Für Minijobber: Neue Ausnahmeregel bis Ende Oktober
Lesezeit: 2 Minuten
Vom 1.3. bis zum 31.10.2020 dürfen Minijobber aller Branchen in bestimmten Fällen die Entgeltgrenze von 450 € in fünf Monaten innerhalb eines Zeitjahres – nicht Kalenderjahres – überschreiten. Sonst liegt diese Grenze bei drei Monaten.
Ob fünf oder drei Monate: Eine solche gelegentliche Überschreitung der Entgeltgrenze ist nur erlaubt, wenn die Aushilfe die Grenze unvorhersehbar überschreitet, also die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war. Dies kann sich z.B. ergeben, wenn andere Arbeitnehmer krank sind oder wegen Corona unter Quarantäne stehen. Auch unvorhersehbar ist, wenn osteuropäische Stammarbeitskräfte aufgrund der Pandemie nicht anreisen und auch nicht durch neue Saisonkräfte ersetzt werden konnten.
Wichtig ist, dass Sie bei der Berechnung des Fünf- bzw. Drei-Monatszeitraumes die Überschreitungen des zurückliegenden Jahreszeitraumes berücksichtigen.
Beispiel: Ein Landwirt möchte die Aushilfe Nadine M. wegen der langfristigen Erkrankung einer Festangestellten ab Mai für einige Monate über die Entgeltgrenze hinaus einsetzen. Da die Aushilfe schon im September und Oktober 2019 für zwei Monate unvorhergesehen die Grenze überschritten hatte, ist dies jetzt nur noch für Mai, Juni und Juli möglich. Denn zusammen mit den beiden Monaten aus 2019 hat Nadine M. dann im zurückliegenden Jahreszeitraum 1.8.2019 bis 31.7.2020 die Entgeltgrenze in fünf Monaten überschritten.
Marion von Chamier, WLAV
Hinweis:
Bitte aktivieren Sie Javascipt in Ihrem Browser, um diese Seite optimal nutzen zu können
Zum Lesen dieses Artikels benötigen Sie ein top agrar Abonnement
Vom 1.3. bis zum 31.10.2020 dürfen Minijobber aller Branchen in bestimmten Fällen die Entgeltgrenze von 450 € in fünf Monaten innerhalb eines Zeitjahres – nicht Kalenderjahres – überschreiten. Sonst liegt diese Grenze bei drei Monaten.
Ob fünf oder drei Monate: Eine solche gelegentliche Überschreitung der Entgeltgrenze ist nur erlaubt, wenn die Aushilfe die Grenze unvorhersehbar überschreitet, also die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war. Dies kann sich z.B. ergeben, wenn andere Arbeitnehmer krank sind oder wegen Corona unter Quarantäne stehen. Auch unvorhersehbar ist, wenn osteuropäische Stammarbeitskräfte aufgrund der Pandemie nicht anreisen und auch nicht durch neue Saisonkräfte ersetzt werden konnten.
Wichtig ist, dass Sie bei der Berechnung des Fünf- bzw. Drei-Monatszeitraumes die Überschreitungen des zurückliegenden Jahreszeitraumes berücksichtigen.
Beispiel: Ein Landwirt möchte die Aushilfe Nadine M. wegen der langfristigen Erkrankung einer Festangestellten ab Mai für einige Monate über die Entgeltgrenze hinaus einsetzen. Da die Aushilfe schon im September und Oktober 2019 für zwei Monate unvorhergesehen die Grenze überschritten hatte, ist dies jetzt nur noch für Mai, Juni und Juli möglich. Denn zusammen mit den beiden Monaten aus 2019 hat Nadine M. dann im zurückliegenden Jahreszeitraum 1.8.2019 bis 31.7.2020 die Entgeltgrenze in fünf Monaten überschritten.
Marion von Chamier, WLAV
/, Schulze Harling, Diethard Rolink, Diethard Rolink, Diethard Rolink, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Diethard Rolink, Harms, Johanna Garbert, Gesa Harms, Franz-Christoph Michel, Betriebsleitung, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren, Anne Schulze Vohren