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Stallbau selten mit AFP

Nur noch wenige Landwirte finanzieren ihren Stall über das AFP. Vielen sind die Anforderungen dafür zu hoch.

Lesezeit: 5 Minuten

 

Immer weniger Landwirte nehmen das Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) in Anspruch. Die Zahl geförderter Ställe sank von 2015 zu 2017 um 35% von ca. 1020 auf rund 670. Das zeigt eine top agrar-Umfrage.

Das lag nicht nur an der Preiskrise, den Schwierigkeiten, eine Baugenehmigung zu bekommen und daran, dass Bayern Fördermittel strich, sondern auch an den Förderbedingungen. Für Schweinehalter scheint vor allem die Basisförderung – wo sie noch angeboten wird – unattraktiv: 2017 gab es für einen einzigen Stall Basisförderung, 2016 für sieben und 2015 für sechs. 2017 premiumgefördert wurden 74 Schweineställe.

Für Rinderställe flossen 2017 rund 440 (2015: 763) Zuschüsse, davon ca. 370 als Premiumförderung (2015: 638), viele an süddeutsche Betriebe, die von Anbinde- auf Laufstall umstellten (s. Übers. 1).

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Und das sogar noch, nachdem Bayern die AFP-Förderung 2017 heruntergefahren hat und für Betriebe, die von Anbindehaltung auf Laufstall umstellen, nun nur noch die Premiumförderung mit 30% Förderung und damit einem maximalen AFP-Zuschuss von 225 000 € (=30% vom maximalen förderfähigen Investitionsvolumen) anbietet. Neben Bayern bieten auch Brandenburg, Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein keine AFP-Förderung für Ställe an, die lediglich die Anforderung für die Basisförderung einhalten. Acht Bundesländer wie Hessen und Baden-Württemberg bieten die Basisförderung weiterhin an.

Für diese gibt der Rahmenplan 2017-2020 für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ Mindestanforderungen sowie einen maximalen Zuschuss von 20% vor. Sieben Bundesländer gehen nicht über diese Mindestanforderungen hinaus und zahlen den maximal möglichen Zuschuss von 20%. Sachsen fördert sogar mit 25 %, im benachteiligten Gebiet erhöht sich der Fördersatz um weitere 5 %. Der Freistaat finanziert die Investitionsförderung ohne Bundesmittel und ist daher nicht unmittelbar an die Bundesvorgaben des Rahmenplans gebunden (siehe Übersicht 2).



Um die Basisförderung für Laufställe zu erhalten, müssen Milchviehhalter vor allem folgende Anforderungen einhalten:


  • Nutzbare Stallfläche mindestens 5,5 m2/GV,
  • Eine Liegebox/Tier,
  • Geeignete trockene Einstreu oder Komfortmatten im Liegebereich.
In der Kälberhaltung müssen die Kälber unter anderem ab der 5. Lebenswoche in Gruppen gehalten werden.

Schweinehalter müssen folgende Auflagen erfüllen:


  • Liegebereich mit geeigneter trockener Einstreu bzw. mit Tiefstreu oder mit einer Komfortliegefläche,
  • Mindestens drei verschiedene Beschäftigungselemente.
Baden-Württemberg fordert zusätzlich bei Mastschweinen, Aufzuchtferkeln und Zuchtläufern, dass die Tieren 20 % mehr Fläche zur Verfügung haben als gesetzlich vorgeschrieben


Selten 40% für alle: Bei der Premiumförderung, die alle Bundesländer anbieten, variieren die Fördersätze. Maximal möglich ist ein Zuschuss nach Rahmenplan von 40%. Diesen Höchstfördersatz gewähren sechs Bundesländer wie Mecklenburg-Vorpommern oder Sachsen-Anhalt für alle Tierhalter. Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz zahlen hingegen nur den Schweinehaltern 40%, den Rinderhaltern aber nur maximal 30%. Rinderhalter, die ihre Tiere auf Stroh halten bekommen in Rheinland-Pfalz ebenfalls 40%-Zuschuss. Bayern und Niedersachsen zahlen Schweine- wie Rinderhaltern maximal 30%, Schleswig-Holstein sogar nur bis zu 20% (siehe Übersicht 2).


Wer die Premiumförderung in Anspruch nehmen will, muss seinem Milchvieh zusätzlich zur Erfüllung der Basisanforderungen u.a. Auslauf ermöglichen. Schweinehalter müssen mindestens 20% mehr Fläche zur Verfügung stellen für Aufzuchtferkel und Mastschweine sowie für Jungsauen und Sauen in der Gruppenhaltung als nach geltenden gesetzlichen Standards vorgeschrieben. Die Abferkelbucht muss mindestens 6 m2 groß und nach dem Abferkeln dauerhaft geöffnet sein.

Baden-Württemberg fordert zudem u.a., dass die Buchten von Mastschweinen und Aufzuchtferkel nochmals mehr Platz bieten und so zu gestalten sind, dass sie in Liege-, Aktivitäts- und Kotbereich strukturiert werden können.

Niedersachsen und Schleswig-Holstein gewähren einen Zuschuss von 40%, wenn die Tierhalter nochmals höhere als die „Premiumanforderungen“ hinsichtlich z.B. Platzangebot, Beschäftigungsmaterial und Weidegang erfüllen.

 

Neben den baulichen Anforderungen zum Erhalt von entweder Basis- oder Premiumförderung stellen die Bundesländer verschiedene zusätzliche Anforderungen an die Betriebe, damit diese einen AFP-Zuschuss erhalten können. So schließen 5 Bundesländer wie Niedersachsen und NRW Betriebe, die bereits viele Tiere halten, von der AFP-Förderung aus. Niedersachsen zahlt beispielsweise keinen Zuschuss, wenn der Betrieb nach dem zu fördernden Investitionsschritt mehr als z.B. 1500 Mastschweine oder 600 Rinder hält. Thüringen zahlt bei größeren Beständen immer dann noch einen Zuschuss, wenn die Investition zu keiner Aufstockung führt. Und auch NRW gewährt Schweinehaltern mit mehr als 1500 Plätzen dann einen Zuschuss, wenn sie um oder neu bauen ohne zu erweitern oder mit Auslauf bauen. Hessen zahlt zwar generell an größere Betriebe, kürzt den Zuschuss aber ab bestimmten Grenzen. Baut z.B. ein Schweinehalter mit 500 Mastplätzen einen 1500er Maststall, bekommt er nur für 1000 Mastplätze einen Zuschuss, nicht aber für die restlichen 500 Plätze, die den Bestand über die Grenze von 1500 Plätzen erweitern (siehe Übersicht 2).


Zudem verlangen alle Bundesländer außer Bayern, das Saarland und Thüringen, dass die Betriebe maximal 2 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar halten. Dabei berücksichtigen Baden-Württemberg und NRW Gülleabnahmeverträge, indem sie die Großvieheinheiten nur anhand der im Betrieb verbleibenden Güllemengen kalkulieren. Allerdings fordert NRW zusätzlich, dass mindestens die Hälfte der im Betrieb anfallenden Gülle auf selbst bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden (siehe Übersicht 2).

Darüber hinaus fordern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein, dass der Betrieb Güllelagerkapazitäten für neun statt der zurzeit geltenden sechs Monate vorhält. Für Betriebe mit mehr als 75% Dauergrünland gelten in NRW sieben Monate. Rheinland-Pfalz fordert nur beim Neubau von Schweineställen eine Lagerkapazität von mindestens neun Monaten.

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