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Darauf achten, wenn Sie "eisern" verpachten!

Lesezeit: 9 Minuten

B ei der Verpachtung landwirtschaftlicher Betriebe wird häufig das tote und lebende Inventar "eisern " mitver pachtet.Dabei verpflichtet sich der Pächter,das übernommene Inventar zu erhalten und laufend zu ersetzen.Bei Pachtende muss er Inventar von gleicher Art und Güte an den Verpächter zurückzugeben, wie er es bei Pachtbeginn übernommen hat.Dadurch soll die spätere Fortführung des Betriebes gesichert und erleichtert werden. Die steuerliche Handhabung der eisernen Verpachtung ist jedoch nicht ganz einfach.Das gilt vor allem für die Frage, wann und wie der Pächter das tote und lebende Inventar steuerlich abschreiben kann.Die Finanzverwaltung hat sich mit dieser Frage schon sehr früh befasst.Mit Datum vom 17.Dezember 1965 hat sie die so genannte Schätzwert-Methode zugelassen,um die eiserne Verpachtung in der Landwirtschaft möglichst einfach und praxisnah steuerlich abzuwickeln. Schätzwerte schaffen höheres AfA-Volumen Die vereinfachte Schätzwert-Methode funktioniert wie folgt: Der Pächter übernimmt das tote und lebende Inventar des Betriebes zum geschätzten Marktwert (Schätzwert).Bei Pachtbeginn wird ein Protokoll erstellt,in dem jedes einzelne Inventarstück mit seinem geschätzten Marktwert aufgeführt wird.Von diesen Markt-bzw.Schätzwerten schreibt der Pächter anschließend steuerlich ab. Die Schätzwerte liegen in der Regel deutlich über den Buchwerten,die das Inventar beim Verpächter hatte.Die Schätz-wert-Methode verhilft dem Pächter also zu einem höheren steuerlichen AfA-Volumen.Er kann Inventarteile,die der Verpächter bereits abgeschrieben hatte,teilweise noch einmal steuerlich abschreiben. Beim Verpächter passiert während der Pachtzeit steuerlich nichts.Die stillen Reserven,die im Inventar stecken,werden durch die eiserne Verpachtung nicht aufgedeckt. Der Pferdefuß der Schätzwert-Methode zeigt sich jedoch bei Pachtende.Denn dann wird die Differenz zwischen Schätzund Buchwerten des Inventars gewinnwirksam aufgedeckt. Hierzu ein Beispiel:Der Pächter hat vom Verpächter eisernes Inventar zum Schätzwert von 120 000 E übernommen. Der Buchwert beim Verpächter betrug aber umgerechnet nur 80 000 E .Vorteil für den Pächter:Er erhält ein 40 000 E höheres AfA-Volumen. Doch spätestens bei Pachtende kassiert der Fiskus diesen Vorteil wieder ein. Denn dann muss die Differenz in Höhe von 40 000 E als zusätzlicher,außerordentlicher Gewinn versteuert werden. Dieser Effekt tritt immer dann ein,wenn der Verpächter bei Pachtende auf seinen Rückgabeanspruch für das Inventar ver-zichtet.Das geschieht in der Praxis regelmäßig,wenn die eiserne Verpachtung in die Hofübergabe einmündet.Mit der Betriebsübergabe geht dann auch das bis dahin eisern mitgepachtete Inventar in das Eigentum des Hofnachfolgers über. Über lange Zeit traf die nachgelagerte Besteuerung in diesen Fällen den Pächter (Hofnachfolger).Im Jahre 1999 entschied der Bundesfinanzhof jedoch,dass der Verpächter die Differenz versteuern muss.Damit trat eine "kuriose " Situation ein:Der Pächter profitierte bei der eisernen Verpachtung durch höhere Abschreibungen von der Schätzwert-Methode.Die Rechnung dafür zahlte jedoch bei Pachtende der Verpächter (Vater)in Form der nachgelagerten Besteuerung - wegen sei nes Verzichts auf den Rückgabeanspruch. So funktioniert die Buchwert-Methode Um dieses Problem zu vermeiden,beschritt die Praxis andere Wege.Immer häufiger wurde bei eisernen Verpachtungen vereinbart,dass der Pächter die Buchwerte des Verpächters übernimmt und von diesen steuerlich weiter abschreibt (Buchwert-Methode).Die Finanzverwaltung hat diese Methode seit Jahren akzeptiert und sie jetzt nochmals durch einen ausführlichen Erlass bestätigt. Dieser Erlass des Bundesfinanzministeriums datiert vom 21.Februar 2002.Er besagt,dass bei der Neuverpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben mit eisernem Inventar ab 1.4.2002 nur noch die Buchwert-Methode angewendet werden darf.Die Schätzwert-Methode ist bei neuen Pachtverträgen nicht mehr zulässig. Voraussetzung für die Anwendung der Buchwert-Methode ist künftig,dass die eiserne Verpachtung im Vorgriff auf die spätere Hofübertragung erfolgt; Pächter und Verpächter gemeinsam die Buchwert-Methode beantragen und der Verpächter seinen Gewinn nicht durch Buchführung ermittelt. In der Praxis geht der Verpächter (Vater)bei Pachtbeginn fast immer zur Einnahme-Überschussrechnung über.Damit ist der Weg frei für die Buchwert-Methode. Bei der eisernen Betriebsverpachtung nach der Buchwert-Methode gelten grundsätzlich folgende steuerliche Regelungen: Gebäude:Die steuerliche Abschreibung für die Wirtschaftsgebäude bleibt grundsätzlich beim Vater als Verpächter. Das gleiche gilt - sofern keine besonderen Regelungen getroffen wurden - für Be triebsvorrichtungen,die als wesentliche Bestandteile der Wirtschaftsgebäude bzw. der Hofgrundstücke einzustufen sind (z.B.Silos oder Güllebehälter). Anders sieht es aus,wenn der Pächter Reparatur-oder Erhaltungsaufwendungen für die gepachteten Gebäude tätigt. Diese kann er grundsätzlich als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Maschinen,Geräte und sonstiges tote Inventar:Hier werden die Buchwerte beim Verpächter "eingefroren ".Der Pächter führt diese Buchwerte fort und muss in gleicher Höhe eine Rückgabeverpflichtung in seine Bilanz einstellen. Der Pächter führt auch die steuerliche Abschreibung für die übernommenen Maschinen usw.fort.Hat der Vater eine Maschine linear abgeschrieben,muss auch der Sohn als "eiserner " Pächter die se linear weiter abschreiben.Hat der Verpächter dagegen degressiv abgeschrieben, kann der Pächter dies fortführen.Er kann aber auch zur linearen AfA überwechseln. Wenn der Pächter einzelne Maschinen neu anschafft,kann er für diese alle steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten nutzen.Das heißt:Obwohl die neuen Inventarstücke in das Eigentum des Verpächters eingehen,kann der Pächter hierfür sowohl eine Anspar-Rücklage bilden (bis zu 40 %der voraussichtlichen Anschaffungs-bzw.Herstellungskosten), aber auch Sonderabschreibungen (bis zu 20 %)und Teilwertabschreibungen vornehmen. Für das gesamte eisern gepachtete Inventar gilt:Reparaturen,die der Pächter bezahlt,sind bei ihm steuerlich absetzbare Betriebsausgaben. Zum Inventar gehören auch die Vorräte (Saatgut,Dünger)und die Feldbestände (Feldinventar).Hier kommt es darauf an,ob der Vater (Verpächter)diese in seiner Bilanz aktiviert hat.Wenn ja,muss dies auch der Pächter tun und die über-nommenen Vorräte sowie das Feldinventar mit den geschätzten Wiederbeschaffungskosten bilanzieren.In gleicher Höhe muss er eine Rückgabeverpflichtung als so genannte Sachwertschuld ansetzen. Hat der Verpächter die Vorräte und das Feldinventar nicht aktiviert,gilt dies auch für den Pächter.Dieser braucht dann auch keine Sachwertschuld in seiner Bilanz auszuweisen. Steuerlich ist das Ergebnis in beiden Fällen gleich:Weder bei Pachtbeginn noch bei Pachtende werden stille Reserven aufgedeckt.Die Übergabe und die Rückgabe dieser Inventarteile erfolgt steuerneutral. Die gleichen Grundsätze gelten für das Vieh,das der Pächter eisern übernimmt, und zwar sowohl für Masttiere (Umlaufvermögen)als auch für