top agrar wird auch von Landwirten gelesen, die Mitarbeiter beschäftigen. Das können Angestellte oder Familienangehörige sein. Wichtig ist, dass die bei der Desinfektion nicht gefährdet werden dürfen. Daher gelten hier die Vorgaben der Gefahrenstoff-Verordnung:
- Bei der Auswahl reicht es z.B. nicht, darauf zu achten, dass das Mittel DVG-gelistet ist. Es muss ein Desinfektionsmittel gewählt werden, das im geplanten Wirkungsbereich die geringste Gefährdung für die Mitarbeiter darstellt.
- Aus den gleichen Gründen scheidet zum Desinfizieren auch der Einsatz einer Hochruckreinigerlanze aus, da bei mehr als 7bar eine höhere Belastung mit Feintröpfchen entstünde.
- Zusätzliche Auflagen gelten auch für die Dokumentation. Die Auswahl des Mittels muss – basierend auf den Sicherheitsdatenblättern – schriftlich in einer „Gefährdungsbeurteilung“ begründet werden.
Ralf Jochmering (staatl. anerk. Desinfektor),
48268 Greven