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Grundsteuer: Jetzt kommt Mehrarbeit auf Sie zu!

Lesezeit: 9 Minuten

Die Grundsteuerreform zum 1.1.2025 wirft ihre Schatten voraus. Bereits in diesem Jahr müssen Sie Ihrem Finanzamt zahlreiche Daten liefern.

Am 1.1.2025 ist es soweit. Die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form ist dann Geschichte und wird durch ein neues Verfahren ersetzt. Vorher müssen die Finanzämter rund 36 Mio. Grundstücke bzw. Immobilien neu bewerten und verlangen dazu in diesem Jahr eine zweite Steuererklärung von Ihnen, auch Feststellungserklärung genannt. Der Zeitrahmen dafür ist eng getaktet. Am 1.7.2022 will die Finanzverwaltung auf dem Steuerportal Elster eine Eingabemaske freischalten, wo Sie die Daten eingeben können (www.elster.de). Dafür haben Sie bis zum 31.10.2022 Zeit. Der Postweg ist ausgeschlossen.

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Veraltete Einheitswerte

Auslöser für das große Datensammeln ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahr 2018. Demnach sind die aktuellen Einheitswerte verfassungswidrig. Die Regierung habe diese nicht an die Entwicklung der Grundstückswerte angepasst, so die Richter. Der Bund präsentierte daher 2019 ein neues Verfahren, das die meisten Bundesländer akzeptiert haben. Einige nutzen allerdings eine Öffnungsklausel und weichen leicht von dem Bundesmodell ab. Lesen Sie dazu die Hintergrundinfo „So berechnet sich die Grundsteuer“ auf der Seite 55 rechts. Je nachdem, wo Sie wohnen, verlangen die Behörden somit unterschiedlich viele Daten von Ihnen.

Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen haben sich für die Vorgaben aus Berlin entschieden. Sachsen sowie das Saarland übernehmen diese Variante ebenfalls zu großen Teilen und weichen nur bei der Höhe der Steuermesszahl leicht ab. Für das Bundesmodell müssen folgende Daten an das Finanzamt weiterreichen:

  • Lage des Grundstücks bzw. Flächennummer und Größe: Diese Infos erhalten Sie beim Liegenschaftskataster. Entweder Sie fordern das Amt auf, Ihnen die Daten mitzuteilen oder Sie nehmen vor Ort Einsicht in die Akten. Einige Bundesländer haben auch Geoportale. Die Anmeldung dort ist kompliziert. Fragen Sie Ihren Steuerberater, ob dieser Zugriff darauf hat. Möglicherweise kann er Ihnen dann die Daten liefern.
  • Bodenrichtwerte: Hier hilft ein Blick in das Online-Informationssystem Boris (www.bodenrichtwerte-boris.de).
  • Betriebsleiterhaus, Altenteiler und Co.: Das Finanzamt will in diesem Fall wissen, wie alt Ihre Immobilien sind, ob es sich um Ein- oder Mehrfamilienhäuser handelt, ob sie diese gewerblich oder privat nutzen, wie groß die Wohnflächen sind und welche Bodenrichtwerte für die Standorte gelten. Vor allem für die Wohnfläche gibt es zahlreiche Vorschriften. So zählen Räume mit Schrägen nur halb und Keller sowie Abstellräume können Sie außen vor lassen. Sie sollten sich in jeden Fall schon vorher mit Ihrem Steuerberater in Verbindung setzen, damit Ihnen hierbei keine Fehler unterlaufen.
  • Einheitswert-Nummer: Sie finden diese auf dem alten Einheitswertbescheid oder auf den Grundsteuerbescheiden Ihrer Kommune.
  • Durchschnittliches Mietniveau in Ihrer Region: Dies kann Ihnen Ihre Gemeinde bzw. Stadt mitteilen oder Sie besorgen sich die Daten aus dem Mietpreisspiegel im Internet.

Folgende Länder weichen vom Bundesmodell ab:

Baden-Württemberg: Hier erhalten Sie die Bodenrichtwerte von den Gutachterausschüssen ihrer Kommunen. Diese schätzen die Werte und teilen Ihnen diese dann mit. Teilweise liegen diese auch schon vor. Werfen Sie dazu einen Blick auf www.grundsteuer-bw.de oder auf die Internetseite Ihrer Kommune. Die Größe Ihrer Wohnung spielt keine Rolle. Sie müssen die Fläche nicht dem Finanzamt mitteilen.

Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg: Sie benötigen nur die Flächennummer und -größe, die Art der Nutzung des Hauses bzw. Wohnung, den Bodenrichtwert, das Aktenzeichen des Einheitswertes sowie die Größe der Wohnfläche.

