugangsverordnung sorgt für mehr Transparenz auf dem Gasmarkt. Die Kosten für den Netzanschluss sind für den Betreiber einer Gasaufbereitungsanlage gesunken. Auch soll der Netzanschluss schneller erfolgen als bisher. Da es künftig weniger Marktgebiete geben soll, wird sich auch die Vermarktung des Biomethans vereinfachen. Um den Markt schneller voran zu bringen, müssen jetzt die noch offenen Probleme zügig ausgeräumt werden.

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