Enthält Ihr Pachtvertrag eine Verlängerungsoption und wollen Sie diese ausüben, sollten Sie das unbedingt innerhalb der regulären Vertragslaufzeit tun – und zwar schriftlich. Sonst laufen Sie Gefahr, die Verlängerungsoption zu verlieren. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az: 7 U 164/13).
Darin betonen die Richter, dass eine stillschweigende Weiterführung eines Pachtverhältnisses über die reguläre Pachtdauer hinaus nicht automatisch die Ausübung eines im Pachtvertrag vereinbarten Optionsrechtes bedeute. Durch die Weiterführung der Pacht entstehe nur ein Landpachtvertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrist. Das Optionsrecht auf z. B. fünf Jahre Verlängerung müsse ein Landwirt innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit schriftlich ausüben, damit es wirksam wird. Sonst erlösche es.
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Enthält Ihr Pachtvertrag eine Verlängerungsoption und wollen Sie diese ausüben, sollten Sie das unbedingt innerhalb der regulären Vertragslaufzeit tun – und zwar schriftlich. Sonst laufen Sie Gefahr, die Verlängerungsoption zu verlieren. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle (Az: 7 U 164/13).
Darin betonen die Richter, dass eine stillschweigende Weiterführung eines Pachtverhältnisses über die reguläre Pachtdauer hinaus nicht automatisch die Ausübung eines im Pachtvertrag vereinbarten Optionsrechtes bedeute. Durch die Weiterführung der Pacht entstehe nur ein Landpachtvertrag mit gesetzlicher Kündigungsfrist. Das Optionsrecht auf z. B. fünf Jahre Verlängerung müsse ein Landwirt innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit schriftlich ausüben, damit es wirksam wird. Sonst erlösche es.