Anhand Ihrer Angaben berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt Ihnen anschließend einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem legt das Finanzamt mithilfe einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag fest. Dieses Ergebnis erhalten Sie in Form eines weiteren Bescheides, dem Grundsteuermessbescheid. Beide Mitteilungen sind keine Zahlungsaufforderungen. Anhand der Werte berechnet Ihre Kommune aber anschließend die neue Grundsteuer, die Sie ab dem 1.1.2025 zahlen müssen. Deshalb sollten Sie die Angaben genau prüfen und einen Einspruch einlegen, wenn etwas nicht stimmt.

Hintergrund

So berechnet sich die Grundsteuer

Für Landwirte ist die Grundsteuer A entscheidend. Derzeit wird diese in drei Schritten berechnet: Einheitswert x Steuermesszahl x Hebesatz. Auch künftig bleibt es bei einem „Dreisprung“. Es gibt aber ein paar Veränderungen:

  • Den Einheitswert hat der Gesetzgeber durch den Grundsteuerwert ersetzt (Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz).
  • Der Wohnungswert spielt keine Rolle mehr für die Grundsteuer A, weil das Finanzamt Ihre Betriebsleiter-, Altenteiler- und Landarbeiterhäuser dem Grundvermögen zuordnet, wofür die Grundsteuer B fällig wird.

Der Grundssteuerwert für landwirtschaftliche Flächen wird künftig vor allem vom Ertragswert bestimmt. Den sollen die Finanzämter nicht für jeden Betrieb einzeln berechnen. Stattdessen greift die Regierung auf ihren Agrarbericht zurück und leitet daraus pauschale Werte ab, die für alle Höfe gleichermaßen gelten sollen.

Nachteile für Viehhalter

Vereinfacht dargestellt sieht die Berechnung in Zukunft so aus:

  • Ertragswert: Je Hektar Eigentum setzt das Finanzamt einen Betrag von 232 € an. Hinzu kommen:24
  • 4,40 € je Ertragsmesszahl (EMZ),
  • für die Hoffläche 6048 €/ha,
  • für Betriebe mit mehr als zwei Vieheinheiten pro Hektar ein Aufschlag für jede Vieheinheit, die über diesem Schwellenwert liegt, von 75 € und
  • Eigentümer von Windstandorten müssen mit einem Aufschlag von 8424 €/ha für die Standfläche kalkulieren (nicht für die gesamte Parzelle).

  • Grundsteuerwert: Dieser ergibt sich aus dem Ertragswert, den das Finanzamt mit 5,5% verzinst.29

  • Steuermessbetrag: Dieser ist das Ergebins aus dem Grundsteuerwert, multipliziert mit der Steuermesszahl. Bislang betrug diese 6‰, ab 2025 sind es „nur“ noch 0,55‰.30

  • Grundsteuer: Im letzten Schritt wird der Steuermessbetrag mit dem individuellen Hebesatz multipliziert.31

Bei der Grundsteuer B unterscheiden die Finanzämter künftig zwischen unbebauten Grundstücken und bebauten.

  • Unbebaute Grundstücke: Hier wird der Bodenrichtwert mit der Flächengröße multipliziert.
  • Bebaute Grundstücke: Für diese kommt entweder das Ertrags- oder Sachwertverfahren zum Zuge. Für Mietgrundstücke, Einfamilien-, Zweifamilienhäuser usw. gilt das Ertragswertverfahren. Der Wert setzt sich aus dem Reinertrag plus dem Bodenwert zusammen. Der Reinertrag ergibt sich aus dem Rohertrag minus Bewirtschaftungskosten. Dabei spielen nicht die Mieten und Einnahmen aus dem Gebäude eine Rolle, sondern es kommen pauschale Werte je nach Gebäudeart, Wohnfläche und Mietniveau in Ihrer Region zum Zuge. Das Gleiche gilt für die Bewirtschaftungskosten. Auch hier werden einheitliche Werte angesetzt, nicht die tatsächlichen.

Für alle anderen Grundstücke bzw. Immobilien gilt das Sachwertverfahren (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke usw.). Hier addiert das Finanzamt den Wert des unbebauten Grundstücks mit dem des Gebäudes. Der Wert des unbebauten Grundstücks ergibt sich aus Bodenrichtwert x Grundstücksfläche. Für das Gebäude multipliziert das Finanzamt pauschale Herstellungskosten mit der Gebäudefläche. Der Grundsteuerwert wird anschließend mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz multipliziert (beim Ertragswertverfahren 0,31‰, beim Sachwertverfahren 0,34‰).

