Im Jahr 2017 gab es neun Phasen mit mindestens sechs Stunden Dauer, an denen die Preise an der Strombörse negativ waren. Dieses Phänomen tritt auf, wenn zu viel Strom vorhanden ist und die Energiekonzerne Geld für die Abnahme bezahlen. Das ist vor allem an Feiertagen mit viel Wind und wenig Verbrauch der Fall, wie z.B. an Silvester.
Davon betroffen sind auch Windenergieanlagen mit einer Nennleistung von 3 MW oder mehr, die nach dem 1.1.2016 in Betrieb genommen wurden. Diese Anlagen erhalten nach § 51 Abs. 1 EEG 2017 keine Marktprämie, wenn der Strompreis „am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist“. In diesem Fall erhalten betroffene Windenergieanlagen nur die Vergütung aus dem Stromverkauf an der Strombörse (Monatsmarktwert Wind). „Jedoch gibt es Direktvermarkter, die den Monatsmarktwert für die Dauer der Negativpreise nicht zahlen“, berichtet Christoph Austermann von der BBWind Projektberatungsgesellschaft aus Münster.
Welche Art von Abregelungen ein Direktvermarkter zu entschädigen hat, ist Vertragssache zwischen Direktvermarkter und Betreiber. „Hier empfehlen wir, die Anreize für Regelungen so zu setzen, dass ein Vermarkter eine Anlage abregelt, wenn der Preis sich in der vortägigen Auktion entsprechend negativ abzeichnet.“
Die Direktvermarktungsverträge sollten eine Vergütung in Höhe des Monatsmarktwertes für die Zeiten der Negativpreisphase vorsehen.