Milch-und Zuchtvieh.Der eiserne Pächter übernimmt die vom Verpächter angesetzten Viehwerte (Durchschnitts-oder Einzelbewertung) und führt diese fort.Auch hier kommt es nicht zur Aufdeckung von stillen Reserven. Keine Steuerprobleme bei der Hofübergabe Hier abschließend ein Beispiel zur eisernen Verpachtung nach der BuchwertMethode: Der Vater verpachtet seinen Milchviehbetrieb mit Bullenmast zum 1.7.2002 an den Sohn.Dabei überlässt er dem Sohn das gesamte lebende und tote Inventar im Rahmen einer eisernen Verpachtung. Der Sohn ist verpflichtet,bei Pachtende wertmäßig soviel an Inventarteilen zurückzugeben,wie er bei Pachtbeginn er-halten hat.Zum Inventar gehört u.a.ein 85 PS-Schlepper mit einem Restbuchwert von 42 000 E (jährliche AfA =6 000 E )und ein Mähdrescher mit einem Restbuchwert von 28 000 E (jährliche AfA =7 000 E ). Der Sohn muss in seiner Anfangsbilanz die Buchwerte des Vaters ansetzen,d.h. für den Schlepper 42 000 E und für den Mähdrescher 28 000 E .In Höhe von 70 000 E muss er seine Rückgabeverpflichtung für die beiden Maschinen bilanzieren.Diese führt er bis zum Pachtende in unveränderte Höhe fort;eine Abzinsung ist nicht vorzunehmen. Ab Pachtbeginn führt der Sohn die steuerlichen Abschreibungen für den Schlepper (6 000 E jährlich)und für den Mähdrescher (7 000 E )fort.Will er später den alten durch einen neuen Mähdrescher ersetzen,so kann er hierfür eine AnsparRücklage bilden.Dem Vater stehen dagegen keine Abschreibungen mehr zu. Kommt es während der Pachtzeit zum Erbfall,oder wird der Betrieb unentgeltlich vom Vater auf den Sohn übertragen, zeigt sich der Vorteil der Buchwert-Methode.Denn der Fiskus geht dann davon aus,dass sich die eingefrorenen Buchwerte des Vaters und die Rückgabeverpflichtung des Sohnes gegenseitig ausgleichen. Durch die Übergabe des bis dahin eisern verpachteten Inventars an den Sohn werden also keinerlei stille Reserven aufgedeckt.Die Hofübergabe erfolgt damit gewinn-und steuerneutral. Altes Recht gilt weiter für Altverträge Für Altverträge,das heißt für alle eisernen Pachtverträge,die vor dem 1.April 2002 abgeschlossen wurden,gelten die bisherigen Erleichterungsregelungen der Finanzverwaltung weiter.Nach altem Recht war sowohl die Buchwert-als auch die Schätzwert-Methode zulässig.Ein Altvertrag,bei dem der Pächter das Inventar zum Schätzwert übernommen hat,kann also unverändert fortgeführt werden. Voraussetzung dafür ist ein einvernehmlicher,schriftlicher Antrag von Pächter und Verpächter. Die Beibehaltung der Schätzwert-Methode ist in diesen Fällen auch dann zulässig,wenn der Pachtvertrag zunächst nur für eine bestimmte Zeit,z.B.fünf Jahre,abgeschlossen wurde.Nach Ablauf dieser Pachtzeit soll sich der Vertrag um jeweils ein Jahr verlängern.Eine solche Pachtverlängerung auch nach dem 31.März 2002 ist nicht steuerschädlich.Es bleibt also beim Bestandsschutz für Altverträge.Entscheidend ist das Datum des Vertragsabschlusses und nicht der Vertragsverlängerung! Bei eisernen Neuverpachtungen ab dem 1.April 2002 ist dagegen nur noch die Buchwert-Methode zulässig.Der Pacht-beginn sollte hier möglichst auf den Beginn des Wirtschaftsjahres gelegt werden (1.Juli,bzw.1.Mai bei reinen Grünlandbetrieben).Der Verpächter kann dann sofort mit Pachtbeginn zur Einnahme-Überschussrechnung übergehen,weil nur dann die Buchwert-Methode zulässig ist. Außerdem muss die eiserne Verpachtung im Vorgriff auf die geplante spätere Hofübergabe erfolgen,damit die Buchwert-Methode zulässig ist.Der vorgesehene Hofübernehmer muss dabei nicht notwendig ein eigenes Kind bzw.ein gesetzlicher Erbe sein.

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