Der Einfluss der Gemeinden

Erste Berechnungen haben gezeigt: Tendenziell zahlen flächenarme und gleichzeitig viehstarke Betriebe künftig mehr. Die neue Methode entlastet aber auch einige Betriebe. Leider gibt es keine Gesetzmäßigkeit, um vorherzusagen, wer zu den Gewinnern und wer zu den Verlierern gehört. Das hängt stark von den Hebesätzen der Gemeinden ab.

Einige Bundesländer haben eine Länderöffnungsklausel genutzt und ein vom Bundesmodell abweichendes Modell auf den Weg gebracht. Das betrifft nur die Grundsteuer B. Die Vorgaben aus Berlin für die Grundsteuer A haben alle akzeptiert.

Baden-Württemberg setzt bei der Grundsteuer B auf das „modifizierte Bodenwertmodell“. Entscheidend ist die Grundstücksfläche, die der Fiskus mit dem Bodenrichtwert multipliziert. Ob das Grundstück bebaut ist oder nicht, spielt keine Rolle. Wenn auf dem Grundstück überwiegend Wohngebäude stehen (mehr als 50%), wird die Steuermesszahl um 30% reduziert.

Bayern wendet das Flächenmodell an. Der Grundsteuerwert für unbebaute Flächen ergibt sich aus deren Größe x 0,04 €/m2. Für bebaute Flächen gilt: Fläche x 0,50 €/m2. Für Wohnflächen beträgt der Faktor 0,35 €/m2.

Der Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahl und dem Hebesatz multipliziert.

Niedersachsen hat ein ähnliches Modell wie Bayern. Der Grundsteuermessbetrag ergibt sich aus:

  • Grundstücksfläche x 0,04 €/m2 und
  • der Gebäudefläche x 0,50 €/m2 (für Wohnflächen 0,35 €/m2).

Das Ergebnis wird aber noch mit einem Lage-Faktor multipliziert. Je besser die Wohnlage, desto höher der Wert. Das übrige Verfahren gleicht dem Bundesmodell.

Saarland hat sich für eine Variante entschieden, die dem Bundesmodell ähnelt. Lediglich die Steuermesszahl für das Ertragswertverfahren beträgt 0,34‰. Für das Sachwertverfahren kommen 0,64‰ zum Ansatz. Für unbebaute Grundstücke gelten 0,64‰.

Sachsens Weg ähnelt dem Bundesmodell. Allerdings kommen hier andere Steuermesszahlen zum Einsatz. Künftig hängt deren Höhe davon ab, wie Sie das Grundstück nutzen. Für unbebaute Grundstücke und Wohngrundstücke beträgt der Wert 0,36‰, für Geschäftsgrundstücke 0,72‰.

Hamburg geht einen eigenen Weg und hat sich für das Wohnlagemodell entschieden. Hier spielt die Lage des Grundstücks eine größere Bedeutung. Der Grundsteuerwert für unbebaute Flächen setzt sich aus deren Größe multipliziert mit 0,04 €/m2 zusammen. Für bebaute Flächen gilt: Fläche x 0,50 € pro Quadratmeter. Für bestimmte Gebäudearten hat die Hansestadt Ermäßigungen eingeplant.

Hessen hat das „Hessen-Modell“ ins Leben gerufen, das auf einem Flächen-Faktor-Verfahren fußt. Grundlage ist ein ähnliches Verfahren wie in Bayern. Der Grundsteuermessbetrag ergibt sich aus:

  • Grundstücksfläche x 0,04 €/m2 und
  • der Gebäudefläche x 0,50 €/m2 (für Wohnflächen 0,35 €/m2).

Je nach Lage des Grundstückes dürfen die Finanzämter das Ergebnis erhöhen oder reduzieren.

Neu: Grundsteuer C

Neben der Grundsteuer A und B hat die alte Bundesregierung den Ländern die Möglichkeit geschaffen, eine Grundsteuer C für unbebaute, aber baureife Grundstücke einzuführen. Alle Länder – bis auf Bayern – machen davon Gebrauch. Die Grundsteuer C dürfte höher ausfallen als die Grundsteuer A und B. Damit verfolgt der Gesetzgeber vor allem ein Ziel: Die Kommunen sollen den Druck auf die Eigentümer erhöhen, um Wohnraum zu schaffen. Landwirte im Innenbereich, deren Flächen grundsätzlich bebaubar wären, bekommen diese Steuer somit zu spüren.

Ihr Kontakt zur Redaktion: diethard.rolink@topagrar.com

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