Geraten Ländereien einer Erbengemeinschaft in eine Flurbereinigung, ist jeder Miterbe berechtigt, in eigenem Namen zum Nachlass gehörende Ansprüche für alle Miterben durchzusetzen. Das geht, obwohl den Erben die Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftlich zusteht.
Um beispielsweise das Ergebnis der gutachterlichen Wertermittlung für die zu tauschenden Flächen anzuzweifeln, benötigt er nicht die Unterschrift sämtlicher Miterben.
Die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichts entschieden darüber hinaus, dass ein Miterbe, der seinen Anteil an einer Erbengemeinschaft auf seine Frau übertragen hat, damit auch das Recht verloren hat, im Flurbereinigungsverfahren Klage zu erheben (Az.: 13 A 18.532).
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Geraten Ländereien einer Erbengemeinschaft in eine Flurbereinigung, ist jeder Miterbe berechtigt, in eigenem Namen zum Nachlass gehörende Ansprüche für alle Miterben durchzusetzen. Das geht, obwohl den Erben die Verwaltung des Nachlasses gemeinschaftlich zusteht.
Um beispielsweise das Ergebnis der gutachterlichen Wertermittlung für die zu tauschenden Flächen anzuzweifeln, benötigt er nicht die Unterschrift sämtlicher Miterben.
Die Richter des Bayerischen Verwaltungsgerichts entschieden darüber hinaus, dass ein Miterbe, der seinen Anteil an einer Erbengemeinschaft auf seine Frau übertragen hat, damit auch das Recht verloren hat, im Flurbereinigungsverfahren Klage zu erheben (Az.: 13 A 18.532).