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Nachbarklage ausgeschlossen

Lesezeit: 1 Minuten

Ï Ein Landwirt hatte die Erweiterung der Putenmast von 10 000 auf 16 000 Tierplätze vorschriftsmäßig nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSch) genehmigen lassen. Ein Jahr später wurde die BImSch-Grenze für Puten auf 20 000 Tierplätze angehoben. Daraufhin teilte die Baugenehmigungsbehörde dem Landwirt mit, dass die BImSch-Genehmigung aus dem Vorjahr jetzt hinfällig sei. Diese gelte aber als normale Baugenehmigung fort. Die bisherigen Nebenbestimmungen sollten allerdings außer Kraft gesetzt werden, so z. B. auch der bisherige Ausschluss von Nachbarklagen. Da der Landwirt aber den Schutz gegen mögliche Ansprüche der Nachbarn auf Einstellung seines Betriebes behalten wollte, wehrte er sich und hatte Erfolg beim Bundesverwaltungsgericht (Az: 7 C 9.02). Die Richter erklärten, dass die Aufhebung der BImSchGenehmigung und der damit zusammenhängenden Nebenbestimmungen zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Der Schutz vor Ansprüchen der Nachbarn bleibe aber bestehen, solange die Stallanlage und die Immissionssituatuation unverändert fortbestehe. Erst wenn der Landwirt die Stallanlagen erweitern wolle, würde sich auch die Frage der Nachbarrechte neu stellen.

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